HUK-Coburg erleidet vor dem LG Frankfurt am Main erheblichen Schiffbruch (Beschluss v. 29.11.2010 – 2-1 S 197/10 -).

Über die HUK-Coburg hat man schon viel hier lesen müssen. Was mir jetzt aber zugespielt wurde, lässt erhebliche Zweifel an der Rechtsabteilung der HUK-Coburg oder ihren Prozessbevollmächtigten aufkommen. Auch die Clearingstelle der Haftpflichtversicherer hat meines Erachtens versagt. Um so erfreulicher ist es, den „Schiffbruch“ der HUK-Coburg vor dem LG Frankfurt am Main hier darstellen zu können. Das von der HUK-Coburg angegriffene erstinstanzliche Urteil ist hier im Blog bereits am 2.9.2010 veröffentlicht worden. Obwohl das amtsgerichtliche Urteil in sich schlüssig und plausibel war, musste die beklagte HUK-Coburg mit „dem Kopf durch die Wand“ und legte durch ihre Prozessbevollmächtigten Berufung ein.  Die Berufungskammer des LG Frankfurt am Main wies die Berufungskägerin und ihre Prozessbevollmächtigten mit Hinweisbeschluss vom 19.10.2010 auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Spätestens jetzt hätte die HUK-Coburg erkennen können und müssen, zumal sie anwaltlich beraten war, dass die Fortsetzung der Berufung keinen Sinn macht. Unabänderlich verfolgte die HUK-Coburg ihren Weg in die Niederlage weiter. Durch einstimmigen Beschluss wurde die Berufung zurückgewiesen. Das ist doch mal ein Beispiel, wie Versichertengelder vergeudet werden. Die Richter geben schon Fingerzeige und die HUK-Coburg  erkennt den Ernst der Lage nicht. Peinlich! Es ist daher notwendig, alle HUK-Versicherten auf dies Episode zum SV-Honorar mit Blattschuss durch die HUK-Coburg hinzuweisen. Lest aber selbst und bildet Euch Eure Meinung .

2-1 S 197/10

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Beschlussächtigten

In dem Rechtsstreit

der HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d. Herrn Stefan Cronbach, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Sachverständiger

Kläger und Berufungsbeklagter,

wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst,  vom 9.7.2010, Az.: 385 C 3772/09 (70), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.11.2010.

———————-

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d. Herrn Stefan Cronbach, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Sachverständiger

Kläger und Berufungsbeklagter,

wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, vom 9.7.2010, Az.: 385 C 3772/09 (70) auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss vom 19.10.2010 mitgeteilten Gründen, auf die verwiesen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

Der ergänzende Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2010 enthält keine neuen Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Lediglich ergänzend gilt Folgendes:

Soweit die Beklagte erneut argumentiert, die Prozessvollmacht der Klägervertreterin sei unwirksam, wird erneut darauf verwiesen, dass bereits abstrakt keine widerstreitenden rechtlichen Interessen vertreten wurden, da sich die Vertretung jeweils auf die Verfolgung der Ansprüche gegenüber der Beklagten richtete.

Weiterhin ist vorliegend der Sicherungsfall eingetreten. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, den Geschädigten eine Rechnung gestellt zu haben. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Sofern die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die Rechnungsstellung in Frage stellt, ist dieses Vorbringen nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Die abgetretene Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch bestimmbar. Ausweislich der Abtretungserklärung beschränkt sich die Abtretung auf die Erstattung der Rechnung des Sachverständigen … vom 25.09.2006 gegen die Beklagte. Dadurch ist ausreichend klar, welche Forderung abgetreten werden sollte.

Selbst wenn das Honorar des Klägers von dem der übrigen regional ansässigen Sachverständigen abweicht, ist auch aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.10.2010 nicht ersichtlich, dass der Geschädigte dies ohne weiteres erkennen konnte und die Preisgestaltung des Klägers als willkürlich ansehen musste.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung, des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Frankfurt am Main, 29.11.2010
Landgericht, 1. Zivilkammer

So die überzeugenden Worte der Berufungskammer des LG Frankfurt. Die einleitenden Worte zur landgerichtlichen Niederlage der HUK-Coburg mussten auch nur mal so gesagt werden. Schlimmer gehts nimmer. In diesem Sinne noch ein paar vorweihnachtliche Tage.

Euer Willi

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu HUK-Coburg erleidet vor dem LG Frankfurt am Main erheblichen Schiffbruch (Beschluss v. 29.11.2010 – 2-1 S 197/10 -).

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Wer unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, bekommt Blessuren und erhebliche Kopfschmerzen. Außerdem einen Imageverlust. Sollte man so etwas nicht der schreibenden Presse zugänglich machen? Solche Peinlichkeiten kann sich doch eigentlich keine Versicherung leisten, oder? Möglicherweise aber auch nur die HUK-Coburg, über die lachen die doch schon. Erst wird durch den Vorstand veröffentlicht, dass man im KH-Schadensbereich für 100 Euro Prämien 105 Euro ausgeben muss, also Minus macht, dann aber auf Fingerzeige des Gerichtes nicht achtet und erhebliche (unnötige) Gelder für Gerichts- und Anwaltskosten ausgeben muss. Auch im Urheberrechtsverfahren hat die HUK-Coburg ja nicht auf die Hinweise des 1. Zivilsenates gehört. Wer nicht hören will muss fühlen und spüren. Da kann man denen in Coburg ja nur noch mehr Miese wünschen, damit die einmal wach werden. So viel Peinlichkeiten auf einmal gibt es doch gar nicht. Noch eine schöne Vorweihnachtszeit wünscht Euch
    Klaus

  2. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    meiner Meinung nach wird hier nicht nur Geld vergeudet, sondern veruntreut! Und zwar immer und immer wieder. Und nach dem klaren AG-Urteil und dem ebenso klaren Hinweisbeschluss immer noch weiterzumachen, ist nicht nur dumm, sondern frech und zeigt die Respektlosigkeit der HUK gegenüber

    a) den Gerichten,
    b) den beteiligten Parteien und
    c) ihrer Versicherungsnehmer.

    Nur ein gutes hat das Trauerspiel: wir haben ein LG-Urteil, mit dem sich mehr als gut leben lässt.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Versicherungsanwalt sagt:

    Guten Morgen Herr Wacker
    Meine Mandantin entscheidet gerade darüber,ob Sie Rechtsmittel gegen ein Urteil des AG Offenbach einlegen soll,mit dem Sie zur Tragung der vollen Sachverständigenvergütung verurteilt wurde.
    Ich werde jetzt abraten;vielen Dank für diese Veröffentlichung.
    Die HUK-Coburg zeigt ihrer Branche,welche Wege nicht zum Ziel führen.

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    also respektlos finde ich das ganze nun nicht. es steht einem anwalt oder einer partei doch frei, seine oder ihre auffassung – und sei sie noch so falsch – durch mehrere instanzen zu vertreten.

    allerdings ist es nicht besonders schlau, denn ein zurückweisungsbeschluss des landgerichtes frankfurt hat gerade für die untergeordneten amtsgerichte natürlich mehr bedeutung als das erstinstanzliche urteil des amtsgerichtes.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Versicherungsanwalt,
    ich sehe keinen Weg, den die HUK-Coburg ihrer Branche weist, der nicht begangen werden soll. Will die HUK-Coburg denn die Lachnummer der Nation werden? Bisher hat sie nur negative Wege aufgezeigt. An erster Stelle das Urheberrechtsurteil des BGH. So dumm kann man doch nicht sein, sich im BGH-Urteil rechtswidriges Verhalten und Verhalten im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen attestieren zu lassen. So aber doch die HUK.
    Im übrigen weist die HUK den Weg, dass ihre VN verklagt und in unsinnige Prozesse gezogen werden. Das sind doch alles Negativprozesse, die das Image der Coburger Firma nicht gerade aufbessern.
    Wenn Sie aber meinen, dass die HUK-Coburg den Weg weist und den Weg frei macht, dann viel Spass.
    Auch das dann nur mal so.

  6. Geschädigtenanwalt sagt:

    Guten Tag Herr Versicherungsanwalt,
    dann kann man der Geschädigtenseite nur Glück wünschen, dass ein sinnloser Berufungsprozess vermieden worden ist und das Urteil des AG Offenbach am Main rechtskräftig wird. Im übrigen halte ich es für bedenkenswert, dass ihre Mandantin nach der Pfeife der HUK-Coburg tanzt. Hat ihre Mandantin keine eigene Entscheidungskompetenz? Das wäre für eine Versicheung aber sehr bedenklich. Die HUK-Coburg hat doch schon genug Pleiten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht erfahren. Das Sachverständigenhonorar-Urteil des VI. Zivilsenates und das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates, um nur zwei Beispiele zu benennen, wobei das letztere das gravierendste ist.
    Mit kollegialen Grüssen
    Ihr Gegenüber

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andres,
    Du hast schon recht: Es ist eine absolute Respektlosigkeit gegenüber dem eigenen Versicherten. Aber den interessiert die HUK-Coburg nur als zahlenden VN. Ansonsten hat er sich nach der HUK zu richten. Möglichst dumm gehalten und uninformiert, das ist das Motto. Wenn der Prozess für ihn verloren geht, in den die eigene Versicherung ihn drängt, dann ist nicht die HUK schuld, sondern das Gericht. Gott sei Dank erkennen immer mehr HUK-Versicherte, dass sie an der Nase herumgeführt werden.
    Die Respektlosigkeit gegenüber den Gerichten lassen diese sich auch nicht mehr bieten. Siehe Urheberrechtsurteil. So klar ins Urteil geschrieben, dass Einstellen der Lichtbilder rechtswidrig war. Klarer geht es schon gar nicht mehr.
    Und scheinbar gibt es dann auch noch Mitbewerber am Markt, die der HUK-Coburg bedingungslos folgen. Siehe Kommentar des Versicherungsanwalts.
    Die Frage der Strafbarkeit nach § 266 StGB sollte ein Strafrechtler unter den Lesern mal prüfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    und den besten Wünschen zum Weihnachtsfest
    Dein Willi

  8. Andreas sagt:

    „also respektlos finde ich das ganze nun nicht. es steht einem anwalt oder einer partei doch frei, seine oder ihre auffassung – und sei sie noch so falsch – durch mehrere instanzen zu vertreten.“

    Hallo Herr Uterwedde,

    ich empfinde es durchaus als respektlos, wenn trotz tausender (!) verlorener Urteile immer wieder gekürzt wird, um eine Klage zu provozieren.

    Damit meint die HUK ja wohl, dass die Rechtsmeinung der vielen Richter falsch ist, oder zumindest anders zu interpretieren ist.

    Viele Grüße

    Andreas

    P.S.

    Hallo Willi und alle anderen:

    Frohes Fest und ein paar ruhige Feiertage!

  9. Geschädigtenanwalt sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Uterwedde,
    sicherlich haben Sie recht, dass jede Partei bis zur letzten Instanz einen Rechtsstreit durchfechten kann und darf. Das besagt schon das Gesetz. Frage ist aber doch, und das hat Andreas aufgeworfen, ob es sinnvoll ist, nach tausend (!)- und mit Sicherheit sind bereits so viele Urteile gegen die HUK-Coburg ergangen – Urteilen immer noch zu versuchen, mit dem Kopf durch die Wand zu wollen. Wenn schon im Bereich Frankfurt zig Urteile immer mit dem gleichen negativen Ergebnis für die HUK-Coburg ergangen sind, macht es keinen Sinn, das gleiche noch einmal zu versuchen, zumal das LG Frankfurt bisher auch immer deutliche Worte für die HUK-Coburg gefunden hat. Also ist der Gedanke an Respektlosigkeit gar nicht so weit hergeholt. Und wenn dann auch noch immer der gleiche Anwalt sich diese Negativurteile einfängt, dann muss man in der Tat auch noch nachfragen, ob der seine Mandantschaft richtig beraten hat, denn auch ein Anwalt ist selbständiges Organ der Rechtspflege.
    Ein Hinweisbeschluss und anschließend noch ein einstimmiger Zurückweisungsbeschluss sagen meines Erachtens alles. Ich glaube, dass die HUK-Coburg nicht gut beraten war, bis zum bitteren Ende zu kämpfen.
    Die nachgeordneten Gerichte haben nunmehr eine klare Vorgabe. Das ganze kann man dann auch als Selbsttor bezeichnen.
    Mit koll. Grüßen
    Ihr Geschädigtenanwalt

  10. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    wess brot ich ess, dess lied ich sing.

    man darf nicht vergessen, dass die HUK-anwälte auch viele andere prozesse führen (dürfen), in denen es um höhere streitwerte, haftungsquoten usw. geht. da kann man natürlich einen honorarprozess nicht ablehnen, sonst ist man weg vom fenster. ich denke schon, dass die meisten HUK-anwälte die nase voll von diesen verfahren haben, aber solange coburg nicht begreift, dass man sich vor bestimmten gerichten schon die verteidigungsanzeige sparen und gleich abrechnen sollte, werden die richter noch viele schnelle zählkarten abtragen können.

    nur, wenn der geschädigte keinen anwalt hat, wird dreist gestrichen. erstaunlicherweise kürzt die HUK die sachverständigenkosten nicht, wenn ich von anfang dabei bin. da fragt man sich doch, was das für eine merkwürdige dienstanweisung ist, die besagt, dass man dem von anfang anwaltlich vertretenen geschädigten gleich die gesamten SV-kosten erstattet und die SV, die später die differenz geltend machen, klagen lässt.

    wahrscheinlich hofft man auf faule anwälte, die bei einem streitwert von 250 eur dem SV die klage ausreden …

  11. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    p.s.

    aus einem heute eingegangenen protokoll

    beklagtenvertreter erklärt zu protokoll, dass die von dem klägervertreter (mir) angeführten sachverständigen des BVSK keine zahlenmäßig relevante gruppe innerhalb der sachverständigen darstellen würden, da lediglich 9% aller sachverständigen dort mitglied seien, von denen wiederum lediglich 60% teilgenommen hätten an der befragung.

    damit jetzt keine missverständnisse aufkommen. die HUK hatte das honorar von ca. 400 auf ca. 175 gekürzt. nachdem in der klageerwiderung keine rede vom BVSK war, habe ich repliziert und dargestellt, dass mein mandant sich sogar innerhalb des korridors hält, den 40-60% der sachverständigen, die mitglied im BVSK (den die HUK bisher ja so toll fand) sind und die an der befragung teilgenommen haben, anwenden.

    meinen versuch, die argumentation der HUK gegen sie selbst zu verwenden, führte zur kehrtwende des kollegen:

    DER BVSK IST KEINE ZAHLENMÄSSIG RELEVANTE GRUPPE …

  12. Klaus Kannenberg sagt:

    @ RA Uterwedde
    DER BVSK IST KEINE ZAHLENMÄSSIG RELEVANTE GRUPPE …
    Das wird der Herr Geschäftsführer des BVSK aber nicht gerne hören. Ich habe ohnehin den Eindruck, dass die HUK gar nicht mehr so sehr am BVSK interessiert ist. Das Anerbieten des BVSK, mit den 2,50 Euro pro Gutachten war von der HUK aus kartellrechtlichen Gründen nicht akzeptiert worden. Das Gesprächserergebnis BVSK-HUK-Coburg ist auch kein Vergleichsmaßstab, so zumindest die aufkommende herrschende Meinung in der Rechtsprechung.
    Grüße
    Klaus

  13. Jonny Depp sagt:

    Hallo RA Uterwedde, Leipzig

    „innerhalb des korridors hält, den 40-60% der sachverständigen, die mitglied im BVSK (den die HUK bisher ja so toll fand) sind und die an der befragung teilgenommen haben, anwenden.“

    Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als würde es um 40% bis 60% der Honorartabellen von BVSK-Mitgliedern handeln. Dabei bedeuten der 40%-Wert und der 60%-Wert aber Punkte/Positionen der Verteilungskurve (Normalverteilung?). Die Differenz/Entfernung von der 40%-Position zur 60%-Position sind aber nur 20% der ausgewerteten Honorare!!!

  14. wesor sagt:

    Unser Anwalt R. reicht die Klage ein und der Anwalt der HUK-Coburg teilt mit. Es ist bereits bezahlt und bittet um Kostenfestsetzung.

    Da zeigt sich einwandfrei, wer das Recht auch bei kleinen Kürzungsbeträgen immer konsequent einklagt wird auch von der HUK-Coburg wahrgenommen. Für die Sachbearbeiter der HUK-Coburg ist die Sache schon längst klar, Arbeitsanweisung ist zu beachten, aber dafür erhält man am letzten des Monats sein Gehalt.

    HoHoHo, wart Ihr auch immer schön artig?

  15. Jonny Depp sagt:

    Hallo Klaus Kannenberg

    Ich glaube, daß das Kartellrecht hier nur „vorgeschoben“ wird. Es scheint mir vielmehr darum zu gehen, für Fremdleistungen überhaupt nichts zu bezahlen. Oder kann mir jemand zeigen, wo die HUK in den vergangenen Jahren für Fremdleistungen wirklich adäquate Gegenleistungen schriftlich vereinbart hat?

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