Die Berufungskammer des Landgericht Frankfurt am Main hatte über die Berufung der HUK-Coburg gegen das Urteil des AG Königstein/ Taunus vom 13.9.2007 zu entscheiden und hat wegen der Erfolgsaussichtslosigkeit des Rechtsmittels durch Beschluß entschieden:
I- 16 S 237/07
Beschluß
In dem Berufungsrechtsstreit
der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands. Herrn Rolf-Peter Hoenen, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg,
– Beklagte und Berufungsklägerin –
gegen
Kfz-Sachverständiger
– Kläger und Berufungsbeklagter –
hat das Landgericht Frankfurt/Main – 16. Zivilkammer
durch den Präsidenten des Landgerichts … ,
den Richter am Landgericht … und
den Richter am Landgericht …
ohne mündliche Verhandlung
am 11. März 2008 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 13. September 2007, Az. 25 C 1523/06 (12), wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.815,74 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – nach § 522 ZPO durch Beschluß zurückzuweisen. Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung bezieht sich das Gericht gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweis vom 3. Januar 2008. Auch der weitere Vortrag der Beklagten führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da dieser weitgehend nur das bisher Vorgetragene und von der Kammer Gewürdigte wiederholt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Peinlich, peinlich für die Coburger Firma.