Das AG Ahrensburg verurteilte die HUK-Coburg mit Urteil vom 22.09.2005 – 43 C 206/05 – zur Zahlung von 497,99 € SV-Kosten als restlichen Schadensbetrag aus einem Verkehrsunfall, den der HUK-VN schuldhaft verursacht hatte.
Nach dem VU beauftragte die Klägerin das SV-Büro S. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Das SV S. ist Mitglied im „Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.“. Mit der Wahl des Ingenieurbüros S. hat die Klägerin kein objektives Auswahlverschulden getroffen. Die Klägerin war nicht gehalten, Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Kraftfahrzeugsachverständigen einzuholen. Die Vergütungsabrede der Klägerin mit dem Ingenieurbüro, dass das SV-Honorar bezogen an der Schadenshöhe berechnet wird, stellt auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
Die Beklagte ist durch ihre Schadensersatzpflicht aus § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes hinsichtlich der aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden belastet und nicht durch das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro. Da die SV-Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind, sind diese auch von der Beklagten zu leisten, denn der nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Geldbetrag ergibt sich aus den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte (BGHZ 54, 82, 84 f.; 61, 347, 347 f.; NJW 1992, 1618, 1619).
Dementsprechend hat das AG Ahrensburg ( 43 C 206/05 vom 22.09.2005) die Beklagte zur Zahlung der bisher nicht geleisteten SV-Kosten verurteilt.
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Ahrensburg form- und fristgerecht Berufung bei dem LG Lübeck ein. Dabei beantragte die Beklagte, das Urteil des AG Ahrensburg abzuändern und die Klage abzuweisen und wiederholte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Das LG Lübeck wies mit Urteil vom 08.06.2006 – 14 S 325/05 – (jetzt rechtskräftig) die Berufung zurück. Dabei wies das LG darauf hin, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten es für die Entscheidung des Rechtsstreites nur darauf ankommt, ob die Klägerin bei der (grundsätzlich berechtigten) Beauftragung des SV die Grenze eines vernünftigen Aufwandes eingehalten hat.
Die darauf bezogene Beurteilung hat sowohl von der speziellen Situation des Geschädigten und der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten, als auch von der „Marktsituation“ – also dem Spektrum der zugänglichen Angebotsmöglichkeiten – auszugehen. Nur wenn dem Geschädigten insoweit ein Auswahlverschulden im Sinne erkennbar unnötiger oder zu hoher Aufwendungen vorzuwerfen wäre, könnte der Anspruch entfallen oder sich möglicherweise reduzieren.
Dies hat das Amtsgericht zu Recht verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung blieben erfolglos.
Entscheidend ist, dass die Klägerin als Geschädigte einen SV beauftragt hat, der ausweislich seines Geschäftsbogens die entsprechende Qualifikation und Kompetenz erwarten ließ. Angesichts der Tatsache, dass beispielsweise auch die Gebühren von Rechtsanwälten und Gerichten sich an dem Gegenstandswert ausrichten, musste die Klägerin bei dem ihr von dem SV gemachten Vertragsangebot auch keine Bedenken entwickeln. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der im vorliegenden Fall konkret von dem SV geltend gemachte Betrag nach den Erfahrungen der Kammer, wie im Verhandlungstermin erörtert, im Rahmen der allgemeinen Üblichkeit liegt. Dies wird belegt durch die zutreffende Kontrollrechnung der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits.
Darauf, dass auch die Beklagte über eine längere Zeit die im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Abrechnungsweise akzeptiert oder jedenfalls toleriert (gegenüber der DEKRA offensichtlich bis Ende März 2005) kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreites schon nicht mehr an.
Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen hat die Berufungskammer die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dann die bei dem 6. Zivilsenat des BGH eingelegte Revision gegen das am 08.06.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Lübeck zurückgenommen.
Der 6. Zivilsenat hat die Beklagte daher des Rechtsmittels für verlustig erklärt und die Kosten der Revision auferlegt (BGH, Beschluss vom 25.06.2007 – VI ZR 185/06 -.
In Anbetracht des Urteiles des 6. Zivilsenates des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, auf das hier bereits mehrfach hingewiesen worden ist und das abgedruckt ist in DS 2007, 144 m. Anmerkung Wortmann, hat die Beklagte gekniffen? und wollte eine erneute Entscheidung des BGH dadurch vermeiden, dass die Revision zurückgenommen wurde. Dadurch ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.
Abrechnung der SV-Kosten nach Gegenstandswert bzw. Schadenshöhe ist daher zulässig. Ein insoweit errechnetes SV-Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig und muss daher von dem beklagten Haftpflichtversicherer ersetzt werden.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein interessanter Bericht, den Sie hier bei Captain-HUK eingestellt haben. Wo haben Sie nur die ganzen Informationen her? Ich finde, Ihre Beiträge sind fundiert.
Ich kann Sie nur zum Weitermachen auffordern. Weiter so.
Ihr Friedhelm S.