AG Bad Arolsen, AZ: 2 C 329/06 (70) vom 10.05.2007
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Harald Nordmeier …. Kläger
gegen
Dr. X.Y. … Beklagter
hat das Amtsgericht Bad Arolsen durch den Direktor des Amtsgerichts Hütting aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 566,55 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 sowie weitere EUR 40,95 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe :
Dem Kläger ist aufgrund des Werkvertrages der Parteien ein Vergütungsanspruch erwachsen, § 631 Abs. 1 BGB. Da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, schuldet der Beklagte die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Die übliche Vergütung liegt nicht unter EUR 566,55. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Hiltscher vom 17.02.2007.
Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Kosten folgt aus §§ 208, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 ZPO.
Hütting (Direktor des Amtsgerichts)
Mitgeteilt von SV Harald Nordmeier, im Mai 2007
Hiltscher, Nordmeier, Scherz – nehmen Sie noch einen dazu, und die Viererbande ist komplett!
Noch besser wäre gewesen, wenn das Gericht geurteilt hätte: „Die übliche Vergütung beträgt, wie der für seine Objektivität allenthalben bekannte Sachverständige H. überzeugend dargelegt hat, EXAKT den vom Kläger geforderten Betrag. Das Gericht gratuliert ihm nochmals zu dieser Punktlandung.“ Wenigstens versöhnt Sie aber solche ein hanebüchenes Urteil wieder etwas und Sie stellen das Gezeter in Richtung der Gerichtsbarkeit für einen Moment ein. Jaja, wenn das Geld im Kasten klingt, die Prinzipien man schnell schlägt in´ Wind.
Ja, und? Was wollen Sie uns damit sagen?
Mich würde vielmehr interessieren, wann sich das AG das nächste Mal wieder mit einem Honorarprozess rumschlagen muss, weil die bekannte Versicherung noch nicht gemerkt hat, dass die Rechtsprechung anders als ihre Rechtsauffassung ist.
Viele Grüße
Andreas
Villeicht sollte man unser Rechtssystem vereinfachen, in dem an es von der Versicherungen gestalten lässt.
Lex Hukisis:
§ 1: Die Versicherung darf Ihr Prämien kalkulieren wie sie will, sie ist niemanden Rechenschaft schuldig.
§ 2: Versicherungen leisten grundsätzlich nur minimalen Schadenersatz, in der Regel O €
§ 3: Alle übrigen Gesetze werden abgeschafft und diesen Regelungen unterstellt.
Die Ausbikldung der Richter, Sachverständigen, KFZ-Mechaniker etc. wird den Versicherungen überlassen. Der Bürger gibt, was ihm nach Steuer verbleibt bei den Versicherungen ab.
Unterstlellungen!!??
was will schmalzlocke da unterstellen???
etwa absprache und lobyarbeit bei gericht?
der herr sollte sich schnell eine andere frisur zulegen damit diese unterstellung nicht auf sein haupt niedergeht.
moin
Die Locke Donnerstag, 24.05.2007 um 15:52
Na, Na etwas mehr Zurückhaltung bitte,oder hat es die HUK-Coburg, gegen die ich tätsächlich befangen bin, der Umstand dass ich 750 Gerichten Tatsachen über diese Firma geschrieben habe, in Verlegenheit gebracht.
Ist es nach dieser meiner Aktion schwierig bzw. nicht mehr gelungen meine Person als Gerichtsgutachter mittels Vorlage gefälschter Schreiben in MIsskredit zu bringen? Oder hat man das nur solange die Staatsanwaltschaft ermittelt zurückgestellt?
In diesem Verfahren war die HUK-Coburg nicht Partei also mäßigen Sie sich und denken lieber über die Unabhängigkeit zwischen HUK u. DEKRA nach bevor Sie hier unqulifiziert daherreden.
Hallo Löckchen
Bis auf ein paar Ausreißer gibt es seitens der Sachverständigen nichts zu tadeln an der Gerichtsbarkeit, da den Geschädigten und auch den Sachverständigen von den meisten Gerichten berechtigte Forderungen zugesprochen werden.
Man glaubt es kaum, aber auch Richter in der Höhle des Löwen sind inzwischen schon oft auf dem Weg des Rechts angelangt.
Nur die Versicherer tun sich recht schwer mit der Anerkennung der Entscheidungen von Justitia.
Sieht man bestens bei den Honorarprozessen, bei denen die HUK-Coburg schon weit über 1.000 Rechtsstreite verloren hat und immer noch der Meinung zu sein scheint, dass die Richter irgend einen Fehler machen oder vielleicht die wertvollen Schriftsätze der Versicherer nicht richtig gelesen oder nicht verstanden haben?
So muss es sein; denn nur so ist es erklärbar, dass immer weiter und munter prozessiert wird zum Wohle und auf Kosten der Versichertengemeinschaft.
Aber auch mit der BGH-Rechtsprechung haben die Versicherer teilweise erhebliche Schwiergkeiten.
Die Rechtsprechung gegen die Rechtsauffassung der Versicherer kann dann natürlich so überhaupt nicht gewollt gewesen sein, oder wie oder was…
Was interesiert dann der wesentliche Inhalt eines Urteils, wenn es Nebensätze gibt, die man meint, drehen und wenden zu können, wie man es gerade braucht, selbst wenn man damit auf den Pfaden des Strafrechts wandelt. Was ist Strafrecht ?
Also kommt es wieder zum Prozess über unberechtigt gekürzte Forderungen der Geschädigten und gelegentlich auch zu einer kleinen Strafanzeige.
Die Quittung folgt aber auch hier wieder recht schnell bei den unteren Instanzen, die den wesentlichen Inhalt von BGH-Urteilen natürlich lesen können, diesen auch bestens verstanden haben und sich nicht mit Nebensätzen aufhalten – game over.
Es gibt aber auch Ausnahmen:
Das sind die berühmten Mietwagenurteile; da blasen die Versicherer mit vollen Backen gerne ins BGH-Horn.
Dort gibt es aber auch Nebensätze? Man muss nur danach suchen…..
@Locke
solche u. ä. Urteile mit oder ohne Honorargutachten, können Sie in Zukunft jetzt alle 2- 3 Wochen hier lesen. Und das wirklich interessante an diesen Urteilen ist, dass alle diese Honorarforderungen nach der von der HUK-Coburg favorisierten Zeitaufwandsberechnung also nach dem „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz und somit den strengen Anforderungen des tatsächlichen Auslagen- und Aufwendungsersatzes nach §§5- 12 incl. der minuten genauen Zeitaufwandsberechnung des JVEG geschuldet sind. Noch verwunderlicher wird es aber, wenn man die Eckdaten dieses Gutachtens kennen würde, es handelte sich hierbei um sehr hohe Gegenstandswerte (über 10.000 EUR) und eine interessante Fahrzeugkombination (Flüssiggasumrüstung incl. einer ausländischen Fahrzeugzulassung etc.)
Also in der Zusammenfassung nur für Sie, die üblichen Durchschnittswerte würden bei vergleichbaren Gutachten zwischen ca. 850,- und 940,- EUR liegen. Selbst die HUK-Coburg liegt nach ihrer Gesprächsergebnisliste hier bei 827,31-EUR
Meine Honorarforderung lag bei Abzockerverdächtigen und sagenhaften 488,41 EUR netto.
Aber da das „JVEG“ Gesetz in Coburg offensichtlich auch nicht NACHPRÜFBAR ist, und ich für ein unstrittig sehr aufwendiges Beweissicherungsgutachten ca. 400,- EUR nachweislich zu wenig in Rechnung gestellt habe, müssen die Beteiligten ersteinmal in die Prozeße getrieben werden.
Nochmals, ich habe den therapeutischen Ansatz der HUK-Coburg zur Kenntnis genommen, aber diese Vorgehensweise wird nicht ohne Folgen für die HUK-Coburg bleiben. Und man höre und staune, ich arbeite sogar hin und wieder als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ordentliche Versicherungen, eine Handvoll gibt es nämlich tatsächlich noch in Deutschland, ihre Firma gehört allerdings auch nicht dazu.
Freundliche Grüße nach K.
Hallo „Die Locke“,
Sie schrieben am 24.05.07 um 15:52 Uhr, Zitat: „…Hiltscher, Nordmeier, Scherz – nehmen Sie noch einen dazu, und die Viererbande ist komplett!…“
Nur zu Ihrer persönlichen Information möchte ich Ihnen kurz mitteilen, dass es sich hierbei keineswegs nur um eine „Viererbande“ handelt.
Um es mit Ihren Worten zu beschreiben, handelt es sich bei Unfall.net – dort sind diese Kollegen nämlich organisiert – schon eher um eine „Hunderterbande“ von qualifizierten Gutachtern und versierten Anwälten. Deren Ziel es unter anderem auch ist, die „fanatisch Kriminellen“ beständig dem Kadi vorzustellen.
Freundliche Grüße
Guido Scherz (SV)