Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier noch ein interessantes OLG-Urteil aus Hamburg, das – wie auch die Entscheidung des OLG Naumburg – bei keinem Prozess mehr fehlen sollte, wenn es um die Erstattung der Sachverständigenkosten geht. Das entscheidungsrelevante Thema ist die Qualifikation des Sachverständigen sowie die Brauchbarkeit seines Gutachtens. Die beklagte ADAC-Auto-Versicherung ist nämlich der – irrigen – Meinung gewesen, die behauptete Unbrauchbarkeit gehe zu Lasten des Geschädigten. Dabei vergißt der ADAC-Versicherer, dass der Sachverständige eben nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, dessen Fehler sich der Geschädigte anrechnen lassen müßte. Ebenso abwegig ist die Argumentation der ADAC-Versicherung, dass der Geschädigte sich vor Beauftragung des Sachverständigen über dessen Qualifikation erkundigen müßte. Auch die von dieser Versicherung erhobene Forderung, das Unfallopfer müsse einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen, ist mehr als abwegig. Dann dürften in der Regel Sachverständige der DEKRA gar nicht beauftragt werden, denn diese sind sogar aus arbeitsrechtlichen Gründen weisungsabhängig von ihrem Arbeitgeber. Von der Münchner Versicherung hätte man mehr Rechtskenntnis erwartet. Was meint Ihr?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker
Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 15 U 16/12
331 O 195/2010
LG Hamburg
Verkündet am 29.03.2012
Endurteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin und Berufungsklägerin-
Nebenintervenientin:
…
gegen
1) …
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
2) ADAC Autoversicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Am Westpark 8, 81373 München
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Nebenintervenientin zu 1:
ADAC Autoversicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Am Westpark 8, 81373 München
erlässt das Hanseatische Oberlandesgericht – 15. Zivilsenat – durch den Richter am Amtsgericht … als Einzelrichter
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2012 folgendes Endurteil:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.11.2011, Az. 331 O 195/2010, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den seitens der Streithelferin … gegen die Klägerin geltend gemachten Honoraransprüchen aus der Rechnung vom 15.02.2010 (Rechnungs-Nr.; 205 U 0210) in Höhe von 618,90 € freizuhalten.
2. Die erstinstanzlich entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der der Streithelferin … entstandenen Kosten, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freihaltung von dem seitens der Streithelferin … gegenüber der Klägerin geltend gemachten Honoranspruch aus der Rechnung vom 15.02.2010 in Höhe von 618,90 €.
Die Kosten eines Gutachters sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist, weil die Ungeeignetheit eines Gutachtens grundsätzlich in den Risikobereich des Schädigers fällt. Dies gilt nicht, wenn dem Geschädigten die Auswahl des Gutachters, der für die unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen ist, weil der Geschädigte sich dann entgegen halten lassen muss, dass die von ihm schuldhaft veranlassten Kosten zur Bemessung der Schadenshöhe von vornherein untauglich gewesen sind (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2001, Az.: 27 U 201/00; Urteil des KG vom 15.11.2004, Az.: 12 U 18/04; Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2006, Az.: 1 U 61/06; Urteil des OLG Köln vom 02.06.2010, Az.: 26 U 30/08; Palandt-Grüneberg, § 249, Rn. 58).
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Gutachten der Streithelferin der Klägerin unbrauchbar oder mangelhaft sind, etwa weil die Gutachten keine Angaben zum Restwert des Fahrzeugs aufweisen oder der Streithelferin der Klägerin möglicherweise die zur Erstellung von Gutachten erforderliche Fachkunde fehlt. Selbst wenn von einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen wäre, würde seitens der Klägerin kein Auswahlverschulden vorliegen.
Der Umstand, dass die Streithelferin des Klägers keine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist, ist schon deshalb nicht erheblich, weil die erforderliche Sachkunde auch unabhängig davon erworben worden sein kann. Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25.07.2002, Az.: 1 S 68/02, die Ansicht vertreten, die Klägerin sei gehalten gewesen, nicht irgendeinen Sachverständigen zu beauftragen, und hätte sich vor Beauftragung der Streithelferin über deren fachliche Qualifikation erkundigen müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Zu berücksichtigen ist insoweit bereits, dass die Streithelferin als Kfz-Sachverständigenbüro firmiert, so dass die Klägerin bei der Auswahl der Sachverständigen nicht wahllos handelte und sich Zweifel an der Fachkunde nicht hätten aufdrängen müssen. Überdies ist die von den Beklagten eingeforderte Erkundigungspflicht sowie der insoweit von der Beklagten geltend gemachte Umfang einer Erkundigungspflicht als zu weitgehend anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das Verkehrsverständnis gegenüber einer als Sachverständiger firmierenden Person auch ohne entsprechende Erkundigungen dahingehend auszulegen ist, dass der selbsternannte Sachverständige über die für die ordnungsgemäße Erstattung von Kfz-Schadens- und Kfz.-Bewertungsgutachten erforderliche Sachkunde verfügt. Der Verkehr erwartet von einem schlichten Sachverständigen uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (vgl. Urteil des BGH vom 06.02.1997, Az.: I ZR 234/94). Es entspricht auch sonst nicht den üblichen Gegebenheiten im Rechtsverkehr, dass bei Beauftragung eines Dritten zunächst Erkundigungen nach der fachlichen Qualifikation eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass es keine gesetzlichen Qualifikationserfordernisse für einen Kfz-Sachverständigen gibt. Dann kann einem Geschädigten aber nicht aufgegeben werden, eine Erkundigung und Abwägung vorzunehmen, ob die Qualifikationen einer als Sachverständiger firmierenden Person tatsächlich ausreichend sind. Für den Vorwurf eines Auswahlverschuldens kann es jedenfalls nicht auf das Vorhandensein wünschenwerter Qualifikationen ankommen. Selbst wenn man Erkundigungspflichten über die Qualifikation einer als Sachverständiger firmierenden Person verlangen sollte, wäre ein Auswahlverschulden spätestens dann zu verneinen, wenn die Vorlage von Zertifikaten oder Ausbildungsnachweisen, auch wenn sie von einem eingetragenen Verein, vorliegend dem Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e. V. ausgestellt worden sind, erfolgt, weil eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Art und Weise der Erlangung entsprechender Nachweise keinesfall von einem Geschädigten verlangt werden kann.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Inwieweit der von der Streihelferin geltend gemachte Honoraranspruch tatsächlich durchsetzbar ist, ist für die Annahme eines Schadens ohne Relevanz, da die Klägerin jedenfalls einer Verbindlichkeit ausgesetzt ist und ihr als Geschädigte, da die Verbindlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, eine Auseinandersetzung mit der Streithelferin nicht zuzumuten ist. Eine andere Bewertung, im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung der Streithelferin einen Schaden der Klägerin zu verneinen, würde in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung stehen, wonach auch unbrauchbare Gutachten grundsätzlich seitens des Schädigers zu erstatten sind. Da unbrauchbare Gutachten regelmäßig Regressansprüche nach sich ziehen, würde eine Erstattungspflicht in der Regel nicht bestehen, wenn man wegen des Bestehens von Regressansprüchen einen Schaden verneinen würde.
Da die Klägerin die von der Streithelferin geltend gemachte Forderung bislang noch nicht beglichen hat und die Beseitigung der Verbindlichkeit noch für möglich zu erachten ist, mithin der Anspruch der Streithelferin nicht für endgültig gesichert anzusehen ist, fehlt es allerdings an einem berechtigten Interesse daran, von den Beklagten bereits Zahlung zu erhalten. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Freihaltung von der Verbindlichkeit (vgl. Urteil des BGH vom 16.11.2006, Az.: I ZR 257/03).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 ZPO.
Die Entscheidung zur Voilstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr, 10, 713 ZPO.
Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, bestehen nicht.
Wenn der BGH 1997 entschieden hat, dass der Verbraucher von einem Sachverständigen fundierte Kenntnisse erwartet, dann dürfte diese Erwartung m.E.n. auch die Unabhängigkeit erfassen. Der Sachverstand kann ja nur benutzt werden, wenn der Sachverständige frei ist, also weisungsungebunden. (Arbeitskreis IV VerkGerichtstag Goslar 2012)
Daraus ergäben sich dann möglicherweise Konsequenzen für abhängige Sachverständige. Wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche. Ein abhängiger Sachverständiger dürfte sich womöglich nicht mehr Sachverständiger nennen, weil er ja seinen Sachverstand nicht nutzen darf, wovon aber der Verbraucher ausgeht. Also könnten Abmahnungen drohen.
Strafrechtlich sollten die Abhängigkeit offengelegt werden, ansonsten der Kunde getäuscht würde….
Aus dieser BGH Rechtsprechung könnte also noch einiges im Sinne Qualifikation und Unabhängigkeit abgeleitet werden.