BGH-Urteil vom 30.11.2005 (VI ZR 365/03) Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 Abs. 1 BGB n. F.). Ebenso gehören diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine Begutachtung zur Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an,ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Handelt es sich um einen Schaden von mehr als 1.400,00 DM (715,81 €), so ist die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden. Anmerkung: Mit dieser Entscheidung befasst sich der BGH auch mit den Kosten eines Gutachtens und wiederholt für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bereits früher veröffentlichte Grundsätze. Der BGH hat klargestellt, dass bei den Reparaturkosten in Höhe von 715,81 € nicht mehr von einem Bagatellschaden auszugehen ist. Die vom Sachverständigen nach der Schadenshöhe ermittelten Kosten des Gutachtens wurden eindeutig als erforderlich angesehen und rechtlich nicht beanstandet. Mit Hinweis auf das Bestreben einzelner Versicherungen und die Spruchpraxis einiger Instanzgerichte ist die Klarstellung dieser Entscheidung sehr zu begrüßen.
Mitgeteilt von Peter Pan im März 2006
hallo peter pan,
Sie stellen ein bemerkenswertes Urteil nach dem anderen ein ,anhand derer man meinen würde das unser Rechtsystem noch funktioniert.
Warum werden aber diese höchstrichterlichen Entscheidungen von Anwälten der Huk-Coburg ignoriert und bei den Gerichten eine völlig anders lautende Rechtslage vorgetragen. Grundsätzlich wird hier die Abrechnungsgrundlage der meisten Kfz.-Sachverständigen als rechtswidrig dargestellt und man kommt auch vereinzelt mit dieser Argumentation bei den Gerichten durch.
Mir liegt ein BGH-Urteil von 29.11.1965- VII zr 265/63vor,dessen Leitsatz wie folgt ist:
„Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigem Ermessen zu bestimmen,so ist bei Ihrer Berechnung der Gegenstandwert zugrundezulegen,auf den sich das Gutachten bezieht“.
Hat dieses Urteil ein Verfallsdatum ,oder ist wird es durch einige Amtsgerichtsentscheidungen ungültig?
Da es bekanntlich keine rechtsverbindliche Honorarordnung für Kfz.-SV gibt, stellt sich mir auch die Frage:“ ist es mit dem Grundgesetz Art. 12 u. 14 vereinbar dass freiberufliche bzw. selbstständige SV auf eine Zeitabrechnung bzw. Aufschlüsselung genötigt werden, (auch Richter ordnen das an)obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt?“ Sind die einzelnen Gerichte überhaupt befugt einen Abrechnungsmodus zu bestimmen?
Darüber eine gesicherte Auskunft zu bekommen wäre sehr hilfreich.Oder was meinen die betroffenen Kollegen dazu?
mFG
hallo herr hiltscher
haben sie eine kopie dieser bgh-entscheidung?
in der amtlichen sammlung bghz ist sie nicht veröffentlicht.
da sie art.12 gg ansprechen:
das bverfg hat in einer anwaltsgebührensache entschieden,dass
aus der berufsfreiheit des art 12 das recht folgt,eine angemessene vergütung zu verlangen.ich meine,dass auch die freiheit der wahl der berechnungsmethode nicht beschnitten werden kann.
die informierten wissen aus hunderten von gerichtsverfahren,dass die huk-coburg mit ihrem einwand,pauschales grundhonorar sei nicht zu zahlen,auf breitester front bei gerichten kein gehör findet.
eine mögliche erklärung dafür,weshalb die huk-coburg trotzdem
immer wieder die gleichen prozesse anzettelt,um sie zu verlieren,liegt nahe:man ist-vornehm gesagt-beratungsresistent, halt eben trotzig.
vor der änderung der zpo hatten die berufungsgerichte eine
abänderungsqote erstinstanzlicher urteile von mitunter 50%
oder mehr;nach der beschränkung der berufungsinstanz grundsätzlich auf nur noch eine rechtskontrolle des ausgangsurteils, fiel die abänderungsqote oft auf unter 20%
das lag sicher nicht daran,dass die ersturteile plötzlich um
30% richtiger wurden.
urteile werden von menschen gefällt;wenn eine statistik besagt,dass 5%der bevölkerung an leichtgläubigkeit
leiden,dann verwundert es nicht,dass auch nicht 100% der prozesse um das gutachterhonorar,sondern „nur“ etwa 98%von den unfallopfern gewonnen werden.
gewonnen