HUK-Coburg – Chronik einer Urheberrechtsverletzung

In den folgenden Beiträgen werden wir einige Entscheidungen vorstellen, die sich mit dem Thema Urheberrecht von Kfz-Sachverständigengutachten befassen. Es handelt sich hierbei um 4 Gerichtsentscheidungen zu ein und demselben Fall. Sämtliche Zusammenhänge wurden aus den Daten der Gerichtsurteile und den bisher vorliegenden Informationen rekonstruiert.

Sachverhalt:

Ein Kfz-Sachverständiger hatte im Jahr 2006 ein Haftpflichtschadensgutachten erstellt. Das Gutachten wurde zur Schadensregulierung an die gegnerische Haftpflicht-Versicherung (HUK-Coburg)  übersandt. Bei der HUK wurde das Gutachten eingescannt und Teile davon einschl. der Lichtbilder in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt.

Der Sachverständige erhielt die Information über die Verletzung seiner Urheberrechte und nahm die HUK im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch. Die HUK lehnte dieses Ersuchen ab. Daraufhin klagte der Sachverständige den Anspruch aus der Urheberrechtsverletzung durch einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg ein. Die HUK eröffnete ihrerseits eine negative Feststellungsklage gegen den Sachverständigen beim Landgericht Nürnberg-Fürth.

Nach Eröfnung des Hauptsacheverfahrens beim LG Hamburg erklärten beide Parteien den Rechtstreit beim LG Nürnberg-Fürth für erledigt. Das LG Nürnberg-Fürth hatte somit nur noch über die Kostenlast zu entscheiden und legte die Kosten des Verfahrens dem beklagten Sachverständigen auf, da der, nach Meinung des LG Nürnberg-Fürth, im Klageverfahren unterlegen wäre. Die HUK habe, so das LG Nürnberg Fürth,  u.a. aufgrund einer sog. „Verkehrssitte“ entsprechende Nutzungsrechte erworben. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den urheberrechtlichen Grundsätzen war im Urteil nicht erkennbar. Auch die im Hauptsacheverfahren ergangene (umfangreiche) Entscheidung des LG Hamburg zu Gunsten des Sachverständigen fand keine Erwähnung. Der Sachverständige legte gegen den Kostenbeschluss des LG Nürnberg Fürth Beschwerde beim OLG Nürnberg ein.

Gegen das Urteil des LG Hamburg, das die Unterlassungsansprüche aus der Urheberrechtsverletzung zweifelsfrei festgestellt hatte, legte die HUK dann Berufung ein. Nach Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtslage kam das OLG Hamburg zum gleichen Ergebnis wie das LG Hamburg. Lediglich zur Höhe des Nutzungsentgeldes hatte das OLG Hamburg eine andere Rechtsauffassung.

Gegen das Hamburger OLG-Urteil hat die HUK dann wieder Rechtsmittel eingelegt. Auch der Sachverständige legte Revision beim BGH ein. Er war mit der Höhe des Nutzungsentgeldes in der genannten OLG-Entscheidung nicht einverstanden. Das Verfahren beim BGH ist zur Zeit noch rechtsanhängig.

Nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens beim OLG Hamburg entschied das OLG Nürnberg über die Kostenbeschwerde des Sachverständigen und hob die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth auf. Das OLG Nürnberg hatte eine andere Rechtsauffassung zum Urheberrecht und bezog sich in seiner Entscheidung zu den urheberrechtlichen Fragen vollumfänglich auf die Begründung des Hamburger OLG Urteils. Die Kosten des Verfahrens beim LG Nürnberg-Fürth wurden dann dem Kläger (HUK Coburg) auferlegt.

Nach unserern Informationen wurde der Beschluss des OLG Nürnberg bisher nicht publiziert. Vielmehr wird nach wie vor die aufgehobene Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth bei diversen Publikationen verwendet und auch bei beklagten Versicherern zur Verteidigung eingesetzt.

Die BGH-Entscheidung wird in Fachkreisen mit Spannung erwartet. Kann doch die HUK hier das BGH-Urteil nicht durch die bereits bekannte Rückzugsstrategie kurz vor Verkündung verhindern, da der Sachverständige seinerseits Revision eingelegt hat. An dieser Stelle auch Respekt für den Sachverständigen, der den Weg mit Mut und Konsequenz beschritten hat.

Die Komplexität der Rechtsinhalte zum Thema Urheberrecht und auch die eine oder andere gerichtlich Entgleisung zeigen, dass man vergleichbare Verfahren nur durch versierte Urheberrechtsspezialisten an den entsprechenden Fachsenaten durchführen sollte. Geeignete Kontakte können über die CH-Redaktion hergestellt werden.

id-redaktion[at]captain-huk.de

[at] = @

I.   LG Nürnberg-Fürth Az.: 3 O 2880/07 vom 22.01.2008
II.  OLG Nürnberg Az.: 3 W 616/08 vom 22.04.2008
III. LG Hamburg Az.: 308 O 730/06 vom 14.03.2007
IV. OLG Hamburg Az.: 5 U 242/07 vom 02.04.2008

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Eine Antwort zu HUK-Coburg – Chronik einer Urheberrechtsverletzung

  1. Andreas sagt:

    Einschließlich der weiteren Berichte eine sehr schöne Zusammenfassung, die zeigt, dass man „nur“ den Mut, den langen Atem und das Geld zum Vorstrecken braucht, um sein gesundes Rechtsverständnis auch durchzusetzen.

    Alle Achtung vor dem Kollegen, der sich nicht beirren ließ und die Angelegenheit so durchgezogen hat und jetzt noch auf das Urteil des BGH wartet.

    Grüße

    Andreas

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