Erneut hat das Amtsgericht Coburg durch Urteil vom 20.08.09 zum AZ: 11 C 488/09 einem Kfz-Sachverständigen aus Bochum den rechtswidrig gekürzten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen.
Die Beklagte HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG wurde verurteilt, an den Kläger 151,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 06.05.2009 zu zahlen.
Aus den Gründen:
Der Kläger geht aus abgetretenem Recht seines Auftraggebers …… vor.
Durch die Abtretung des Kunden vom 10.03.09 (an Erfüllungs Statt) wurde der Kläger Gläubiger der Beklagten. Er muss sich aber gemäß § 404 BGB dessen mögliche Einwendungen gegen die Klageforderung entgegen halten lassen.
Mit dem freiwillig bezahlten Betrag von 452,75 € hat die Beklagte die zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwendungen nicht hinreichend erstattet, § 249 BGB.
Der Kläger hat mit Herrn …….., wie sich aus dem Auftrag und Abtretungsvertrag vom 10.03.09 ergibt, neben seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Abrechnung nach einer Honorartabelle vereinbart. Das Vertragsverhältnis ist als Werkvertrag zu bewerten. Gemäß § 631 Abs. 1 BGB schuldet der Auftraggeber die Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Hieran wäre der Kunde und gemäß § 404 BGB auch die Beklagte allerdings nicht gebunden, wenn die Vergütungsvereinbarung unwirksam wäre, z.B. wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 2 BGB. Eine sittenwidrige Preisüberhöhung unter Ausnutzung der Zwangslage oder ähnlichem des Auftraggebers liegt aber nicht vor. Das Gericht orientiert sich bei der Prüfung dieser Frage an der BVSK-Honorarbefragung. Hiernach liegt keine Übervorteilung des auf die rasche Erstellung eines Sachverständigengutachtens angewiesenen Kunden vor.
Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, §§ 404, 254 BGB. Es mag sein, dass im Raum Bochum zahlreiche Sachverständige preisgünstiger arbeiten, als der Kläger. Da sich seine Honorartabelle aber innerhalb der Preisspannen der BVSK-Honorarbefragung bewegt, steht nicht fest, dass der Geschädigte ohne zeitlichen Aufwand ein günstigeres Sachverständigenbüro hätte finden können. Das Gericht entnimmt den gewechselten Schriftsätzen der Parteien, dass sie die BVSK-Honorarbefragungen kennen.
Fazit:
Das Urteil ist einfach, klar und richtig.
Die maßgeblichen Einwendungen der HUK-Coburg wurden in das Reich der Fabel verwiesen.
Völlig ungeeignet als Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit ist das BVSK-Tableau 2007.
Aber auch die BVSK-Honorarbefragung wird vom erkennenden Gericht richtig eingesetzt und in ihrer Bedeutung gewichtet.
Das Gericht sieht die BVSK-Honorarbefragung lediglich als Prüfungsmaßstab für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen den klagenden Sachverständigen und seinen Kunden vereinbarten Honorars für die Erstellung des Schadensgutachtens.
Ein sittenwidrig überhöhtes Honorar muss der Geschädigte nicht an den Sachverständigen bezahlen und der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist auch nicht verpflichtet, sittenwidrig überhöhte Sachverständigenhonorare an den Geschädigten oder an den Sachverständigen nach entsprechender Abtretung zu erstatten.
Es prüft das Gericht folgerichtig ein eventuell sittenwidrig überhöhten Honorars am Maßstab der BVSK-Honorarbefragung.
Zu erläutern ist, dass eine sittenwidrige Überhöhung nach der Rechtslage erst dann angenommen werden kann, wenn der übliche Preis für die Ware oder Leistungen um mindestens mehr als 100 % überschritten wird.
Im vorliegenden Fall lag das Honorar des klagenden Sachverständigen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung. Damit war der Bereich, für den eine sittenwidrige Honorarüberhöhung angenommen werden konnte, selbstverständlich bei Weitem nicht erreicht, sondern es war gerade das Gegenteil, nämlich eine ordentliche und angemessene Honorarstellung fakt.
Auf dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06, war es deshalb zwingend, dass das Gericht zu dem gefundenen Erkenntnis gelangt.
Mitgeteilt von Peter Pan im September 2009
Hallo Peter,
auch dir Dank für das Einstellen des weiteren Negativurteils zu Lasten der HUK-Coburg. Willi und Du, macht weiter so.
Auch Dir ein schönes Wochenende.
MfG
Friedhelm