Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
obwohl der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – klar zu den Rechten des Urhebers von Lichtbildern insbesondere auch in Kfz-Schadensgutachten entschieden hatte, kümmert das offenbar die Versicherer wenig. Nur so ist zu verstehen, dass die DEVK fünf Jahre nach der BGH-Entscheidung immer noch die ihr nicht gehörenden Lichtbilder aus einem Schadensgutachten im Internet einstellt. Prompt folgte das Unterlassungsurteil des OLG Hamburg bezgl. der Urheberrechtsverletzung der DEVK. Auch hier sieht man, dass die Versicherer hinsichtlich der Internetrestwertbörse, die ohnehin grundsätzlich nicht maßgeblich ist (vgl. BGH Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04 -; BGH Urt. v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08 -) nichts gelernt haben und auch nichts lernen wollen. Es ist erfreulich, dass sich wieder einmal ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger gefunden hat, gegen die Machenschaften der Versicherer, und in diesem Fall gegen die Machenschaften der DEVK, vorzugehen. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
ANERKENNTNIS-TEIL- UND SCHLUSSURTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Geschäftszeichen:
5 U 19/10 Verkündet am: 03.09.2015
310 O 34/09
In dem Rechtsstreit
Dipl.-Ing. …
– Kläger und Berufungskläger –
gegen
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand Friedrich W. Gieseler, Riehler Straße 190, 50735 Köln
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter R., A.-H. und Z. nach der am 2.9.2015 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
I. Im Wege des Anerkenntnisurteils wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.1.2010, Az. 310 O 34/09, weitergehend – soweit über die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits rechtskräftig entschieden ist – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,—, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
Fotos aus dem Gutachten Nr. … des Klägers betreffend den Geschädigten S. D. vom 18.5.2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind
… es folgen 34 Lichtbilder
künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
R. A.-H. Z.
Wie bekommt ihr heraus, daß eure Fotos in der Restwertbörse verwendet wurden ?
Ihr hab da ja bestimmt kein Käuferkonto, oder?
@Kfz-SV Streubel
Da führen mehrere Wege nach Rom, die man hier nicht unbedingt preisgeben sollte.
Einen davon kann man jedoch erwähnen: Vielleicht kennt man zufällig einen der einen kennt, der ein Käuferaccount bei der Börse hat.
Im zugrunde liegenden Fall hat die Versicherung in Ihr Restwertangebot an den Geschädigten vermerkt: „Anzahl der eingestellten Fotos : 5 „. Dies hat der Kunde dann seinem Gutachter zukommen lassen.