Mit Urteil vom 24.07.2007 – 14 C 10/07 – hat das AG Coburg die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt, an den Kläger 374,97 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten mit Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.07.2006 die aufgewendeten Kosten für das Sachverständigengutachten des SV auch in Höhe von weiteren 374,97 € zu.
Der Kläger ist Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ST- … und damit aktivlegitimiert. Die Haftung der Beklagten zu 100 % für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit.
Die zum Zwecke der Schadensregulierung entstandenen Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten sind in dem vorliegenden Rechtsstreit als adäquate Schadensposition anzusehen. Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei dem voraussichtlichen Schaden von 3.200,– € (Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert) nicht um einen Bagatellschaden handelt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hält das Gericht auch eine pauschalierte Abrechnung nach Gegenstandswert für zulässig. Zum einen überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Die Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach in der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06).
Die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 374,97 € brutto, bestehend aus einem Grundhonorar, den Fahrtkosten, Fotokosten, pauschalierte Schreibgebühren/Bürokosten Porto/Telefon/EDV sowie Kalkulations- und Bereitstellungskosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn diese Kosten übersetzt sein sollten. Die Sachverständigenkosten in dem Streitfall betragen gerade einmal 11,7 % des voraussichtlichen Schadens in Höhe von 3.200,– €. Kosten in Höhe von 11,7 % sind nicht derart übersetzt, dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass diese überhöht und damit nicht erstattungsfähig sind. Das AG weist dabei auch auf das Urteil des LG Coburg vom 28.06.2002, AZ: 32 S 61/02 hin, wonach Sachverständigenkosten, die 1/4 der Reparaturkosten betrugen, als nicht völlig unangemessen angesehen wurden.
Auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht derart überhöht, dass sich ein durchschnittlicher Geschädigter zur Nachfrage bzw. zur Zahlungsverweigerung veranlasst sehen musste.
Die Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung von Nebenkosten neben einem pauschalen Grundhonorar begründet die Gefahr der Doppelvergütung, ist somit mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus soll nicht unerwähnt bleiben, dass es auf die Höhe einzelner Nebenkostenpositionen nicht ankommt, sondern einzig und allein auf die Erforderlichkeit der gesamten geltend gemachten Kosten. Diese betragen vorliegend gerade einmal 11,7 des voraussichtlichen Schadens. Es ist hier rechtlich ohne Bedeutung, dass die Nebenkosten 51 % des Grundhonorars ausmachen.
So im Wesentlichen das Urteil des AG Coburg.