Unter dem Titel
LG Leipzig bejaht sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruches auch im 130%-Bereich
wurde am 29.09.2008 im CH-Blog ein Urteil des LG Leipzig vom 12.09.2008 veröffentlicht, bei dem die HUK (wie so oft) eine Niederlage eingefahren hatte. Die HUK war auch in Leipzig mit der Rechtsmeinung gescheitert, es habe im Rahmen der 130%-Regelung bei einer konkreten Reparatur zuerst eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert – Restwert) zu erfolgen und die (teilweise erhebliche) Restforderung sei erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten erstattungsfähig (Integritätsinteresse) . Nebenschauplatz bei diesem Prozess waren übrigens auch die Anwalts- sowie Sachverständigenkosten.
Mit dieser Rechtsmeinung steht die HUK wohl einsam und alleine auf weiter Flur. Siehe auch die Urteilsliste der „positiven Gerichtsentscheidungen“ zu der 130%-Regelung bei Captain HUK sowie der aktuelle Beitrag von Peter Pan am 03.12.2008 bzw. Willi Wacker vom 29.11.2008 und alle anderen, die man über die Urteilsliste aufrufen kann.
Gemäß Kommentar vom 20.11.2008 hatte die HUK Revision gegen das Berufungsurteil des LG Leipzig (Az.: 08 S 151/08 – Vorinstanz: AG Leipzig: 111 C 8135/07) beim BGH eingelegt (VI ZR 289/08).
Offensichtlich ist man in Coburg „in sich“ gegangen unter Betrachtung einer wahrscheinlichen Niederlage beim BGH, worauf die Revision dann postwendend zurück genommen wurde.
So kann man dem Schreiben der HUK-Coburg vom 26.11.2008, gerichtet an den Anwalt des Geschädigten, wie folgt entnehmen:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir werden die bereits eingelegte Revision zurücknehmen lassen und akzeptieren das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 12.09.2008.
Die Reparaturkosten in Höhe von 2.870,38 EUR hatten wir im August bereits an Ihr Büro Überwiesen. Die Zinsen in Höhe von 267,27 EUR haben wir heute, nebst Gebührenanspruch in Höhe von 358,78 EUR an Ihr Büro überwiesen.
Die Gutachterkosten in Höhe von 129,94 EUR haben wir ebenfalls heute inc. Zinsen (insgesamt 142,04 EUR) an den Gutachter direkt angewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Hört, hört!
„wir ………………………………………………………………………………………. akzeptieren das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 12.09.2008.“
Die offizielle Rücknahme der Revision erfolgte dann mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2008.
Wenn die HUK das Urteil nun doch akzeptiert, ist man offensichtlich auch in Coburg (inzwischen?) der Meinung, dass das Gericht im Falle der gegenständlichen 130%-Regelung Recht gesprochen hat. Oder nicht oder wie?
Diesen kompletten Vorgang sollte man bei allen künftigen 130%-Streitfällen (insbesondere mit der HUK) dem jeweiligen Gericht vorlegen. Sofern es überhaupt noch einmal so weit kommen sollte. Wie man so hört, soll es eine Entscheidung des BGH vom November 2008 geben, bei der der BGH die sofortige Fälligkeit der konkreten 130%-Fälle bejaht habe. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten.
Trotzdem schade, dass der BGH keine Gelegenheit bekommen hat, diesen 130%-Fall einschl. Fälligkeit der Forderung endgültig zu entscheiden. War angeblich eine klare Sachlage.
Aber wie wir alle wissen, „kneift“ die HUK in der Regel bei klaren Angelegenheiten und treibt mit Vorliebe nur „zweifelhafte Sachverhalte“ zum BGH. Nach Meinung einiger Redaktionsmitglieder findet die HUK sogar Fälle, die im wahren Leben eigentlich gar nicht existieren…?
Zur Erhärtung dieser Vermutung sei z.B. das genaue Studium der BGH-Urteile VI ZR 237/07 – VI ZR 56/07 – VI ZR 89/07 angeraten. Entscheidungen, von denen die HUK sich erhofft hatte, die 130%-Regelung komplett begraben zu können. Die Schilderung der jeweiligen (teils hanebüchenen) Sachverhalte zeugt von nicht nachvollziehbarem Unvermögen der Prozessführung auf Seiten der Geschädigten. Auf alle Fälle wäre kein halbwegs vernünftiger Mensch mit vergleichbaren Looser-Fällen vor den BGH gezogen? Schon gar nicht, wenn man den gesamten Schlamassel am Schluß dann womöglich noch selbst bezahlen muss?
HUK`sches Kasperltheater beim BGH?
Hallo Redaktion,
besser hätte ich das auch nicht ausdrücken können. Danke für den Hinweis. Werkstatt-Freund hatte so etwas in seinem heutigen Kommentar zum LG Leipzig-Urteil angedeutet.
Euer Willi Wacker
Es weihnachtet auch in Coburg. Aber ich glaube nicht daran, dass das im neuen Jahr wiederholt wird…
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
ich glaube nicht an die Weihnachtsgeschichte in Coburg.
Ich glaube vielmehr, dass die HUK-Coburg das negative Revisionsurteil gescheut hat, nachdem der 6. Zivilsenat einen entsprechenden Hinweis erteilt hat. Das Negativurteil wäre doch überall veröffentlicht worden. Da BGH-Urteile in der Regel allgemein gültig sind, wäre damit eine endgültige Entscheidung getroffen, die man dann nur noch durch die HUK-Coburg fehlinterpretieren könnte. Nein, nein die Weihnachtsgeschichte spielt woanders. Der HUK-Glaspalast kann auch nicht als Stall von Bethlehem angesehen werden. Das wäre auch zu vermessen, derartiges zu behaupten.
Willi Wacker
Hallo Leute,
zu dem obigen Thema verweise ich auf den Aufsatz von Revilla in der ZfS 2008, Seite 668 ff. mit der Überschrift: „Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten in den 130%-Fällen“.
Willi Wacker
Der BGH hatte ja schon in der VI ZR 89/07 einen Zusammenhang zwischen der sechs-Monats-Frage und § 287 ZPO hergestellt. Mehrere Verfahren hingen oder hängen beim BGH. Ich höre, dass eine Versicherung gerade dabei ist, aktiv die laufenden Verfahren an den Instanzgerichten durch Anerkenntnis zu beenden. So darf vermutet werden, dass der BGH in einer der Sachen bereits entschieden hat. In dem Textbaustein der Versicherung wird nämlich auf eine BGH – Entscheidung vom 18.11. verwiesen, und deshalb erkenne man an. Nach den üblichen Zeitläufen dürfte die Entscheidung in aller Kürze auf der BGH-Page erscheinen.
Von manchen Kommentatoren wurde in den wilden Zeiten die 130 % – Reparatur hier für tot erklärt. Totgesagte leben länger…
Mit freudigen Grüßen,
Joachim Otting
Lieber Herr Otting,
somit ist ein Weihnachtsgeschenk auf dem Postweg zur HUK Coburg, welches so nicht auf dem Schadenmanagement-Wunschzettel steht. Ein Geschenk, das weder zurück gegeben noch umgetauscht werden kann.
Ihnen und der CH-Gemeinschaft wünscht einen besinnlichen 3. Advent
Chr. Zimper
Liebe Frau Zimper,
wenn Sie heute beim BGH nachschauen, finden Sie den Beschluss VI ZB 22/08.
Viele Grüße,
Joachim Otting