Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,
wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht die vollen Sachverständigenkosten ersetzen zu müssen. Sie kürzte nach ihrem Gustus die berechneten Gutachterkosten um 238,74 €, obwohl der Geschädigte schon einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hatte. Der Geschädigte war – zu Recht – mit der Kürzung der Sachverständigenkosten nicht einverstanden und klagte jetzt nicht mehr gegen die HUK-Coburg, sondern direkt gegen den Unfallverursacher. Dieser wurde – zu Recht – vom AG Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau nun verurteilt das zu zahlen, was seine Versicherung gekürzt hatte. Er muss überdies noch Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag und die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Amtsgericht Aschaffenburg
Zweigstelle Alzenau i. Ufr.
130 C 127/13
IM NAMEN DES VOLKES
in dem Rechtsstreit
des Herrn H. C. aus M.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe. Dr. I. u. P. aus A.
g e g e n
Herrn G. H.D. aus M.
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte RAe. L,W,B aus H.
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch den Richter am Amtsgericht …. aufgrund des Sachstandes vom 4.6.2013 am 3.7.2013 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 23.10.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 238,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Vor der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 238,74 € hinsichtlich der bislang nicht ausgeglichenen Sachverständigengebühren (gemeint sind allerddings: Sachverständigenkosten – Anm. des Autors) . Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage unbegründet.
1. Der Höhe nach kann der Kläger gemäß § 249 II BGB die Kosten ersetzt verlangen, die er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch als zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und für erforderlich halten durfte. Die Einbschaltung eines Sachverständigen war hier veranlasst, was hier die Beklagtenseite letztendlich auch durch ihre Teilzahlung dokumentiert.
Bei dem von dem Kläger beauftragten Sachverständigen handelt es sich um einen von der IHK Aschaffenburg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der Kläger konnte mithin davon ausgehen, dass auch dessen Rechnungsstellung seinem Amt als öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entspricht. Der Unterschied zwischen der von der Beklagtenseite als angemessen erachteten Höhe des Sachverständigenhonorars in Höhe von 520,– € und der hier tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 758,74 € ist dermaßen gering, dass dies für einen Laien, wie hier den Kläger, keine Veranlassung geben musste, von einem überhöhten Sachverständigenhonorar auszugehen. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung für den Kläger in Anbetracht des Status des Sachverständigen als öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hier vor Beauftragung weiter Erhebungen oder Recherchen einzuholen, wie es die Beklagtenseite fordert. Nach allem war die Hauptforderung zuzusprechen.
2. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese wurden jedoch von der Beklagtenseite ausreichend ausgeglichen. Das Gericht legt eine 1.3-Geschäftsgebühr zugrunde.
3. Weiterhin besteht kein Feststellungsinteresse auf Feststellung einer Verzinsung der Gerichtskosten. Das Gesetz ist hinsichtlich der Verzinsung der Gerichtskosten abschließend, so dass § 286 BGB nicht anwendbar ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So das Urteil aus Unterfranken (Bayern). Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Und wieder einmal musste ein VN der HUK-Coburg feststellen, dass seine Haftpflichtversicherung nicht in der Lage ist, einen angerichteten Schaden korrekt auszugleichen. Was wird er wohl seinem Versicherungsvertreter vor Ort sagen? – vermutlich wird er sich für den Kürzungsdienst und seinen damit verbundenen Gang zum Gericht bedanken und als Dankeschön das Kündigungsschreiben überreichen. Recht hat er, der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg. Deshalb ist es durchaus lohnenswert, den Schädiger direkt zu verklagen.
Bei den klaren Worten im Urteil nützt auch keine Ausrede mehr, die „Gebühren“ (O-Ton der HUK-Coburg!) des Sachverständigen seien überhöht. Als Haftpflichtversicherer habe sie nur das ersetzt, was ihrer Meinung nach angemessen wäre. Dass diese Ansicht falsch ist, beweist das Urteil. Dass die Ansicht der HUK hinsichtlich ihrer rechtswidrigen Kürzungen falsch ist, beweist die herrschende Rechtsprechung und Literatur, wonach auch überhöhte Kosten zu ersetzen sind, weil der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige eben der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, ebenso wie die Werkstatt. Fehler des Erfüllungsgehilfen fallen daher auf den Schädiger zurück. So einfach ist das. So einfach kann auch das Leben sein, wenn nicht die HUK-Coburg und ihre Anwälte so unendlich viel unsinniges Zeug vortragen würden, wie Angemessenheit und Üblichkeit usw.. Alles das hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen.
Die Ansicht des Richters hinsichtlich des Feststellungsantrages überzeugt allerdings nicht.
Geehrte Redaktion,
allmählich gewinne ich den Eindruck, dass die Urteile, welche die Honorarkürzungspraxis zurückweisen deutlich kürzer und eindeutiger werden. Aber es geht dennoch wesentlich straffer und auch das wird kommen, denn die eklatante Unterwanderung unseres Grundgesetzes ist wohl die sichtbare Schranke. Dennoch lese ich immer wieder gerne die Begründungen der Beklagten in Verbindung mit dem Antrag auf Klageabweisung und dafür zahlt diese auch noch ein respektierliches Honorar an ihre Anwälte und zwar aus der Kasse der Versichertengemeinschaft. Da kann man dann doch wohl auf Veruntreuung in Verbindung mit Glückspielmentalität setzen.-
Bernadette
Hi, B.B.,
die Bevorzugung bestimmter Begriffe in den Anträgen auf Klageabweisung hat System. Es ist nicht so, dass die HUK-Coburg-Anwälte und ihre Auftraggeber das nicht wüßten. So ist es denn auch mit dem Begriff „Gebühren“. Hiermit soll dem Gericht suggeriert werden, dass es eine „Gebührenordnung“ gäbe und dann wird dieser Begriff zielgerichtet verflochten mit dem BVSK und dem Honorartableau HUK 2012. Gleichzeitig soll damit aber auch unterschwellig die scheinbare Berechtigung in den Mittelpunkt gerückt werden, Sachverständigenhonorare überprüfen zu müssen, wenn nach Vorstellungen der Versicherung gegen eine „Gebührenordnung“ verstoßen wird. Man bestimmt dabei selbst über das Prozedere und benutzt im wahrsten Sinne des Wortes verfälschend den BVSK als Legitimation. Wenn ein Berufsverband, der angeblich unabhängigen Kfz.-Sachverständigen, sich dagegen nicht öffentlich mit Nachdruck zur Wehr setzt und einen solchen Mißbrauch nachhaltig zu verhindern weiß, muß man die behauptete Unabhängigkeit seiner Mitglieder nicht weiter kommentieren, denn die Beschränkung auf Leerformeln und Worthülsen sprechen für sich, zumal die berechtigte und auch notwendige Zurechtrückung gescheut wird. Und was die Schriftsätze der HUK-Coburg Rechtsanwälte angeht, so haben Verfahren der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass hier in beurteilungsrelevanten Einzelheiten falsch vorgetragen wurde. Solche Fälle gehören vor die Anwaltskammer. Dass manchmal auch Urteile verfälschend zitiert werden, weil Entscheidungsgründe aus dem Zusammenhang gelöst werden, sei nur am Rande erwähnt. Da gibt es noch viel anzumerken.
„1. Der Höhe nach kann der Kläger gemäß § 249 II BGB die Kosten ersetzt verlangen, die er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch als zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und für erforderlich halten durfte. Die Einschaltung eines Sachverständigen war hier veranlasst, was hier die Beklagtenseite letztendlich auch durch ihre Teilzahlung dokumentiert.“
DAS ist doch schon eine klare Bewertung.-
„Bei dem von dem Kläger beauftragten Sachverständigen handelt es sich um einen von der IHK Aschaffenburg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der Kläger konnte mithin davon ausgehen, dass auch dessen Rechnungsstellung seinem Amt als öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entspricht.“
Das gilt aber auch für andere etablierte Sachverständige, die regional bekannt sind und unabhängig sowie fachlich qualifiziert ihre Aufgabenstellung durch Zurverfügungstellung eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens erledigen.
Als nichts mit angeblich erforderlichen Beweisantritt durch das Unfallopfer oder durch den den von diesem beauftragten Sachverständigen.
Irreführend von der HUK-Coburg behauptete Beweislastumkehr und dass dies bisher noch nicht aufgegriffen wurde, verwundert in der Tat.
Ich meine, dass jeder Klage als Anlage Nr.1 das Kürzungsschreiben der HUK-Coburg im Original beigefügt werden sollte, damit ein Gericht sich schon einmal einen ersten Eindruck verschaffen kann, wie hier der Versuch unternommen wird, das Unfallopfer,dessen Rechtsvertreter und den beauftragten Sachverständigen zu veralbern, vorsätzlich zu täuschen und in die Irre zu führen. Dass damit auch eine Verunglipfung des Unfallopfers und des Sachverständigen verbunden ist sowie eine Rufschädigung des Sachverständigen, wird wohl niemand ernsthaft infragestellen wollen, der der Deutschen Sprache mächtig ist. Die betroffenen Sachverständigen mögen doch einmal die Probe aus Exempel machen und dezidiert nachfragen, was denn wohl nicht erforderlich gewesen sein soll in Höhe des Kürzungsbetrages. Ich wette um den Jagdrock meines Urgroßvaters, dass diese Frage nicht beantwortet wird und auch nicht beantwortet werden kann, weil es die HUK-COBURG-Sachbearbeiter und die Verantwortlichen im Hause der HUK-Coburg selber nicht wissen und auch nicht wissen können.
Also reduziert sich das Ganze auf eine frech aufgestellte Behauptung ins Blaue hinein, für die es auch an einem Mindestmaß an Substanz fehlt. Wenn das als Maßstab des Handelns jedoch für den Vorstand eines großen und bekannten Versicherungsunternehmens Priorität hat und mit immensem Aufwand verfolgt wird, wie einst Napoleon blind in seinem Siegestaumel, dann wird auch klar, wie man damit umzugehen hat. Man kann sich vielleicht darüber ärgern, aber man ist nicht dazu verpflichtet. Allerdings ist die Zurückweisung verständlich, da man mit einem Brunnenfrosch nicht über den Ozean sprechen kann.
Herzlichst
Euer Knurrhahn
@ Knurrhahn
Sie sprechen mir aus der Seele.
Klarer kann man es kaum darstellen und ausdrücken.
Das wird dem Herrn Geschäftsführer des BVSK aber nicht schmecken, obwohl Ihre Anmerkungen völlig richtig sind. Der Blog bräuchte mehr solcher Leser, die sich auch internsiv mit den Urteilen und Beiträgen beschäftigen. Danke für Ihren Kommentar.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
@ Knurrhahn
Ich habe vor einiger Zeit einmal bei der HUK schriftlich gebeten, mir darzulegen wass aus Sicht der HUK erforderlich ist, bzw. an dem Kürzungsbetrag angeblich nicht erforderlich war.
Es folgte ein Zweizeiler worin lediglich stand, das man nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes bei der vorgenommenen Abrechnung verbliebe.
Man ging hierbei mal wieder (wie auch sonst) nicht auf das eigentliche Thema ein.
@Mister L
Hallo, Mister L,
genau so war es bei einer Reihe unserer Kollegen auch. Was soll die HUK-Coburg auch darauf antworten? Das entschuldigt aber nicht die Art und Weise der Antwort. Das ist einfach ungehörig und verdeutlicht die Geringschätzung gegenüber den von solchen Vorgehensweisen Betroffenen. Von ganzheitlichem Denken keine Spur, weil die Profitmaximierung – wie auch immer – das angebetete goldene Kalb bleibt. In Kürze bekomme ich von Kollegen noch Kopien von weiteren
Antwortvarianten und die will ich Euch dann nicht vorenthalten. Ihr dürft gespannt sein, was da ansonsten noch dargeboten wurde und das verbinde ich mit der Empfehlung, solche Schriftsätze auch der Redaktion zu übermitteln.
Gruß
Matthias
@ Matthias
Die Huk-Coburg handelt geringschätzig gegenüber nachfragenden Anwälten. Das zeigt ihre Arroganz eindeutig. Ebenso der Halbzeiler, dass man nach nochmaliger Prüfung bei der vorgenommenen Abrechnung – und damit mit der vorgenommenen Kürzug – verbleibt. Ohne Begründung, einfach arrogant! Dabei wissen die Verantwortlichen in Coburg ganz genau, dass die von ihnen geforderten Kürzungen rechtswidrig sind. Sie sind auch gegen die BGH-Rechtsprechung gerichtet: Darin zeigt sich auch die Arroganz gegenüber dem BGH. Aber im Buch von Frau Krüger, das ich mir zwischenzeitlich auch zugelegt habe, bekommt die HUK-Coburg ja auch ihr Fett ab. Schlimmer ist ja nur noch die ERGO-Gruppe.
Wieso geht man hier immernoch irrig davon aus,die HUK würde qualifizierte SB beschäftigen?
Die einzige Qualifikation die diese SB haben müssen und haben, ist die Befähigung zum Auswählen vorgegebener Textbausteine.
Selbst dabei geschehen noch Fehler wie man hier sieht.
Machen Sie doch die Probe:
Stellen Sie eine ganz spezielle Frage und sie werden sehen,dass Sie regelmässig eine generalisierende oder eine substanzlose Antwort bekommen,die dann eben oft arrogant wirkt.
@Glöckchen
Klingelingelingelts?