Foulspiel nach-Fair-Play-Allianz-Regeln – Annerkennungsurteil – LG Augsburg, AZ: 102 O 152/12 vom 14.05.2012

Die Rechtsanwaltskanzlei Werner Dory & Kollegen überreicht seiner Mandantin das nachstehende Urteil und führt im Anschreiben aus:

In diesem Urteil haben wir voll obsiegt und zwar unter Einbeziehung Ihrer beiden Sachverständigengebührenrechnungen. (…) Im Übrigen könnte in Captain-HUK wieder einmal aufgezeigt werden, dass die Allianz bewusst Rechtsstreite provoziert, um sodann am Verhandlungstage die Forderung in voller Höhe anzuerkennen (was außer Spesen nichts zu produzieren vermag).

Seitens des H-Versicherers Allianz wurde der Anspruch des Geschädigten komplett in Abrede gestellt. Den Sachverständigen-Ausführungen wollte man trotz des eindeutigen Sachverhaltes nicht folgen. Es erfolgte keinerlei Regulierung. Erst nach einer neuerlichen Stellungnahme des Sachverständigen unter Vorlage weiterer Detail-Schadenfotos mit entsprechender Kostennote kam man auf Seiten des Versicherers just am Tage des Verhandlungstermins am LG Augsburg zur Besinnung und erkannte – unter Abgabe der Übernahmeerklärung sämtlicher angefallener Kosten – die Eintrittspflicht an.

Landgericht Augsburg

Az.:     102 0 152/12

vom 14.05.2012

 IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte;

Rechtsanwälte Dory & Kollegen, Christophstr. 1, 73033 Göppingen,

gegen

1)

– Beklagter –

2)   Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Severin Moser u.a., An den Treptowers 3, 12435 Berlin

– Beklagte –

Prozessbevolimächtigte zu 1 und 2:

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Augsburg -10. Zivilkammer – durch die Richterin … als Einzelrichterin am 14.05.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.085,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.493,15 € seit 16.09.2011 und aus einem Betrag von 591,85 € seit 25.04.2012 zu bezahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.141,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2011 freizustellen.

3.  Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechts-streits zu tragen.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 23.08.2011 um 05:08 Uhr auf der Kreuzung Große Allee …….. in D. geltend.

Der Beklagte zu 1) verschuldete den Unfall allein. Die Klägerin machte ihre Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend, das sie der Beklagten zu 2) übersandte. Eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch die Beklagte zu 2) erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 20.04.2012 reichte die Klägerin ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu den Akten.

Die Klage wurde den Beklagten am 25.01.2012 zugestellt. In der Klageerwiderung vom 08.02.2012 wurde von den Beklagten Klageabweisung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2012 erweiterte die Klägerin ihre Klage um die Kosten für das ergänzende Gutachten. Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 kannten die Beklagten den Anspruch der Klägerin an.

Entscheidungsgründe

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner den Anspruch gem. § 307 ZPO anerkannt. Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt gem. § 93 ZPO nicht vor. Ein sofortiges Anerkenntnis ist nur gegeben, wenn bereits in der ersten Erwiderung der Anspruch anerkannt wurde. Dies ist hier nicht erfolgt. Auch bestand für die Klägerin Anlass zur Klageerhebung, da schon außergerichtlich eine Zahlungsaufforderung erfolgte. Die Beklagten hatten bereits mit Vorlage des ersten Sachverständigengutachtens die Möglichkeit, den Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen, da das Verschulden an dem Unfall allein den Beklagten zu 1) traf. Die Beklagten hätten auch weitere Bilddokumentationen bei der Klägerin anfordern können, sofern die bereits vorgelegte Bilddokumentation für die Überprüfung des Schadens nicht ausgereicht hätte. Eine Nachbesichtigung war aufgrund des Sachverständigengutachtens entbehrlich.

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3 Antworten zu Foulspiel nach-Fair-Play-Allianz-Regeln – Annerkennungsurteil – LG Augsburg, AZ: 102 O 152/12 vom 14.05.2012

  1. Ra Imhof sagt:

    Soche Erfahrungen machen wir wöchentlich.
    Die RA-Kosten sind M.E. zu gering,siehe VI ZR 273/11 von 08.05.2012

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    so langsam sollte aber jedem nunmehr bewußt sein, dass es „Sachverständigengebühren“ nicht gibt. Wenn schon Klägeranwälte den Unterschied zwischen Kosten und Gebühren nicht kennen, wie soll man dann den HUK-Anwälten erklärlich machen, dass die Sachverständigen eben nicht nach Gebühren abrechnen.
    Mit dem fälschlich gebrauchten Wort „Gebühren“ wird doch suggeriert, dass es einheitliche „Gebühren“ für Sachverständigenleistungen gäbe, was jedoch nicht der Fall ist. Also sollte man diesen juristischen Begriff des öffentlichrechtlichen Abgabenrechts nur da gebrauchen, wo er auch hingehört, nämlich im Steuer- und Abgabenrecht oder im Recht der Beliehenen.

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Willi Wacker
    Dienstag, 29.05.2012 um 21:44

    Hallo Virus,
    so langsam sollte aber jedem nunmehr bewußt sein, dass es “Sachverständigengebühren” nicht gibt.

    Hallo, Willi Wacker,

    genau so, wie dargestellt, ist es in der Tat und der vermeintlich kleine Unterschied kann durchaus nicht gewünschte Folgen haben. Deshalb ist es wichtig, von vornherein die Wahl des Wortes mit dem zutreffenden Sachverhalt plausibel und schlüssig in Übereinstimmung zu bringen.Wer das vernachlässigt und nicht für wichtig hält,schädigt sich selbst.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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