Mit Hinweisbeschluß vom 10.09.2008 (8 S 6093/08) hat das LG Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass die Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle eine zulässige Schätzgrundlage sei.
Der Beschluss im Wortlaut:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg rechtsfehlerfrei.
I. Schwacke-Liste als zulässige Schätzgrundlage
Das Berufungsgericht geht entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Schwacke-Liste 2007 als Schätzgrundlage für die normalerweise erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten geeignet ist (siehe BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008; VersR 2008, S 699).
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 – VI ZR 360/09 – VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 02. Dezember 1975 – VI ZR 249/73 – VersR 1946, 398, 390). Doch es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessungen sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen ode Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – VersR 2005, 284) nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Derartige konkrete Tatsachen zur Überprüfung der von der Beklagten behaupteten Mängel der Schwacke-Liste hat die Beklagte nicht vorgetragen. Zum einen handelt es sich lediglich um allgemeine Argumente unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Chemnitz (DAR 2007, 336), LG Dresden (NZV 2008, 255) und sowie dem Landgericht Dortmund (ZfS 2007, 565) und den Ausführungen des Prof. Klein, Erlangen und der Erhebung des Dr. Holger Zinn sowie des Fraunhofer-Instituts.
Zum anderen reicht allein die Berufung auf 2 Internetangebote der Firma Europcar und Sixt als Tatsachenvortrag nicht aus, um die Schätzung nach der Schwacke-Liste zu erschüttern. Es ist gerichtsbekannt, dass die Tarife bei einer Anmietung über das Internet günstiger sind als bei einer Anmietung am Ort der Autovermietung. Selbst wenn die Behauptungen hinsichtlich der angebotenen Tarife der genannten Autovermietungen als wahr unterstellt werden, stellen diese nur einen Teil von Autovermietungen dar, welche Mietfahrzeuge im interessierten Raum anbieten. Die von der Beklagten genannten Autovermietungen sind deutschlandweit tätige Unternehmen, welche eine andere Preisstruktur haben als nur regionla tätige Unternehmen. Ausschließlich regionale Unternehmen hat die Beklagte in ihren Berechnungen nicht mit einbezogen. Eine Schätzgrundlage muss die am Ort üblichen Tarife, demzufolge auch die Tarife der nicht bundesweit tätigen Unternehmen erfassen. Demzufolge ist dem in der Schwacke-Liste 2007 als Schätzgrundlage angegebene ortsübliche Tarif nicht erschüttert. Das Erstgericht hat daher zu Recht keine Zweifel an der Tauglichkeit des Mietpreisspiegels haben müssen.
II. Darlegungs- und Beweislast
Die Klägerin hat ausschließlich Normalpreis-Durchschnittskosten für den angemieteten Mietwagen geltend gemacht. Ein Eingehen auf die Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines besonderen Unfall-Ersatztarifs war daher nicht veranlasst. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, Vergleichsangebote einzuholen, da von der Rechtsprechung diese Verpflichtung ausschließlich bei der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs gefordert wird.
Da nach alledem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache auch keine grundsätzlich Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, wird zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung anheim gestellt.
III. Einstufung in Mietwagengruppe 03
Zu Lasten der Klägerin war keine Herabstufung in die Mietwagengruppe 02 wegen eines Gebrauchsvorteils vorzunehmen. Bei wertender Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einer ins Gewicht fallenden Vermögensmehrung bei der Klägerin auszugehen. Es ist systemimmanent, dass Mietfahrzeuge aufgrund der höheren Laufleistung in einem relativ kurzen Zeitraum fortlaufend ausgetauscht werden. Dies ist jedoch kein Wert, der sich dauerhaft im Vermögen der Klägerin niederschlägt, da eine Anmietung nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt ist. Überdies ist das Alter des klägerischen Fahrzeuges für sich allein nicht geeignet, von einem wesentlich geringeren Gebrauchswert auszugehen. Der Gebrauchswert des Fahrzeuges mit einem Alter bis zu 7 Jahren und normaler Ausstattung war noch nicht vermindert.
IV. Kosten für Winterreifen
Die Kosten für Winterreifen hat das Erstgericht zu Recht zugebilligt. Zwar gehören aufgrund der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung, die nunmehr Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen vorschreibt, Winterreifen zur straßenverkehrsordnungsgemäßen Grundausstattung eines Fahrzeuges und können daher grundsätzlich nicht gesondert geltend gemacht werden. Allerdings ist zu berücksichtigern, dass die Winterreifen in der Schwacke-Mietpreisliste nicht mit eingerechnet sind, sondern gesondert ausgewiesen werden; der Normaltarif aus der Schwacke-Liste ist daher um die Winterreifen-Pauschale zu erhöhen, wenn Winterräder beim beschädigten Fahrzeug und beim Leihfahrzeug vorhanden sind. Das war hier der Fall.
V. Kosten für Zustell- und Abstellkosten
Grundsätzlich ist zwar auf öffentliche Transportmittel zurückzugreifen. Im vorliegenden Fall war die Klägerin allerdings aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht auf den öffentlichen Nahverkehr zu verweisen.
VI. Höhe der Eigenersparnis
Die Eigenersparnis beträgt entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürnberg und des Landgerichts Nürnberg-Fürth lediglich 3 Prozent.
Danach alledem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, wird zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung anheim gestellt.
So weit das LG Nürnberg-Fürth.
Hallo Babelfisch,
jetzt ist es Ihnen gelungen, das kaum Vorstellbare doch zu verwirklichen, nämlich die magische Zahl 80 an Beiträgen und Urteilen in diesem Monat, also praktisch zum Abschluß des Jahres 2008 zu knacken. Herzlichen Glückwunsch an alle, die an diesem Erfolg beteiligt sind und waren. Zeigt doch die immer größer werdende Zahl an Beiträgen und Urteilen, wie wichtig der Blog Captain-Huk ist und welche Akzeptanz nunmehr gegeben ist. Allen Einsendern von Urteilen und Gerichtsbeschlüssen sei ebenfalls ein Dank ausgesprochen.
Möge Captain-Huk und seine Crew auch im neuen Jahr weiterhin so erfolgreich Informationen ins Netz stellen. In diesem Sinne einen guten Rutsch.
Euer Werkstatt-Freund