In einem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (6 S 48/09) hat das LG Zwickau in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (AG Zwickau, 2 C 1713/08) darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die von der Versicherung eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das LG Zwickau bestätigt die Sichtweise des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist, die Fraunhofer Tabelle dagegen keine Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.
Aus dem Hinweisbeschluss:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 23.01.2009 (Az.: 2 C 1713/08) gem. § 522 Abs, 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
Die zulässige Berufung kann mit Erfolg weder darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das Amtsgericht ist richtiger Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin, aktivlegitimiert ist. Die in der Berufung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, diese Rechtsauffassung zu widerlegen.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass sich die Klägerin nicht nach Vergleichsangeboten erkundigt hat, weshalb es dann den Normaltarif nach Schwacke-Liste 2008 geschätzt hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte das Amtsgericht die Schwacke-Liste 2008 anwenden. Es hat sich in seiner Abwägung mit der Fraunhofer-Liste zwar auch mit den Schwächen der Schwacke-Liste 2008 auseinandergesetzt, im Ergebnis ist es aber zur Auffassung gelangt, dieser Liste den Vorzug geben zu können. Nach der Rechtssprechung des BGH ist dies nicht zu beanstanden, weil sich der Tatrichter über die Eignung von Schätzungsgrundlagen Gedanken machen darf (BGH NJW 2009, 58-60) und diese nur dann nicht anwenden darf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenen Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519-1520). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte trifft die Beweislast dafür, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif als der Normaltarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2008, 1370-1372).
Hierzu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Es reicht nicht aus, hierzu auf Angebote bei der Firma Europcar und Sixt zu verweisen, die für den entsprechenden Mietzeitraum gelten (Anlage A 2, 2a, 3, Blatt 50-53 d. A. ) , sondern für eine Anmietzeit 12.10.2008 bis 21.10.2008 oder pauschal darauf, die Beklagte hätte für eine kostengünstigere Anmietung in gleicher Qualität gesorgt. Zum Letzteren hatte vorgetragen werden müssen, bei welcher Firma zu welchem Preis in dem entsprechenden Anmietzeitraum welcher Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Hierüber hätte dann auch gegebenfalls Beweis erhoben werden können.
Weil die Rechtssache überdies keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt die Kammer daher, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Gebühr in des 4-fachen Gebührensatzes anfällt (Nr. 122 0 KV zum GKG) und die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach BJr. 1221 bzw. 1222 KV zum GKG nicht eintritt.
Gelegenheit zur Stellungnahme: 3 Wochen
Berufungsrücknahme wird dringend angeraten.
Soweit das LG Zwickau.
Hallo Babelfisch,
wetten, dass der HDI auch weiterhin Fraunhofer als Maßstab anlegt, obwohl er hier vor dem LG Zwickau bittere Pleite erlebt hat?
Noch ein schönes unwetterloses Wochenende.
Willi
natürlich wird HDI und andere weiterhin Fraunhofer zugrunde legen….
Die Saat wird aufgehen, denn so mancher Richter, der Fraunhofer kostenlos erhalten hat (von wem denn bloß ?) wird sich schon fragen, ob Mietwagen nicht billiger geht.
Also: Angriff auf die Mängel von Fraunhofer und jedes mal dem Richter / der Richterin (ich will die Damen nicht vergessen) die Nachteile aufzeigen.
Die Zeche für den Sparwahn der Versicherer zahlt der Kunde im freien Geschäft.
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
…….Sparwahn der Versicherer …..?????
ich würde eher sagen, Bereicherung der Versicherer.
Unter SPAREN kann diese Tätigkeit nicht eingeordnet werden, denn schließlich bleibt die Prämie ja wie sie ist.
Wohin fließen denn die eingesparten Summen??
Hallo Schwarzkittel,
natürlich läuft es so. Immer die Voprteile von Fraunhofer vortragen. Irgendwann fällt ein Richter/ eine Richterin darauf rein. Die Clearingstelle wartet schon, damit ein „eindeutiger“ Fraunhofer auch mal zum BGH kommt.
Grüße von der Fußgänger-Autobahn A 40 in die Suhle
Willi