Gutachterkosten; HUK-Coburg verliert vor dem AG Magdeburg

Mit Urteil vom 24.08.09 hat das AG Magdeburg die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. zu Gunsten des klagenden Sachverständigen verurteilt, den rechtswidrig verkürzten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nachzuregulieren.

Urteilstenor:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.08 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.09 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

 

In den Entscheidungsgründen legt das Gericht zunächst dar, dass der klagende Sachverständige zu Recht aus abgetretenem Recht vorgeht. Die Einwendungen der Beklagten insoweit erachtet das Gericht als unbeachtlich.

Im Übrigen ergebe sich aus dem Umfang des Gutachtens, dass eine zeitaufwendige Besichtigung des Geschädigtenfahrzeuges stattgefunden hat.

Das Gericht geht deshalb von einer Mindestzeit für die Erstellung des Gutachtens von 3 – 4 Stunden aus. Das Gericht erachtet schon vor diesem Hintergrund das in Rechnung gestellte Honorar des Sachverständigen für angemessen.

Zuletzt führt das Gericht aus, dass das Gutachten des klagenden Sachverständigen auch nicht an dem ihm von der beklagten Haftpflichtversicherung angedichteten Mangel leidet. Der Kläger habe im Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 1.700,00 € ermittelt, während der von der beklagten Haftpflichtversicherung eingesetzte Gutachter zu einem Wert von 1.150,00 € gelangt sei.

Selbst in Anbetracht dieser Differenz von 550,00 € geht das Gericht nicht von einer falschen Begutachtung durch den Kläger aus.

Aus beiden Gutachten, aus dem Gutachten des Klägers und aus dem Gutachten, welches die beklagte Haftpflichtversicherung eingeholt hatte, sei erkennbar, dass es an einer Willkür bei der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes fehlt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass dem jeweiligen Gutachter insoweit ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Es führt dann aus: „Dass der Kläger diesen Spielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich.“

Fazit:

Alle in seitenweisen Ausführungen von den Rechtsanwälten der beklagten Haftpflichtversicherung ins Feld geführten Argumente sind vom Gericht in das Reich der Fabel verwiesen worden.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2009

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Gutachterkosten; HUK-Coburg verliert vor dem AG Magdeburg

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    wieder ein richtiges Urteil zu Lasten der HUK-Coburg. Ich werde noch eins vom AG Wolfsburg beisteuern. Wieder einmal hat die HUK-Coburg Schiffbruch erlitten.

    Du solltest nur noch das Aktenzeichen zur Vervollständigung der Urteilsliste Sachverständigenkostenurteile gegen HUK-Coburg angeben.
    Mit freundlichen Grüssen
    Willi Wacker

  2. PeterPan sagt:

    Hallo Willi
    aber gerne:Az:151 C 1739/09 (151) AG Magdeburg

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