Einzelrichterin der Berufungskammer des LG Halle an der Saale weist Berufung der HUK-COBURG als unbegründet zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt war (LG Halle a.d.Saale Berufungsurteil vom 9.12.2014 – 2 S 126/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Halle an der Saale. Nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal hatten die Sachbearbeiter des Schadensteams der HUK-COBURG Allgemeinen Versicherungs AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gekürzt. Da die restlichen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten waren, klagte dieser den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Halle an der Saale ein. Der Amtsrichter gab der Klage statt. Die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG meinte jedoch, mit dem Kopf durch die Wand zu müssen und legte gegen das Urteil des AG Halle Berufung ein. Die 2. Zivilkammer des LG Halle als Berufungskammer wies jedoch die Berufung als unbegründet zurück. Das Berufungsurteil des LG Halle stellt daher ein weiteres Fiasko für die HUK-COBURG dar. Das wievielte ist es eigentlich? Lest selbst das Berufungsurteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                             Verkündet laut Protokoll am:

Geschäfts-Nr.:                                                                                    09.12.2014

2 S 126/14

93 C 3676/13 Amtsgericht Halle

(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, v. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2014 durch die Richterin am Landgericht T. als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26.06.2014 – Az, 93 C 3676/13 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h l o s s e n :

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 128,57 Euro.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1  Satz 1  ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Nach ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Amtsgericht ist sie gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat vielmehr zu Recht dem Kläger, der aus abgetretenen Recht des Geschädigten klagt, gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 398 BGB den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf restlichen Schadensersatz nebst Zinsen und Mahnkosten zugesprochen.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Gegen die verwendete formularmäßige Abtretungserklärung vom 13.12.2013 bestehen keine Bedenken.

Wie bereits mit Urteil der Kammer vom 12.11.2014 zum Az. 2 S 82/14 ausgeführt, ist sie der Auffassung, dass die vom Kläger nunmehr verwendete Abtretungserklärung wirksam ist und insbesondere dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entspricht.

Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung vom 13.12.2013 heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten  in  Höhe der Gutachtenkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten wird.

Für die Beklagte war es demnach ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich, den konkret abgetretenen Betrag zu bestimmen, da sich dieser aus der Rechnung des Klägers, die seiner Zahlungsaufforderung an die Beklagten beigefügt war, ergibt. Somit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beklagten daran gewahrt, sicher zu wissen, welchen Betrag sie schuldbefreiend an den Kläger zu zahlen hat. Ausweislich der bereits geleisteten Teilzahlungen hat sich die Beklagte auch mit der Rechnung des Klägers auseinandergesetzt und diese als Grundlage für die Zahlung herangezogen. Eine andere Rechnung gibt es offensichtlich nicht. Daher ist die abgetretene Forderung durch die Rechnungslegung konkret bestimmt.

Da sich die nunmehrige Abtretung auch ausschließlich auf die Gutachterkosten bezieht, musste die Beklagte auch nicht befürchten, dass der Kläger weitere Schadenspositionen aus der Abtretungserklärung zur Deckung seiner Kosten geltend macht, die infolge des Unfallereignisses entstanden sein könnten (z. B. Reparaturkosten).

2.

Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich das Eigentum des Zedenten und Geschädigten, Herrn Z. , bestreiten.

Denn für das Eigentum des Zedenten streitet § 1006 Abs, 1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei.

Der Besitz des Zedenten an dem verunfallten Fahrzeug ist unstreitig. Nach der für die Kammer maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.10.2003, BGHZ 156, 310 ff.) stellt § 1006 BGB den Besitzer nicht nur von der Beweis- sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er den Besitz des Fahrzeuges erworben hat.

Die Beklagte hätte daher darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Geschädigte nicht Eigentümer geworden ist. Hierzu hat die Beklagte hingegen nicht substantllert vorgetragen, sondern vielmehr lediglich pauschal und „ins Blaue hinein“ die Behauptung des Klägers, dass der Geschädigte Herr Z. , auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, bestritten. Der von der Beklagten für ihre Argumentation herangezogene Beschluss des OLG Hamm vom 01.02.2013 (Az. 9 U 238/12) ist für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, da in dem dortigen Rechtsstreit der Besitz des Zedenten im Unfallzeitpunkt gerade nicht vorlag bzw. streitig war. Soweit beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 geäußert wurde, dass sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB berufen könne, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, denn diese gilt auch zugunsten desjenigen, der Rechte von dem durch § 1006 BGB geschützten Besitzer ableitet (vgl. Palandt-Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 1006 Rdnr. 1). Dazu gehört auch der Fall der Abtretung. Grundsätzlich kann sich daher auch der Zessionar auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn der Zedent – wie im vorliegenden Fall – Besitzer ist oder zum maßgeblichen Zeitpunkt war.

Aus prozessualer Sicht kommt hinzu, dass die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim betreffenden Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger bereits reguliert hat. Eine solche Teilzahlung ohne Angabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden; das vorgerichtliche Verhalten hat aber dazu geführt, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Dies ist hingegen weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Zumindest dürfte insoweit nicht ausreichen, dass sich zwischenzeitlich in einem der diversen Parallelverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass der dortige Zedent lediglich Leasingnehmer nicht aber Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges war. Es gibt keinen Erfahrungssatz dafür, dass dies grundsätzlich der Fall ist. Andernfalls hätte die Beklagte nicht ohne weitere Darlegungen bereits vorprozessu&l Teilzahlungen vornehmen dürfen.

3.

Dem Kläger steht der restliche vom Amtsgericht zuerkannte Schadensersatz auch der Höhe nach aus der direkt an die Beklagten gestellten Rechnung vom 04.05.3010 zu.

Der Geschädigte, Herr Z. , durfte den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und der Kläger durfte aufgrund der wirksamen Abtretungserklärung vom 13.12.2013 von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, die er aus der Rechnung vom 04.05.2010 von der Beklagten verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – Az. VI ZR 471/12 -; VersR 2013, 1544, Rdnr. 26).

Der Geschädigte genügte auch dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Er war nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in Jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 und vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz-Sachverständigen durfte sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen noch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die von der Beklagten angegriffenen Nebenkosten aus der Rechnung des Klägers vom 04.05.2010 sind nicht zu beanstanden.

insofern hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offengetegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.

Das Amtsgericht hat zwar vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggf. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall.

Die Preise des Klägers liegen bezüglich der abgerechneten Nebenkosten jeweils noch in der Spanne der Ergebnisse der BVSK-Befragungen, die für das Jahr 2010 erhoben wurden und als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müssen.

Die geltend gemachten Kosten fallen demnach insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

4.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Mahnkosten gemäß §§ 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 BGB in Höhe von 12,00 € für begründet erachtet. Der Anspruch auf die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

V.

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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Eine Antwort zu Einzelrichterin der Berufungskammer des LG Halle an der Saale weist Berufung der HUK-COBURG als unbegründet zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt war (LG Halle a.d.Saale Berufungsurteil vom 9.12.2014 – 2 S 126/14 -).

  1. Iven Hanske sagt:

    Fehler: Schuldanerkenntnis und „weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre“.

    Ja ich hatte schon Angst, dass es am LG Halle nicht seriös abläuft. Ein Glück wurde ich eines Besseren belehrt.

    Denn erst wurde meine seit über 10 Jahren benutzte Abtretung vom LG mehrfach als bestimmbar erachtet und dann wieder nicht.

    Hieraus entstand ein neues Verjährungsproblem (Fälle aus 2009 verjährten in 2013) und die HUK hat mit Ihrem Trick ca. 15000 Euro gespart und ich hatte ca. 3500 gerichtsanhängig und die Rechtskosten von ca. 5000 an der Backe.

    Wir wehrten uns erfolglos über das Schuldanerkenntnis und über die unsichere Rechtslage, so dass erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde um für Rechtssicherheit zu sorgen.

    Entsprechend ist hier klar, warum das LG Halle das einfache Schuldanerkenntnis (Beweislast bei der Beklagten und hemmt die Verjährung) bei Teilzahlung in Verbindung mit dem Abrechnungsschreiben boykottiert.

    Mit „weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre“ wollte das AG Halle nur das Auswahlverschulden (Der ist bekannt also sind keine Problem zu befürchten) des Geschädigten klarstellen und keine Wertung zur Evidenz einer Rechnung klären.

    Aber gut, je öfter ich dass lese je besser geht es meinen Ohren, Danke.

    Hier mal mein Textbaustein (! Ich bin kein Jurist, also nicht ungeprüft nachmachen, kann auch alles falsch sein 😉

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis, seit wann verjährt eine Schuld?

    Durch das Abrechnungsschreiben der Beklagten an den Geschädigten und an den Kläger mit erfolgter Zahlung an den Geschädigten und an den Kläger besteht ein Anerkenntnis, mit der Folge der Beweislastumkehr und der Verjährungshemmung. Resultierend hat die Beklagte Ihre Behauptungen „ins Blaue“ auch zu beweisen (vgl. BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008 ; BGH IX ZR 482/00 vom 22.07.2004; OLG Karlsruhe 1.2.13,1 U 130/12; OLG Frankfurt 15.8.08, 19 U 153/08; OLGR 09, 362; OLG Koblenz 10.7.06, 12 U 449/05;).

    BGH – IV ZR 293/05 vom 19.11.2008:
    „Der Haftpflichtversicherer ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – VI ZR 392/02 – VersR 2003, 1547 unter 2 b aa). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113 aaO; BGH, Urteil vom 28. September 1965 – VI ZR 88/64 – VersR 1965, 1153 unter II 1; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 AHB Rdn. 65; Littbarski, AHB § 5 Rdn. 143; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 156 VVG Rdn. 12 und § 5 AHB Rdn. 31; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 14). Jedenfalls kann sich der Versicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungsnehmers anerkannt hat, dem Geschädigten gegenüber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen.“

    OLG Karlsruhe 1 U 130/12 vom 01.02.2013: „Diese Abrechnungsschreiben stellen indessen nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Regulierungszusagen der Beklagten und damit entsprechende deklaratorische Schuldanerkenntnisse gegenüber den Geschädigten bzw. der klagenden Zessionarin dar.“

    OLG Frankfurt 15.8.08, 19 U 153/08: „Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.“

    OLG Koblenz 12 U 449/05 vom 10.07.2006: „Die in dem Schreiben des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers enthaltene Passage: „Zur Haftung erheben wir keine Einwände“, ist bei der Auslegung gemäß § 133 BGB als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, zumal sie mit der vorbehaltlosen Zahlung der Sachverständigenkosten und der Zahlung eines Vorschusses von 1.500 Euro verbunden wurde. Ob auch in einer Teilzahlung des Versicherers ein Anerkenntnis gesehen werden kann (vgl. KG NZV 1999, 329 ff.), hängt auch von der Formulierung der begleitenden Erklärung und den Gesamtumständen im Einzelfall ab. Erforderlich für die Bejahung eines Anerkenntnisses ist, dass sich aus der Erklärung und der Zahlung positiv das Bewusstsein des Versicherers ergibt, zum Ausgleich des Schadens verpflichtet zu sein (vgl. LG Hildesheim Schaden-Praxis 2002, 125 f.). Das ist dem Text des Schreibens der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2001 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, zumal es auch eine weiter gehende Regulierungszusage enthält (vgl. AG Kiel DAR 2000, 412).“

    Das Landgericht Bochum vom 28.03.2014, Aktenzeichen I-5 S 69/13 führt aus:
    „Erforderlich für die Bejahung eines Anerkenntnisses aufgrund einer Teilzahlung ist danach, dass sich aus der Erklärung und der Zahlung positiv das Bewusstsein der Versicherung ergibt, zum Ausgleich des Schadens verpflichtet zu sein (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006, 12 U 449/05). Die Abrechnungsschreiben der Versicherung stellen daher nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten deklaratorische Schuldanerkenntnisse dar, wenn sie Regulierungszusagen enthalten, die dahin zu verstehen sind, dass die Versicherung mit dem Ziel, die durch die jeweiligen Unfälle begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisse – jedenfalls teilweise – dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, die Haftung insofern also feststellen und den Anspruch dem Grunde nach bestätigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, 1 U 130/12; OLG Frankfurt, NJOZ 2009, 2044).“

    So auch das AG Berlin-Mitte 19 C 3101/10 vom 9.3.2011 zur HUK-Coburg mit klaren Worten:
    „Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er klagt aus abgetretenem Recht der durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geschädigten Frau … . Mit dem pauschalen Bestreiten der Aktivlegitimation kann die Beklagte hier nicht gehört werden. Denn die Beklagte hat bereits vorprozessual an die Geschädigte … eine Schadensregulierung vorgenommen und auch einen Teil der Sachverständigenkosten an den Kläger bezahlt. Diese Zahlung des Versicherers nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt grundsätzlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (vgl. KG, NZV 1999, 329.; KG Beschluss vom 27.2.2006, 12 U 3/06; BGH NJW-RR 2004, 1475). Dies hat zur Folge, dass der Beklagten alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft verschlossen sind, die sie bei der Teilregulierung bereits kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BGH WM 1974, 410 Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. zu § 781 Rdnr. 4, 10).“

    Beweis Schuldanerkenntnis:
    • BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier)

    • BGH IX ZR 482/00 vom 22.07.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -Anerkenntnis hemmt Verjährung –

    • OLG Karlsruhe 1 U 130/12 vom 01.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier) – Anerkenntnis-durch-Abrechnungsschreiben –

    • OLG Frankfurt 19 U 153/08 vom 15.08.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier) -Abrechnungsschreiben deklaratorisches Schuldanerkenntnis inkl. Annahme –

    • OLG Koblenz 12 U 449/05 vom 10.07.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder Klick hier) – – Schuldanerkenntnis nach Abrechnungsschreiben und Teilzahlung –

    Verjährung
    Antrag:
    Sollte sich das Gericht nicht dem Bundesgerichtshof vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 anschließen, so bitte ich ausnahmsweise nach §119 Abs. 1 Nr. 1 GVG als Rechtsmittelinstanz das OLG Naumburg zu zulassen, da das Landgericht Halle sich einer höheren Instanzprüfung erfahrungsgemäß verschließt und trotz Hinweis einer baldigen Veröffentlichung des BGH in Kenntnis der vorab Pressemitteilung im vergleichbaren Fall auf Verjährung entschieden hat.

    Diese Entscheidung des LG Halle ist fehlerhaft, da ca. 10 Richter des AG Halle, ca. 4 Richter des LG Halle und viele Anwälte für Rechtsunsicherheit sorgten, da Sie die hier betreffende erste Abtretung als bestimmbar erachtet hatten und somit der Geschädigte bis zum LG Halle Urteil aus 2013 nicht auf Zahlung klagen durfte und der Kläger erst ab dem LG Halle Urteil aus 2013 nicht mehr auf Zahlung klagen durfte.

    Mehr Rechtsunsicherheit (selbst für Juristen) kann es nicht geben, so dass nach BGH 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 die Verjährung erst mit dem LG Halle Urteil aus 2013 anfängt zu laufen, da das LG Halle in 2012 noch mit Bezug auf die BGH Entscheidung aus 2011 die erste Abtretung als bestimmbar gehalten hat und dann das LG Halle in 2013 die erste Abtretung mit Bezug auf die gleiche BGH Entscheidung aus 2011 als unbestimmbar erklärt hat. Dieser Widerspruch begründet dass die Verjährung erst ab 2016 eintritt nach BGH (wenn überhaupt eine Schuld verjährt).

    Gegen die Abtretungs- und Verjährungsentscheidungen des LG Halle laufen Verfassungsbeschwerden!

    Weiterhin haben wir uns zur Verjährungsproblematik auf den §199 Abs. 1 BGB berufen, da auf Grund des Kennen bzw. Kennen müssen die Verjährung erst ab Zeitpunkt der geänderten Rechtsprechung am LG Halle mit Entscheidung Az.: 2 S 98/13 vom 06.11.2013 beginnt zu laufen, da bis zu diesem Zeitpunkt rechtsicher das LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012 und das LG Halle mit 2 S 289/11 vom 09.03.2012 zur gleichen Abtretung bestätigt hat, dass die erste Abtretung bestimmbar und wirksam ist.

    Im Grothe Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012 Randnummer 25 – zum BGB §199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen wurde unsere Auffassung bestätigt:
    „Der Verjährungsbeginn nach §199 Abs. 1 Nr.2 setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus……… Legen jedoch die Umstände nahe, das es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung fehlt, kann erst ab Klärung der hierfür relevanten Tatsachen von einer Kenntnis des Gläubigers ausgegangen werden.(vgl. BGH LM § 852 aF Nr. 129 = NJW 1993, 2614).“

    Auch die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 bestätigten unsere Argumentation, dass die Verjährung erst mit der LG Halle Entscheidung Az.: 2 S 98/13 vom 06.11.2013 im Bezug auf §199 Abs.1. BGB beginnt zu laufen.

    Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 153/14 zu XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14nimmt der BGH zu den Verjährungsbeginn nach §199 Abs. 1 BGB Stellung:
    „Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.“

    Beweis:
    • LG Halle 2 S 98/13 vom 06.11.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/6/ oder klick hier)
    • LG Halle 2 S 289/11 vom 09.03.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier)
    • LG Halle 2 S 15/12 vom 13.04.2012 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier)
    • BGH Pressemitteilung vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • BGH XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 vom 28.10.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

    Sport frei und schöne Grüße aus Halle an der Saale hellen Strande…

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