Das Amtsgericht Salzgitter hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, den Kläger von anteiligen Gutachterkosten des Sachverständigenbüros … gemäß Rechnung vom 06.06.2008 in Höhe von noch 198,26 EUR freizustellen (Az.: 22 C 93/08 vom 27.11.2008).
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte schuldet aufgrund des vom HUK-VN verursachten Verkehrsunfalles vom 04.06.2008 vollständigen Schadensersatz. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten.
Der Kläger beauftragte mit der Begutachtung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens das Sachverständigenbüro ….. Der Sachverständige stellte gemäß Rechnung vom 06.06.2008 einen Rechnungsbetrag von 691,46 EUR, den die Beklagte nur in Höhe von 493,20 EUR beglich. Die Differenz ist die Klageforderung.
Die Beklagte erhebt gegen die Höhe des Sachverständigengutachtens und die Erforderlichkeit der dort beschriebenen Arbeitsschritte Einwendungen.
Auf diese Einwendungen kommt es im Ergebnis jedoch nicht an.
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass der Schädiger, hier also die Beklagte, die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch bei gegebenenfalls übersetzten Gutachterkosten (vergl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdz. 40 m.w.N.; LG Coburg, Urt. v. 28.06.2002 -32 S 61/02-, zitiert nach juris). Erst wenn ein Geschädigter Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder, in seiner Position nicht verursachen würde, muss der Schädiger den entsprechenden Ersatz nicht mehr leisten.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die Kosten des Sachverständigen unangemessen sind. Sie stehen insbesondere in einem vernünftigen Verhältnis zur Schadenshöhe. Bereits Gutachterkosten, die ¼ der Schadenshöhe erreicht haben, sind von der Rechtsprechung für angemessen gehalten worden (siehe dazu ebenfalls LG Coburg, a.a.0.). Im vorliegenden Fall hat der Gutachter jedoch eine Schadenshöhe mit Mehrwertsteuer in Höhe von 5.210,84 EUR errechnet und hierfür Sachverständigenkosten von 691,46 EUR in Rechnung gestellt. Ein unangemessenes Verhältnis von Sachverständigenkosten zur Schadenshöhe ist daher nicht festzustellen. Die Rechnung als solche ist ausreichend aufgegliedert, um sie nachvollziehbar zu machen. Auf die Einzelheiten des Bestreitens der Beklagten zur Höhe der Sachverständigenkosten kommt es daher nicht an. Insbesondere sind Sachverständige nicht gehalten, sich an die Gebührentabelle des BVSK 2007 zu halten. Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ist Werkvertrag. Das Honorar ist daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar ist. Hierzu hat das Gericht vorstehend bereits ausgeführt. Die übrigen von Beklagtenseite erhobenen Beanstandungen zu Einzelheiten der Abrechnung des Sachverständigen können daher dahinstehen.
Aus dem Erfolg der Klage folgt die Kostentragungspflicht gem. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung war aus den Gründen des § 511 Abs. IV ZPO nicht zuzulassen.
So das kurze und knappe Urteil vom 08.12.2008 der Amtsrichterin der 22. Zivilabteilung (22 C 93/08) des Amtsgerichtes Salzgitter.
Hallo Willi Wacker,
wieder einmal zeigt sich die Frauenpower. Wieder ein überzeugendes Urteil einer Amtsrichterin. Solche Frauen braucht das Land.
Euer Werkstatt-Freund
Hallo Willi Wacker,
Sie sind wieder da. Mit dem Urteil des AG Salzgitter ist nach längerer Zeit wieder ein SV-Kosten-Urteil eingestellt worden. Ich hatte mir ob Ihres längeren Fernbleibens schon Gedanken gemacht.
Friedhelm S.
Hallo Herr Willi Wacker, das was die HUK Coburg hier immer wieder versucht, ist in meinen Augen glatter Betrug. Aber jeder und mit jeder meine ich JEDER – Versicherte, Geschädigte, Werkstatt, Autovermieter, Sachverständige, Richterinnen, Richter, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und nicht zuletzt die Mitbewerber der HUK-Coburg – wir allesamt scheinen betrogen werden zu wollen. Und so lange wir alle ein Stück vom Betrug abgekommen, ist das ja auch gar nicht so schlimm. Was juckt uns die Wirtschafts- und Finanzkrise, die keine Auswirkungen auf uns – persönlich – haben wird, ganz bestimmt nicht! In der Zeit unseres Glaubens bereitet sich derweil die HUK Coburg gut vor und wenn es uns dann wohl möglich doch getroffen hat, wird der Versicherer uns gern ein Angebot unterbreiten.
Ein Gutes hat das Ganze, es braucht ab dann keiner Wahlen mehr, das viele Geld für den Wahlkampf können wir uns ab dann sparen und ein schlechtes Gewissen brauchen wir auch nicht mehr zu haben, dass wir selber Schuld sind daran, dass die Gesetze nur für das gemeine Volk aber nicht für deren Vertretreter und deren Handreichungen Gültigkeit haben.
Sodann wünsche ich, insbesondere der verehrten Leserschaft, weiterhin gutes Ruhen.
Euer „Der Gipfel der Frechheit“.