HUK-Coburg ging auch vor dem AG Cuxhaven mit Urteil vom 5.10.2010 (5 C 315/10) baden.

Wie so oft ging auch der Rechtsstreit vor dem AG Cuxhaven um die Sachverständigenkosten. Wieder einmal wollte die HUK-Coburg ihre rechtsirrige Ansicht hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten durchboxen – und ging k.o.. Nachstehend das komplette Urteil des AG Cuxhaven.

Amtsgericht Cuxhaven

Geschäfts-Nr.: 5 C 315/10

Verkündet am 05.10.2010

im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro

Klägerin

gegen

HUK Coburg Versicherung, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht … am 05.10.2010

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 100,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 46,41 Euro zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Kläger können von der Beklagten gemäß §§ 398 BGB, 115 VVG die Zahlung des aufgrund der Rechnung der Kläger vom 14.04.2010 noch offenen Betrages in Höhe von 100,89 Euro beanspruchen.

Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten … aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 12.04.2010 in Cuxhaven wurden der Klägerin mit Urkunde vom 13.04.2010 abgetreten (Anlage K 2, Bl. 28 dA). Der Einwand der Beklagten, die Kläger seien nicht aktiv legitimiert, ist danach unbegründet und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, denn auf die streitgegenständliche Rechnung der Kläger in Höhe von 502,89 Euro hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 402,00 Euro gezahlt. Die Beklagte ist danach also offenbar auch selbst von der Forderungsinhaberschaft der Kläger ausgegangen, anderenfalls macht diese Teilzahlung keinen Sinn.

Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass sie berechtigt ist, Einwendungen gegen die Honorarabrechnung vom 14.04.2010 auch unmittelbar gegenüber den Klägern vorzubringen. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Vorschrift gemäß § 404 BGB. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind inhaltlich jedoch nicht begründet.

Die in der streitgegenständlichen Rechnung vom 14.04.2010 aufgeführten Rechnungspositionen erscheinen angemessen und sind deshalb auch insgesamt in voller Höhe erstattungsfähig, §§ 249 BGB, 287 ZPO.
Die Angemessenheit ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der Rechnungspositionen mit den Ergebnissen und Erläuterungen in der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung) 2008/2009 (Anlage K 4, Bl. 55-59 d.A.).

Ausweislich des Gutachtens der Kläger vom 14.04.2010 betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer 2.188,93 Euro. Bei dieser Schadenshöhe liegt die Höhe des Grundhonorars ausweislich der BVSK-Honorarbefragung im Honorarkorridor HB III zwischen 295,00 Euro bis 341,00 Euro. Das von den Klägern in Ansatz gebrachte Honorar für die Grundvergütung beträgt 318,00 Euro und liegt innerhalb dieses Bereiches. Gleiches gilt auch für den in Rechnung gestellten Betrag für Porto/Telefon/Auslagen in Höhe von 18,50 Euro, denn der Honorarkorridor HB III liegt hier zwischen 13,26 Euro und 23,12 Euro. Auch die in Rechnung gestellten Schreibgebühren in Höhe von 21,00 Euro sind nicht zu beanstanden. Das streitgegenständliche Gutachten beinhaltet 21 Seiten. Danach wurden Schreibkosten von 1,00 Euro je Seite in Rechnung gestellt. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Honorarkorridor HB III, denn dieser liegt zwischen 2,19 Euro und 3,40 Euro je Seite. Der Einwand der Beklagten, Schreibgebühren würden hier gar nicht anfallen, kann nicht nachvollzogen werden, denn auch wenn das Gutachten am Computer erstellt wurde, fallen naturgemäß auch dadurch Schreibkosten an (Papier-und Druckerkosten, u. a.).

Auch die in Rechnung gestellten Kosten für die Lichtbilder, nämlich 7 x 2,50 Euro und für den zweiten Satz Lichtbilder 7 x 1,80 Euro, sind nicht zu beanstanden. Für den ersten Fotosatz liegt der in Rechnung gestellte Betrag (2,50 Euro je Foto) zwar leicht über dem Honorarkorridor HB III, wonach durchschnittlich ein Betrag von 1,96 Euro bis 2,46 Euro geltend gemacht wird. Diese Überschreitung ist jedoch sehr geringfügig und die Gebühr für den zweiten Satz Lichtbilder (1,80 Euro je Foto) liegt deutlich im Bereich des Honorarkorridors HB III, der von 1,06 Euro bis 2,07 Euro beträgt. Im Übrigen ist bei Durchsicht des streitgegenständlichen Gutachtens auch aufgefallen, dass dieses tatsächlich nicht nur 7 Lichtbilder enthält sondern 10.

Die von den Klägern in Rechnung gestellte Fahrkostenpauschale in Höhe von 35,00 Euro liegt zwar über dem Honorarkorridor HB III, denn danach beträgt der durchschnittlich in Rechnung gestellte Betrag für pauschale Fahrtkosten zwischen 18,06 Euro und 23,46 Euro. Diese Überschreitung der Durchschnittswerte ist jedoch nicht besonders gravierend und bei der Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Rechnung erscheint es aufgrund dieser Position auch nicht gerechtfertigt, hier einen Abzug vorzunehmen, denn zum Teil liegen die in Rechnung gestellten Positionen – wie dargelegt – auch deutlich unter den durchschnittlichen Werten (§ 287 ZPO).

Die Zinsforderung und die Nebenforderung für die vorgerichtlichen Kosten sind gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gemäß § 511 ZPO nicht vorliegen.

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30 Antworten zu HUK-Coburg ging auch vor dem AG Cuxhaven mit Urteil vom 5.10.2010 (5 C 315/10) baden.

  1. Hunter sagt:

    K.o. – ja. Aber der Ringrichter muss trotzdem „nachsitzen“.

    Eingehende Überprüfung der Angemessenheit einzelner Rechnungspositionen des SV-Honorars im Schadensersatzprozess? Wo gib´s denn so was? Seit dem BGH-Urteil VI ZR 67/06 und LG Saarbrücken 11 S 130/07 müsste so eine Begründung eigentlich der Vergangenheit angehören.

    Was ich an dem Urteil vermisse, ist das Wort „Erforderlichkeit“. So weit ich mich entsinne, ist Erforderlichkeit doch ein deutschlandweiter Begriff?

    Zuerst trägt die HUK die „Angemessenheit“ in den Schadensersatzprozess und dann kommt über diese Hintertür das Gesprächsergebnis BVSK-HUK, als vermeintlicher „Nachweis für die Angemessenheit“, hinterher. Prima Taktik – oder?

    Zum einen sollte man die Prüfung auf „Angemessenheit“ im Schadensersatzprozess erst gar nicht zulassen. Kommt irgendwann das Gesprächsergebnis doch auf´s Tablett, dann sollte man den faulen Deal des BVSK mit der HUK stets als das anprangern, was schon der Name hervorragend dokumentiert: Gesprächsergebnis BVSK – HUK = Eine Vereinbarung des BVSK mit der HUK. Was bitteschön haben freie und unabhängige Sachverständige mit irgendwelchen Interessens-Vereinbarungen Dritter zu tun?

    Das ist genauso, wie wenn man z.B. sagt: Die Fa. Siemens hat eine Sondervereinbarung mit irgend einem Geschäftspartner. Nach „HUK-Logik“ müssten nun ab sofort alle anderen Marktteilnehmer die Preise nach der „Siemens-Vereinbarung“ ausrichten? Planwirtschaft? Sind die Coburger vielleicht heute noch „vollgedröhnt“ mit der Droge Ostfernsehen aus der guten alten Zeit?

    Das System funktioniert vielleicht bei dummen Partnerwerkstätten. Mit dieser „schäbigen Tour“ beißt sich die HUK jedoch seit 15 Jahren bei den Sachverständigen die Zähne aus. Bei hirnlos gefräßigen Haifischen wachsen die aber bekanntlich immer wieder nach?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    ich weiß, immer die gleiche Leier: Angemessenheit statt Erforderlichkeit. Da muss man einfach festhalten: Die HUK-Anwälte können einfach Gesetzestexte nicht lesen, denn dort steht im maßgeblichen § 249 BGB eindeutig „erforderlich“ und nicht „angemessen“. Die Angemessenheit ergibt sich aus §§ 631, 632 BGB. Der ist aber für den Schadensersatz nicht maßgeblich. Leider fällt dann so mancher Amtsrichter auf diesen von den Beklagtenanwälten vorgetragenen Unsinn herein. Noch einmal: Im Schadensersatzrecht spielen werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Alexander Alt sagt:

    Im Nordseeheilbad Cuxhaven baden zu gehen, ist bestimmt für die HUK-Coburg auch mal schön.

  4. Gottlob Häberle sagt:

    „Der Einwand der Beklagten, die Kläger seien nicht aktiv legitimiert, ist danach unbegründet und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, denn auf die streitgegenständliche Rechnung der Kläger in Höhe von 502,89 Euro hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 402,00 Euro gezahlt. Die Beklagte ist danach also offenbar auch selbst von der Forderungsinhaberschaft der Kläger ausgegangen, anderenfalls macht diese Teilzahlung keinen Sinn“.

    Das ist eine sinnvolle und logische Schlussfolgerung.
    Liebe HUKjaner: Somit ist das Thema Aktivlegitimation zum Eigentor geworden.

    Grüß aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  5. Babelfisch sagt:

    @ Willi Wacker:
    „ich weiß, immer die gleiche Leier: Angemessenheit statt Erforderlichkeit. Da muss man einfach festhalten: Die HUK-Anwälte können einfach Gesetzestexte nicht lesen, denn dort steht im maßgeblichen § 249 BGB eindeutig “erforderlich” und nicht “angemessen”.

    DAS ist es gerade nicht! Zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche wird eben mit Schrot geschossen und dabei „angemessen“ und „erforderlich“ in einen Topf geschmissen. Es ist (auch) Aufgabe des Klägervertreters, bereits in der Klage, spätestens jedoch im weiteren Verfahren das Gericht auf diesen Unsinn hinzuweisen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, so dass das Gericht um eine eindeutige Stellungnahme insoweit herum kam.

  6. Frank sagt:

    Text:
    Die HUK-Anwälte können einfach Gesetzestexte nicht lesen…

    Richtig:

    die HUK Anwälte dürfen die Gesetzestexte nicht beachten!!!

    Sonst bekommen die keine Aufträge mehr!!

  7. RA Hellweg sagt:

    Lieber Babelfisch,

    wenn man die Schriftsätze nicht gelesen hat, sollte man sich mit Vermutungen zurückhalten. Die Frage der Erforderlichkeit und die Tatsache, dass es auf die Angemessenheit der Vergütung bei einem abgetretenem Schadensersatzanspruch nicht ankommt, war sehr wohl ausführlich dargestellt worden.

    Unabhängig davon ist aber aus anwaltlicher Sicht zweigleisig zu fahren und trotzdem zur Angemessenheit vorzutragen. Etwas anderes dürfte meines Erachtens fehlerhaft sein.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch, hallo RA Hellweg,
    ich antworte gleich auf beide Kommentare:
    Zunächst ist richtig, dass es im Schadensersatzrecht auf die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II 1 BGB ankommt. Insoweit hat der Kläger eigentlich mit keinem Wort zu der Angemessenheit was vorzutragen. Aber, und jetzt kommt das Aber. Da bekannt ist, dass seitens der HUK-Coburg und ihrer Anwälte immer und immer wieder auf die Angemessenheit der Sachverständigenhonorare abgestellt wird, sollte der Klägervertreter – obwohl dogmatisch unkorrekt – äußerst hilfsweise auch auf die bereits vorgerichtlich seitens der Beklagten vorgetragene und darauf abzielen, dass für den Fall, dass das Gericht die Sachverständigenkosten an der Angemessenheit orientieren will, die Sachverständigenkopsten in diesem Fall sich auch an der Angemessenheit i.S.d.§ 632 BGB messen lassen können. Insoweit meine ich auch, dass es aus anwaltlicher Fürsorge erforderlich ist, hilfsweise auf die Angemessenheit einzugehen.
    Wie der Richter in Cuxhaven zeigt, lassen sich nämlich noch genug Richter auf die Angemessenheitsschiene lenken.
    Ich bin zwar auch der Meinung, dass im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte, wie z.B. die Angemessenheit, nichts zu suchen haben. Aber immer wieder gelingt es den HUK-Anwälten, die Richter aufs falsche Gleis zu leiten, und deshalb ist es notwendig auch dazu Stellung zu nehmen.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    ich unterstelle auch den HUK-Anwälten, dass diese Gesetzestexte lesen können. Nur leider haben sie im Rahmen ihres HUK-Mandates die von der Huk vorgefertigten Schriftsätze, meist über 30 Seiten lang, auszufertigen und einzureichen, wenn sie das lukrative Mandat nicht verlieren wollen. In diesem Fall vergißt man schon mal, was im Gesetz steht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  10. Babelfisch sagt:

    @RA Hellweg:

    Richtig, ich kenne die Akte bzw. Schriftsätze nicht, insoweit habe ich mich (zu) weit aus dem Fenster gelehnt. Um so mehr verdient dieses Urteil dann Kritik, weil es sich – ohne sich auseinanderzusetzen – kritiklos mit der Position einer Partei gemein gemacht hat.

  11. Joachim Otting sagt:

    @ Babelfisch

    Dass Erforderlichkeit in der schadenrechtlichen Bewertung vor Angemessenheit geht, ist ein alter Hut.

    Genau so alt ist aber die Erkenntnis, dass ein Urteil nicht falsch ist, wenn der Richter „links rum“ strickt.

    Was angemessen ist, gilt prima facie auch als erforderlich. Nur der Umkehrschluss, was nicht angemessen sei, sei auch nicht erforderlich, ist falsch.

    Das alles kann man beim BGH nachlesen in der Rechtsprechung zum Mietwagen: Vergleicht der Mieter vor Anmietung keine Preise, fällt er auf das Übliche, was der Versicherer aber noch mit dem „ohne weiteres günstiger möglich“ – Einwand (Beweislast beim Versicherer) torpedieren kann. Wenn der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation deutlich teuerer und damit unangemessen mietet, kann das (Beweislast beim Geschädigten)dennoch erforderlich sein.

    M.E. gelten diese Grundsätze für jede Schadenposition.

    Daher ist die Logik „Erforderlich, weil angemessen und der Versicherer nicht die ohne – weiteres – günstiger möglich – Schiene fährt“ nicht zu verwerfen, auch wenn die vier Buchstaben Reflexe auslösen.

  12. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Genau so alt ist aber die Erkenntnis, dass ein Urteil nicht falsch ist, wenn der Richter „links rum“ strickt.“

    Aus grundsätzlichen Überlegungen ist diese Erkenntnis bei der Bewertung des SV-Honorars de facto falsch:

    – Gibt es eine Honorarordnung für freie und unabhängige Kfz-Sachverständige? NEIN!
    – Gibt es einen „Marktpreis“ für Kfz-Sachverständigengutachten? NEIN!
    – Gibt es überhaupt einen „Marktpreis“ für irgendwelche Gutachten? NEIN!
    – Steht zum Zeitpunkt der Beauftragung der Maßstab zur Berechnung des SV-Honorars (=Schadenshöhe) zur Verfügung? NEIN!
    – Kennt der Gutachter selbst vorab die im Einzelfall anfallenden Nebenkosten? NEIN!
    – Hat der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung die Möglichkeit, Sachverständigenhonorare zu vergleichen? NEIN!
    – Steht dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung irgend eine RECHTSVERBINDLICHE Vergleichsgrundlage zur Verfügung? NEIN!

    Deshalb ist die Prüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess grundsätzlich neben der Sache. Wenn ein Richter (als Fachmann) im Nachhinein (ex post) irgendwelche (nicht repräsentativen) Listen zur Prüfung der Angemessenheit für seine Urteilsfindung benötigt, hat sich die Frage bereits erübrigt, ob der Geschädigte (als Laie) – zum Zeitpunkt der Beauftragung (ex ante) – gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen hat. Jegliche Analyse einzelner Rechnungspositionen des SV-Honorars im Prozess ist purer Nonsens. Die Fehlerquote steigt noch weiter an, wenn man Urteile mit irgendwelchen Listen begründet, die keinen repräsentativen Charakter haben.

    Einzige Ausnahme als Grenzwert ist die (für den Auftraggeber) eindeutig erkennbare Überhöhung des SV-Honorars. Stichwort: „Wucher“. Für eine klar erkennbare Überhöhung durch Jedermann (und Frau) braucht es jedoch keine Listen.

    Nehmen wir aber trotzdem einmal hypothetisch an, der Geschädigte wüsste zum Zeitpunkt der Beauftragung tatsächlich die angebliche Höhe des SV-Honorars. Zu welchen Lasten geht dann eine mögliche Erhöhung dieser Kosten nach Fertigstellung des Gutachtens? Stichwort: Schadensausweitung, Nachbesichtigung, technische Recherche, Gutachten-Nachtrag usw. Wie war das nochmal mit dem Prognoserisiko? Zu wessen Lasten geht diese Position? Auch aus dem Blickwinkel dieser Betrachtungsweise ist die Prüfung der Angemessenheit völliger Unsinn.

    Wenn man das SV-Honorar nicht den Rechtsverfolgungskosten zuordnet und irgendwelche Schadenspositionen vergleichen will, dann passt das SV Honorar – von der rechtlichen Betrachtungsweise her – bestenfalls zu den Reparaturkosten. Und dort trägt eindeutig der Schädiger das Prognoserisiko (siehe hierzu z.B. auch das BGH-Urteil VI ZR 42/73 vom 29.10.1974)

    „Das alles kann man beim BGH nachlesen in der Rechtsprechung zum Mietwagen:…“

    „…M.E. gelten diese Grundsätze für jede Schadenposition.“

    Die Taktik, die Mietwagenproblematik mit dem SV-Honorar in einen Topf zu werfen, ist auch schon ein „alter Hut“, den die HUK, aufgrund der klaren Reaktion in der Rechtsprechung (siehe hierzu auch BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007), selbst ganz schnell wieder verworfen hat. Der BGH konnte keine Parallelen SV-Honorar/Mietwagen erkennen.

    Im Gegensatz zu den Sachverständigenhonoraren gibt es bei den Mietwagenkosten die Möglichkeit, Tarife zu vergleichen, wobei ich persönlich der Meinung bin, dass auch die Prüfung der Angemessenheit im Schadensersatzprozess bei der Mietwagenthematik falsch ist. Welcher Geschädigte (Laie) kennt bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die jeweilige Rechtsgrundlage einschl. BGH-Rechtsprechung? Keiner! Schon gar nicht unter dem Folgestress eines Verkehrsunfalls.

    Die umfangreiche BGH-Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten der letzten Jahre gibt es letztendlich nur aufgrund exorbitanter „Unfallersatztarife“ einiger Mietwagenunternehmen in der Vergangenheit, die den „Rahmen der Erforderlichkeit“ unverschämt weit überspannt hatten. Nur deshalb ist der BGH über den Schatten der „alten Urteile“ gesprungen. Die Mietwagenbranche selbst ist verantwortlich für die heute vorliegende, m.E. „gebogene“, BGH-Rechtsprechung.

    Das alles wissen Sie als „alter Hase“ aber sehr genau.
    Nachdem ich davon ausgehe, dass Sie hier nicht für die HUK tätig sind, gehört der Kommentar wohl eher zur Gattung „humoristischer Act“? Quasie ein (gelungener) „Reflextest“?

  13. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    sofern Sie der Ansicht sind, die Grundsätze des BGH würden für alle Schadenspositionen gelten, so muss ich widersprechen. Im Gegensatz zu den Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte vor Auftragserteilung die Preise vergleichen kann,hat der Geschädigte bei den Sachverständigenkosten nicht diese Vergleichsmöglichkeit, wie auch, wenn der Sachverständige seine in Relation zur Schadenshöhe berechneten Kosten erst nach Abschluss der Begutachtung angeben kann. Der Mietwagenunternehmer legt eine Preisliste aus, aus der Fahrzeugtyp, Tagessatz, Dreitagessatz, Wochentarif oder Wochenendtarif etc, zu ersehen sind. Dies ist bei den Sachverständigenkosten nicht möglich – und da hilft auch keine Honorarübereinkunft zwischen HUK-Coburg und BVSK, denn eine derartige Vereinbarung ist Sondervereinbarung i.S. d. VW-Urteils.
    Im übrigen dürfte die Beweislast beim Schädiger liegen( vgl. Himmelreich-Halm Handbuch des Fachanwaltes Verkehrsrecht Kap. 6 Rz. 132ff). Im Verhältnis zum Schädiger wird zu Gunsten des Geschädigten die Richtigkeit, Angemessenheit und Vollständigkeit der Sachverständigenrechnung vermutet (vgl. AG Zwickau SP 2004, 351, 352; AG Halle-Saalkreis SP 1999, 249). Der Schädiger kann im Regresswege gegen den Sachverständigen vorgehen, wenn er meint, die Rechnung sei im Umfang oder in der Höhe nicht angemessen ( Himmelreich-Halm, aaO.). Zu den Reparaturkosten hat der BGH bereits in BGHZ 63, 182, der gerade noch einmal bei CH eingestellt ist, ausgeführt, dass „nach Auffassung des Berufungsgerichtes aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zu grunde zulegen sind. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden“(BGHZ 63, 182, 184). Im übrigen verweise ich auf die Begründung dieses bemerkenswerten Urteils des BGH.
    Palandt (69. Aufl. 2010, § 249 Rz. 58) führt aus, dass der Schädiger dem Geschädigten selbst überteuerte Gutachterkosten erstatten muss. Palandt bezieht sich dabei auf die Urteile der OLG Köln, Nürnberg und Naumburg. Der Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers (Palandt aaO m.w.N.)
    Hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes hat der BGH in BGHZ 54,82,85 bereits ausgeführt, dass dieser nicht nur durch die Art und das Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85). Erforderlich ist mithin alles das, was dem Geschädigten von Leistungserbringern im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung in Rechnung gestellt wird und der Geschädigte nicht beeinflussen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit der Schadensbegutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen hat der BGH mit Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – bereits entschieden, dass es auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung ankommt.
    Fazit: Wenn der Geschädigte zulässigerweise ein Schadensgutachten in Auftrag geben darf, dann sind die Kosten dieses Gutachtens vom Schädiger unabhängig von deren Höhe zu ersetzen. Wenn der Schädiger meint, die Kosten seien überhöht, so kann er sich die Bereicherungsansprüche analog § 255 BGB abtreten lassen, damit er im Regresswege gegen den Sachverständigen vorgehen kann. Dem Geschädigten gegenüber ist er aber zum vollen Ersatz gem. § 249 II BGB verpflichtet. Die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Gutachterkosten wird zu Gunsten des Geschädigten vermutet und der Schädiger ist in der Darlegungs- und Beweispflicht für die Nichterforderlichkeit oder Nicht-in-dieser-Höhe-Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten.
    Nee, nee Herr Otting.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  14. Schwarzkittel sagt:

    @ F-W Wortmann & J. Otting:

    Abwarten, nachdem die Versicherungswirtschaft schon mit der Fraunhofer Studie für Mietwagen den Markt gemeuchelt hat, wird als nächstes sicher die Fraunhofer-Studie für die Stundenverrechnungssätze der Werkstätten und die Fraunhofer-Studie für die Sachverständigenkosten kommen.

    Hüten Sie sich alle vor der Beantwortung folgender telefonischer Frage:

    Was kostet bei Ihnen ein Gutachten, der Schaden beträgt ca. 1.000,00 EUR.

    Wie hoch ist Ihr Stundenverrechnungssatz ?

    Wie hoch sind Ihre Anwaltskosten bei einem Schaden von 10.000,00 EUR ?

    Es könnte ein Anruf für eine Studie sein…..

    Nix für Ungut, Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  15. Andreas sagt:

    Zur Frage „Was kostet bei Ihnen ein Gutachten, der Schaden beträgt ca. 1.000,00 EUR.“ fällt mir als erstes ein:

    Geld, denn Eier nehme ich nicht.

    Meine Honorartabelle hängt frei aus und kann von jedermann eingesehen werden, da erübrigen sich anderweitige Auskünfte.

    Grüße

    Andreas

  16. rgladel sagt:

    Mir fällt zu der Frage

    „Was kostet bei Ihnen ein Gutachten, der Schaden beträgt ca. 1.000,00 EUR?“

    nur die Gegenfrage

    „Woher kennen Sie die Schadenhöhe?“

    ein.

  17. F-W Wortmann sagt:

    Meinen Kommentar vom 21.10.2010 11:25 h ergänze ich noch dahingehend, dass das Urteil des BGH vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – veröffentlicht ist in NJW 2005, 356 und NZV 2005, 139. Das noch wegen der Zitierweise.
    Noch einen schönen Abend.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  18. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Schwarzkittel,
    mit Fraunhofer den Mietwagenmarkt gemeuchelt, so sehe ich die Dinge nicht. Nur weil der BGH erstmals überhaupt die Fraunhofer-Liste erwähnt hat, ist noch lange nicht die Schwacke-Liste gemeuchelt worden. Der BGH hat nur festgestellt das die besagte Liste, die von der Beklagten angeführt wurde, eine Schätzgrundlage sein kann, aber auch ein arithmetisches Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer Siehe VI ZR 293/08. Also ruhig Blut.
    Auf die Frage, wie hoch die Anwaltsgebühren sind, gibt es den einfachen Hinweis auf RVG.
    Grüße in die Suhle
    Willi Wacker

  19. Zorro sagt:

    Seit langem kämpft die HUK für ihre Honorartabelle als Referenz bei der Bemessung von SV-Honoraren, weswegen sie auch in solchen Prozessen immer nur auf die Angemessenheit abstellt. Bei der Vielzahl der geführten Prozesse wird, nach dem Gesetz der Wahrscheinlich und der HUK-Strategie, irgendwann ein Richter schafköpfig der Argumentation der HUK folgen. Mit so einem Urteil geht die HUK dann hausieren bzw. wird SV-Honorare mit Hinweis auf das Urteil von Richter Schafkopf auf das HUK-Niveau kürzen.
    Wer, wenn nicht die Versicherungswirtschaft weiß um die Höhe von SV-Honraren bescheid. Mir kann keiner erzählen, dass HUK und Co darüber keine Statistiken führen. Die Zielsetzung ist doch klar: die Honorare der SV’s müssen nach Vorstellung der Assekuranzen runter. Das soll sowohl mit Nötigung der freien SV’s („mehr zahlen wir nicht, es sei denn Sie treten der BVSK-Vereinbarung bei“) als auch mit einem oder mehreren Urteilen zum Thema Angemessenheit erfolgen. Gruß Zorro

  20. Klaus Kannenberg sagt:

    Ist doch süß, was Alexander Alt am 19.10. geschrieben hat mit dem Badengehen im Nordseeheilbad Cuxhaven. Er kennt sich offensichtlich dort mit dem Badebetrieb aus. Dann sollte am besten der HUK-Coburg eine ganze Badekur dort verordnet werden, damit sie täglich dort baden gehen kann.

  21. Moonman sagt:

    Hallo Herr Wortmann
    Warum hat der Geschädigte,wenn er die Schadenabwicklung nicht dem Schädiger überlässt,sondern Gutachter und Werkstatt selbst beauftragt,dieselbe Rechtsposition wie wenn er die Abwicklung der Schädigerseite überträgt?
    Antwort:Wenn der Geschädigte sein diesbezügliches,in §249 BGB geregeltes Wahlrecht ausübt,dann ist es doch einleuchtend,dass ihm die Entscheidung für eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Alternative nicht zu irgendeinem Nachteil gereichen darf,oder?
    Ist der Schädiger nicht verpflichtet,die Wahl des Geschädigten zu respektieren,anstatt sie zu bestrafen,wie es die HUK andauernd unternimmt?
    Die selbst beauftragten Werkstätten und die selbst beauftragten Sachverständigen zahlt die HUK doch immer sofort,warum nicht auch die Werkstätten und SV,die vom Geschädigten in Ausübung seines Wahlrechtes gem.§249 BGB beauftragt werden?
    Die HUK befindet sich offensichtlich bereits im Wettbewerb zu Werkstätten und SV,die nicht ihre „Partner“ sind.
    Gutachterkosten und Reparaturkosten ständig als „nicht erforderlich“ kürzen; verschafft das der HUK also einen Wettbewerbsvorteil?
    Ich meine schon,denn BGH-konformes Verhalten bei der Schadensabwicklung,z.B. die Beachtung der Angemessenheitsvermutung, wäre kostenintensiv und Personalintensiv (Bewerkstelligung eventuellen Vorteilsausgleiches)und damit sogar doppelt kostenintensiv.
    Es erstaunt doch immer wieder,mit welcher Leichtfüssigkeit man sich in Coburg über Rechtgrundsätze wie die vom BGH festgestellte Angemessenheitsvermutung hinwegsetzt.
    la li lu,nur der Mann im Mond schaut zu!

  22. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Moonman,
    in der Tat hat der BGH mit dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 63, 182, 184 die Grundsätze für Schadensersatzpositionen des Geschädigten festgelegt, die der Geschädigte nicht beeinflussen kann. Bei diesen Positionen handelt es sich um die Reparatur- aber auch um die Sachverständigenkosten, nicht jedoch um Mietwagenkosten. Wenn Herr Otting auf die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten als Vergleichsbasis verweist, ist dies in meinen Augen falsch, denn diese Kosten kann der Geschädigte, im Gegensatz zu den Reparatur- und Sachverständigenkosten, bestimmen. Die grundsätzliche Entscheidung des BGH zeigt auch, dass der Schädiger das „Werkstattrisiko“ trägt. Übertragen auf den Sachverständigen bedeutet das, dass der Schädiger auch das „Sachverständigenrisiko“ trägt, nämlich wenn der – ohne dass es der Geschädigte beeinflussen kann – vermeintlich überhöhte Sachverständenkosten in Rechnung stellt. Der BGH hat ausdrücklich in seinem Urteil erwähnt, dass der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Herstellung heranziehen muss. Da die Sachverständigenkosten nach ständ. Rechtspr. des BGH erforderlicher Herstellungsaufwand sein können, wenn die vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist ( vgl. BGH NJW 1974, 34; BGHZ 61, 346; BGH NJW 1985, 1845 L; BGH DS 2005, 108; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f), wird bei diesen auch zu berücksichtigen sein, welche Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten der Geschädigte hatte. Nämlich keine. Der Sachverständige ist ein Fachmann, den der Geschädigte zur Wiederherstellung heranzieht, wobei er nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (vgl. OLG Köln VersR 1975, 546; OLG Naumburg DS 2006, 283, 285).
    Wenn der Schädiger den Vorteilsausgleich wegen vermeintlich überhöhter Sachverständigenkosten vornehmen will muss er nach der Gesetzeslage zunächst dem Geschädigten in voller Höhe Schadensersatz leisten und Zug um Zug gegen Abtretung des vermeintlichen Bereicherungswanspruchs gem § 255 analog BGB gegen den Sachverständigen vorgehen. Der Schädiger hat dann allerdings die Darlegungs- und Beweislast sowie das Gerichtskostenrisiko.
    Also ist das bisherige Kürzungsvorgehen der HUK-Coburg schlicht rechtswidrig, da es dazu keine gesetzliche Grundlage gibt. Im übrigen erspart sich die HUK-Coburg und andere Haftpflichtversicherer viel Geld und Personal. Das alles auszuführen ginge hier zu weit.
    In der Tat ist auch in meinen Augen BGHZ 63, 182ff. der Schlüssel zum richtigen Weg.
    Mit freundlichen Grüßen an den Mann im Mond
    F-W Wortmann

  23. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Zorro,
    Du hast recht: HUK-Coburg und Co. wollen , dass die Sachverständigenkosten im Kfz-Schadensersatzbereich sinken, am besten ganz verschwinden. Das wird allerdings nicht gelingen. Hinsichtlich der angeblich überhöhten Sachverständigenkosten hatten Hunter und Moonman sowie auch ich in den jeweiligen Kommentaren aufgezeigt, dass es für den Schädiger bei den Herstellungskosten, dazu gehören neben den Reparaturkosten auch die Sachverständigenkosten,die der Geschädigte nicht beeinflussen kann, aus § 249 BGB zunächst die Schadensersatzverpflichtung gibt, den gesamten Schaden, also Reparaturkosten nach Rechnung und die Sachverständigenkosten nach Rechnung, zunächst auszugleichen. Der Schädiger ist allerdings nicht rechtlos gestellt, da er mit der Folge der Darlegungs- und Beweislast, nun Regress nehmen kann, wenn er meint, die Reparatur sei zu teuer oder die Sachverständigenkosten seien überhöht. Das BGH-Urteil, auf den Sachverständigen bezogen, gibt den m.E. richtigen Weg vor. Die Mietwagenkosten sind davon ausgenommen, weil beeinflussbar.
    Sicherlich führen die Statistiken. Statistiken können aber rechtswidrige Schadenskürzungen nicht gutheißen. Schadenskürzungen bleiben rechtswidrige Schadensbetragsverkürzungen bei dem Geschädigten. Und das gestattet das Gesetz eben nicht.
    Noch ein schönes Wochenende
    F-W Wortmann

  24. wesor sagt:

    Alle Versicherer von Allianz, HUK-Coburg etc. wollen nur die Wegelagerer ausschalten wie es die Allianz 1991 in Ihrer Arbeitsanweisung geschrieben hat. Der Geschädigte der sein Recht als Herr der Schadenersatzforderung mit Hilfe seines selbst gewählten Kfz.-Sachverständigen, seines Rechtsanwaltes durchsetzen will, soll erzogen werden und auf seine Rechte zu verzichten. Und da das Recht bisher eindeutig auf Seiten des Geschädigten steht soll es verbogen werden durch die Schikanen der Haftpflichtversicherer. Liest man die Artikel im #AH stellt man fest, es gibt immer mehr Werkstattpartnerbetriebs-Ketten-Organisationen die nur eines mehr im Sinn haben, die Aufträge über die Versicherer zugeführt zu bekommen. Mich persönlich wundert dabei, wenn der Geschädigte schon nach der Pfeife des Schädiger-Versicherers tanzt, warum er dann noch selbst den Reparaturauftrag unterschreibt. Also ist doch der falsch, in die Irre geführte und getäuschte geschädigte rechtliche Laie zu schützen vor den miesen Tricks der Versicherer. Was wäre denn, wenn der Haftpflicht-Geschädigte den zugewiesenen Werkstatt-Partner-Auftrag nicht unterschreibt?

    Das unrechtmässige kürzen der Versicherer hat doch ausser Profitgier nur den Zweck die Geschädigten einzuschüchtern. Weil dann die Justiz eingeschalten werden muß und damit will eigentlich der Geschädigte nichts zu tun haben, weil er sich ja im Recht fühlt und es auch ist.

    Aber leider ist gegen diese Krankheit unter dem Großbegriff Dum..heit noch kein Kraut gewachsen.

    Das Geschäft mit der Angst beherrschen eben die Versicherer. Mit Angst und Schreckenbildern werden Versicherungen verkauft und mit Angst und Nötigung die Schäden reguliert.

    Habe mir mal wieder erlaubt auf einfache verständliche Art, den mitlesenden Geschädigten die Augen zu öffnen, vor den miesen Tricks der Versicherer..Geschädigte, lasst nur Wasser und euren persönlichen Gutachter an euer Vermögen Auto.

  25. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wesor,
    richtig ist, dass die Allianz Vers. AG Anfang der neunziger Jahre diese Arbeitsanweisung herausgegeben hatte, das damalige Vorstandsmitglied Dr. Küppersbusch hatte dies auch öffentlich bekundet und insbesondere Rechtsanwälte und Sachverständige als Wegelagerer bezeichnet (vgl. hierzu Wortmann VersR 1998, 1204ff.). Eine Zeit lang hat die Allianz auch rigeros in den neunziger Jahren die Sachverständigenkosten gekürzt. Bei den daran anschließenden Zahlungs- bzw. Freistellungsklagen ist sie aber auch reihenweise auf die Nase gefallen. Nachdem man merkte, dass man so nicht weiterkommt, ist die Kürzungs(sprich: Erziehungs-)welle abgeebbt. Dafür übernimmt nunmehr die HUK-Coburg die Führungsposition an der Kürzungsfront.

    Aufklärung der Geschädigten heißt das Zauberwort. Die VN der Haftpflichtversicherer verklagen hilft ungemein, den eigenen VN als Schädiger von der nicht gesetzeskonformen Schadensregulierung seiner Versicherung zu informieren, das hilft. Viele VN wissen nämlich gar nicht, dass ihre Versicherung rechtswidrig, also gegen das Gesetz und gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, regulieren. Die gehen immer davon aus, gut versichert zu sein und dass ihr Versicherer den angerichteten Schaden gesetzestreu ersetzt. Ihnen werden die Augen geöffnet, wenn sie sehen, dass auf dem Rücken der Geschädigten, aber auch auf ihrem Rücken, nur billiger Schadensersatz geleistet wird. Mancher VN hat sich so schon von seiner Versicherung abgewandt. Also packen wir es an.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  26. Schwarzkittel sagt:

    @ Andreas:

    Meine Honorartabelle hängt frei aus und kann von jedermann eingesehen werden, da erübrigen sich anderweitige Auskünfte.

    Schön, daß Sie das so handhaben, hoffentlich wissen Ihre Mitarbeiter auch am Telefon darauf hinzuweisen….

    Grüße aus der Suhle
    Schwarzkittel

  27. wesor sagt:

    Ja Willi, danke für die ausführliche Unterstützung.

    Aber auf meine Frage, was passiert wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag in der Parnterwerkstatt nicht unterschreibt, sondern nur Naturalrestitution vom Schädiger-Versicherer verlangt? gibt es keine Antwort.

    Leider bin ich bis jetzt selbst nie in den fragwürdigen Genuss der Weisung eines Haftpflichtversicherers gekommen. Ich würde gerne mal sehen wie das abläuft, wenn der Prtnerbetrieb mein fremdhaftpflichteschädigtes Auto abholt und ich als Auftraggeber(Geschädigter) nichts unterschreibe?

    Ich möchte nur mal wissen was dann passiert?

    Mit freundlichen Grüssen wieder aus dem Bayernland

    der Wegelagerer

  28. Andreas sagt:

    Hallo Schwarzkittel,

    ja, meine Damen verweisen auf den Aushang und unsere Internetseite, denn auch dort ist die Honorartabelle veröffentlicht, weil ich mich nicht schämen muss, dass ich das verlange, was ich verlange. Der Gegenwert ist auf jeden Fall da. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  29. Willi Wacker sagt:

    Hallo wesor,
    offensichtlich hatte ich Deine Frage völlig übersehen oder ich war in Gedanken ganz wo anders. Sorry. Ich will mich um eine Antwort auch nicht drücken.
    Ich sehe das so, dass der Werkstattmitarbeiter, der den Reparaturauftrag vorlegt und der Geschädigte diesen nicht unterschreibt, sehr verdutzt schauen wird. Vielleicht nimmt er das beschädigte Fahrzeug ( immerhin kostenloser Hol- und Bringdienst!) zur Werkstatt erst einmal mit. Die Reparatur wird m.E. allerdings nicht durchgeführt, weil der schriftliche Auftrag fehlt und die Werkstatt einen Teufel tun wird, ohne schriftlichen Auftrag mit den Reparaturarbeiten zu beginnen. Die Werkstatt wird bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anrufen und fragen, was zu tun sei. Die Haftpflichtversicherung wird dann m.E. den Geschädigten sogar mit nicht erlaubten Mitteln unter Druck setzen, damit der Auftrag unterzeichnet wird. Bleibt der Geschädigte stur, kann die Werkstatt das beschädigte Fahrzeug kostenlos wieder zurückbringen. Allerdings wird auch der Haftpflichtversicherer nur geringen – wenn überhaupt – Schadensersatz leisten, damit der Rechtsstreit zu Gericht geht. Dann kann man auf Seiten der Versicherung notfalls immer noch durch Zahlung anerkennen. Was meint ihr?
    Noch einen schönen Abend
    Willi

  30. Paul Papier sagt:

    Hi Schwarzkittel,
    ich habe meinen Mitarbeiterinnen gesagt, sich nicht von fremden Männern ansprechen zu lassen. Sie werden keine Antworten geben.

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