Die Amtsrichterin der 25. Zivilabteilung des AG Berlin-Mitte hat im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 18.3.2010 – 25 C 3150/09 – wie folgt in dem Rechtsstreit des geschädigten Kfz-Eigentümers gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, Schadenaußenstelle Marburger Straße 10, 10789 Berlin und deren VN für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 114,80 € sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 30,94 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 114,80 € (388,54 € abzgl. 273,74 €).
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB, wenn – wie hier – eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Der untere Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadengrenze anzusiedeln ist, ist bei ca 700 € anzunehmen (BGH NJW 2005, 356), so dass diese Bagatellschadengrenze hier überschritten ist , da hier die geschätzten Reparaturkosten brutto über 1.000,– € liegen.
Maßgeblich für die erstattungsfähige Höhe ist dabei, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten ( BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dassv er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.). Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der erforderliche Aufwand anzuerkennen.
Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Warum hier den Kläger ein solches Auswahlverschulden trifft oder warum die Überhöhung für ihn evident gewesen sein sollte, trägt die Beklagte nicht vor.
2. Soweit der Kläger weiterhin zunächst 10,– € als weitere Kostenpauschale verlangt hat, hat er die Klage zurückgenommen. Hinsichtlich der auf die Sachverständigenkosten weiterhin verlangten 273,74 € hat er die Klage wegen der nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit geleisteten Zahlung für erledigt erklärt. Das Gericht hat das Vorbringen der Beklagten, die diese Zahlung schon in der Klageerwiderung genannt haben, ebenfalls als Erledigungserklärung gewertet.
3. Der Kläger hat zudem Anspruch auf weitere Erstattung der angefallenen vorprozessualen Anwaltskosten, jedoch nicht in der von ihm angenommenen Höhe, sondern in Höhe von 30,94 € ( 186,24 € abz. geleisteter 155,30 € ).
Als Geschäftswert ist ein Betrag von 1.230,44 € anzunehmen ( Repkosten 821,90 € + Gutachterkosten 388,54 € + Kostenpauschale 20,– € ). Dies ergibt ausgehend von einer 1,3 Gebühr zuzüglich der Post- und Telekommpauschale und der Mehrwertsteuer ein Honorar von 186,24 €. Der Kläger kann die Anwaltsgebühren nicht – wie von ihm vorgenommen . nit 1,5 ansetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH ( VersR 2007, 265) ist der Ansatz einer 1,3 Gebühr bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalles gerechtfertigt. Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1.7.2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
Auch nach dem ergänzenden Vortrag des Klägers liegen dies Voraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere kann eine höhere Gebühr nicht mit der Begründung gefordert werden, dass hier die Einwendungen der Versicherung an den Schadensgutachter weitergeleitet werden musste, damit jener dazu Stellung nehmen soll. Dies stellt für den Anwalt nur ein einfaches Weiterleiten von Post mit kurzem Anschreiben dar. Ebenso ist er mit der eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen verfahren, die er ebenso nur weitergeleitet hat. Auch das Argument des Klägervertreters überzeugt nicht, die Sache sei deshalb überdurchschnittlich, weil es im Folgenden zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Gegenstand von Gerichtverfahren sind mitunter auch ausgesprochen einfache Streitigkeiten. Ein Gutachten der Anwaltskammer war nicht einzuholen, da dies nur dann erforderlich ist, wenn die Angemessenheit des Gebührenrahmens zwischen Anwalt und Mandant streitig ist.
Hinsichtlich der nach Anhängigkeit auch die Anwaltskosten gezahlten 155,30 € wertet das Gericht die Erklärungen der Parteien dazu als übereinstimmende Erledigungserklärungen.
Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen wie beantragt ab dem 7.8.2009, denn die beklagte Versicherung hat mit Schreiben vom 7.8.2009 ersichtlich abschließend den Schaden regulieren wollen, denn es heißt einleitend in dem Schreiben, der Schadenfall werde wie folgt abgerechnet. Es ist kein Vorbehalt formuliert worden, auch nicht hinsichtlich der jetzt in diesem Prozess aufgeworfenen Frage der Abtretung der Sachverständigenkosten.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz. Das Gericht hat hinsichtlich der Zahlung von 429,04 € die Beklagten als kostenpflichtig angesehen, da sie sich mit der Regulierung dieses Betrages im Verzug befanden, § 91 a ZPO.
So das überzeugende Urteil der Amtsrichterin des AG Berlin-Mitte.