HUK Coburg verliert vor dem LG Koblenz

Aus den Gründen:

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 26.01.05, bei dem sein PKW BMW durch einen Zusammenstoß des von einem VN der Beklagten gefahrenen PKW´s beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Vom Kläger, der den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnet, werden folgende restliche Schadenspositionen geltend gemacht:

– Sachverständigenkosten i. H. v. 461,36 €

– Fahrzeugverbringungskosten i. H. v. 76,00 €

– sowie UPE-Aufschläge von 120,48 €.

Bei einem Schaden i. H. v. 3.130,52 € netto stellte der vom Kläger beauftragte SV Leonhardt eine an der Eurotax-Schwacke-Expert-Honorartabelle und der Schadenshöhe orientierte Grundgebühr i. H. v. 305,00 €, Fahrtaufwendungen für 12 km á 0,54 € (6,48 €), Kosten für Fotos ( 8 Stück á 2,00 €) i. H. v. 36,00 €, Schreibkosten von 20,00 € (je Seite 2,00 €), Kopierkosten i. H. v. 15,00 € (30 Stück á 0,50 €) sowie Porto und Telefonkosten i. H. v. 15,24 € und damit insgesamt 461,36 € brutto in Rechnung.

Die Beklagte legte den Inhalt des Sachverständigengutachtens der Schadensregulierung zu Grunde, wobei sie jedoch die im Gutachten miteingerechneten Fahrzeugverbringungskosten i. H. v. 76,00 € sowie die UPE-Aufschläge i. H. v. 120,48 € in Abzug brachte.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie macht erst- wie zweitinstanzlich geltend, dass die vom SV berechneten Kosten nicht erforderlich seien. Die Abrechnung nicht nach Stundensätzen und konkretem Aufwand sei nicht prüffähig,

überhöht, willkürlich und mithin nicht fällig. Sie verstoße des Weiteren gegen die dem SV eingeräumte Befugnis aus § 315 BGB. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine solche Abrechnung allein nach der Höhe des Schadens, sinnvoller Anknüpfungspunkt könnten allenfalls die Regelungen des § 8 JVEG sein.

Die des Weiteren geltend gemachten Fahrzeugverbringungskosten und UPE-Aufschläge seien bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Summe aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG.

Der Umfang des zu Erstattenden richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619). Der Schädiger und mithin auch der hinter diesem stehende Versicherer hat nach § 3 PflVersG die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses wiederum zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. BGH NJW 2004, 3042; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 255).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Einschaltung eines SV bei hier gegebenen Reparaturkosten von 3.631,40 € brutto zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich und damit auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erstattungsfähig sind, zumal die Beklagte auf Grundlage dieses Gutachtens den Sachschaden abwickelte. Die Parteien streiten lediglich darüber, inwieweit die tatsächlich geltend gemachten Sachverständigenkosten gerechtfertigt sind.

Für die entscheidungserhebliche Ermittlung der Höhe des Entgeltes als notwendige Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zieht die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK heran.

Dies war der Kammer im Rahmen ihres ihr obliegenden Ermessens auch nicht verwehrt. Es lagen hierfür durch Vortrag des Klägers ausreichende, greifbare Anhaltspunkte vor (vgl. BGH NJW 1984,

2216; NJW 1987, 909). Zudem steht dem Rechtsverhältnis Kläger – beauftragter SV, das dieser Schadensposition zugrunde liegt, bei der Annahme einer dort üblichen Vergütung auch nicht entgegen, dass sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, sondern Vergütungen innerhalb einer bestimmten und begrenzten Bandbreite bezahlt werden und sich so über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel anlehnend an der Schadenshöhe ergeben können (vgl. Urteile des BGH v. 04.04.06, AZ: X ZR 80/05 und X ZR 122/05, dort Randnr. 10).

Zwischen den Parteien ist dabei auch unstreitig, dass zumindest im Bereich und Bezirk des AG Westerburg Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden.

Zur Grundlage der von der Beklagten zu erstattenden Schadenshöhe bezieht sich die Kammer daher auf den Inhalt der vorgenannten Honorarbefragung des BVSK.

Ausgehend von der Schadenshöhe netto, die sich aus den Nettoreparaturkosten und dem evtl. merkantilen Minderwert zusammensetzt, wird der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der dort befragten Gutachter Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangen. Hinzu sind die konkret beanspruchten Nebenkosten hinzuzurechnen, die ebenfalls einer Nebenkostentabelle entnommen werden. Als üblich geschuldet legt die Kammer dabei den Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors zugrunde. Hieraus errechnet hätte der SV bei einem hier gegebenen Nettoschaden ohne entstandender merkantiler Wertminderung von 3.130,52 € einen Honorarmittelwert von 379,00 €, Fotosatzkosten je Foto i. H. v. 2,42 €, Fahrtkosten je km i. H. v. 1,00 €, pauschale Porto und Telefonkosten i. H. v. 16,34 €, Schreibkosten je Seite i. H. v. 3,01 € sowie Kopierkosten je Seite von 0,77 € berechnen können.

Ein Vergleich der vorliegend abgerechneten Sachverständigengebühren nebst Nebenkosten i. H. v. insgesamt 461,36 € zeigt, dass das hier berechnete Honorar die übliche Vergütung weit unterschritt.

Die Vergütung des SV beträgt zudem lediglich 12,70% des begutachteten Schadens und liegt damit unter einer als üblich zu bewertenden Grenze von 15% (vgl. u. a. LG Berlin, Schadenspraxis 2006, 76).

Der vorliegende Sachverhalt bietet zudem auch keinen Anhalt dafür, dass von der Schadenshöhe ausgehend bei der vorliegend gegebenen Sachverständigenvergütung eine Grenze erreicht wird, die vom Selbstzahler nicht verlangt werden kann und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lässt, so wie es im Bereich der Mietwagenkosten festzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 135 f.). Der seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 28.12.2005, dort Seite 6 (Bl. 50 der Akten) für angemessen gehaltene Zeitaufwand von insgesamt 93 Minuten begegnet dagegen grundsätzlichen Bedenken. Die für einen SV notwendig vorzunehmende betriebswirtschaftliche Kalkulation des angemessenen Stundensatzes wird nicht nach den Vorgaben der Bestimmungen des JVEG bestimmt.

Dieses Gesetz regelt das dem gerichtlichen SV zustehende Honorar und zwar nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist jedoch auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Eine Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter kommt nicht in Betracht (vgl. Urteil BGH v. 04.04.06, AZ: X ZR 122/05, dort Randnr. 19).

Die Beklagte hat dem Kläger auch die im Gutachten aufgeführten Fahrzeugverbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu ersetzen.

Verbringungskosten sind diejenigen Kosten, die durch Transport des Fahrzeuges in eine andere Werkstatt entstehen, etwa weil bestimmte Arbeiten (z. B. Lackierarbeiten) nur dort durchgeführt werden können. Die Regulierungspraxis sowie die Rechtsprechung zum Ersatz fiktiver Verbringungskosten sind sowohl nach altem als auch nach neuem Recht noch immer uneinheitlich. Teilweise werden diese nur insoweit anerkannt und ersetzt, als sie tatsächlich angefallen sind (vgl. AG Wismar, SP 2005, 238; AG Saarbrücken, SP 2005, 101; AG Marienberg, SP 2004, 123; AG Lüdenscheid, SP 2003, 102; AG Renzburg, SP 2003, 312; LG Essen, SP 2003, 102). Teilweise werden sie auch bei fiktiver Abrechnung zugebilligt, sofern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die beauftragte oder zu beauftragende Werkstatt zur Lackierung nicht in der Lage ist (z. B. AG Würzburg, Zfs 2005, 289; AG Saarbrücken, SP 2005, 238; AG Hattingen, Zfs 2005, 339; AG Leipzig, SP 2003, 425; AG Aachen, SP 2003, 137; AG Hannover, Zfs 2002, 434). Ebenfalls wird vertreten, dass diese auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen sind, wenn der technische SV diese Kosten in seiner Kalkulation berücksichtigt hat (vgl. OLG Koblenz, NZV 1997, 465; LG Gera, r + s 1999, 507; AG Chemnitz, VersR 1999, 332; AG Verden, Zfs 2001, 18).

Eine Entscheidung des BGH hierzu liegt noch nicht vor.

Nach den oben genannten Grundsätzen sind nach Auffassung der Kammer fiktive Verbringungskosten richtigerweise dann zu ersetzen, wenn sie "erforderlich" sind, also wenn vor Ort des Geschädigten keine gleichermaßen geeignete Werkstatt vorhanden ist, die diese Arbeiten durchführen kann.

Der Kläger hat diesbezüglich unbestritten vorgetragen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig bei der Fachwerkstatt der Fa. Auto Schiffer GmbH an der B 255 in 56462 Hoen warten und reparieren lässt.

Diese Reparaturfirma verfüge über keine eigene Lackiererei.

Insoweit gehören im konkret zu entscheidenden Fall die Verbringskosten zu den erforderlichen und zu ersetzenden Kosten, die auch bei fiktiver Abrechnungsweise ihm zu ersetzen sind.

Gleiches gilt im Ergebnis für den geltend gemachten Ersatz der UPE-Aufschläge.

Die sog. UPE-Aufschläge sind branchenüblich erhobene Beträge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufgeschlagen werden (vgl. Fischer, DZV 2003, 262; Wortmann, Zfs 1999, 365; NZV 1999, 503; VersR 1998, 1204; Gerard-Morguet, Zfs 2006, S. 303 f.). Eine Entscheidung des BGH zu diesem Komplex liegt ebenfalls noch nicht vor. Ein Teil der Rechtsprechung erkennt diese als ersatzfähig auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung an, wenn diese – wie hier – im Gutachten des SV berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, OLGR 1998, 91; LG Aachen, NZV 2005, 649; AG Darmstadt, NZV 2005, 199; AG Bochum, NZV 1999, 518; AG Hannover, Zfs 2992, 434; AG Überlingen, VersR 1996, 348). Ein anderer Teil lehnt bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten die Erstattung entsprechender Aufschläge grundsätzlich ab (vgl. LG Mainz, Urteil v. 07.05.03, AZ: 3 S 361/02, LG Bielefeld, Urteil v. 29.06.99, AZ: 2 O 468/98; LG Duisburg, SP 1998, 425; LG Essen, SP 1998, 428; AG Aachen, SP 2005, 167; AG Duisburg, Zfs 2002, 340; AG Gießen, Zfs 1998, 51; AG Kerpen, NZV 2003, 276).

Nach den oben genannten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufschläge "erforderlich" sind, also ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Aufschläge sind damit dann gerechtfertigt, wenn diese dazu dienen, die Reparaturdauer dadurch zu verkürzen, indem eine ständige Verfügbarkeit der Ersatzteile sichergestellt ist, auch verbunden mit dem Risiko einer Preissteigerung mit sog. UPE-Aufschlägen.

Die Kammer geht davon aus, dass in diesen Fachwerkstätten auch insbesondere zur Sicherung von schnellen Reparaturen von Fahrzeugen eine solche Bevorratung von Originalersatzteilen notwendig ist und auch tatsächlich stattfindet (vgl. Fischer, DZV 2003, 262). Da der Geschädigte nämlich nicht zu einer "Billigreparatur" verpflichtet ist hat er grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wird. Im Rahmen seiner ihm obliegenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte dabei gehalten, die Reparaturdauer des Fahrzeuges so kurz wie möglich zu halten, um weitere hierdurch anfallende Kosten (z. B. Mietwagenkosten) zu minimieren.

Diesbezüglich ist der Geschädigte auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu Umfang und Höhe der Mietwagenkosten geradezu verpflichtet. Dementsprechend erachtet die Kammer es als notwendig, auch bei fiktiver Abrechnung solche sog. UPE-Aufschläge als ersatzfähig anzusehen.

Die Beklagte hat vorliegend zudem die Notwendigkeit solcher UPE-Aufschläge und deren Existenz in der vom Kläger benannten Fachwerkstatt nicht bestritten.

Dem Kläger stehen zudem die zugesprochenen Zinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 286, 288, 291 BGB zu; der Kläger hat die Voraussetzungen hierzu ausreichend dargetan.

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2006

Anm. der Redaktion: Az.: 14 S 68/06

Urteilsliste "Fiktive-Abrechnung + SV-Honorar" zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfreuliches, Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, UPE-Zuschläge, Urteile, Verbringungskosten abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

23 Antworten zu HUK Coburg verliert vor dem LG Koblenz

  1. Frank sagt:

    @Peter Pan,

    GROSSE SCHLAPPE für die HUK.

    Manchmal nützen auch Seilschaften nichts!

  2. runabout sagt:

    es muß doch frustrierend sein wenn mann sich am laufenden Band solche Urteile einfängt.

    Was bezweckt die Huk damit?
    Hofft sie darauf daß angesichts des Klage-Bombardements der ein oder andere Amtsrichter doch noch einknickt?

    oder oder soll es den Geschädigten und den SV möglichst
    schwer gemacht werden zu Ihrem Recht zu kommen?

    vermutlich beides.

  3. SV Sander sagt:

    Hallo runabout,

    m. E. geht es der HUK Coburg ausschließlich darum das Vertrauensverhältnis zwischen Geschädigtem und freien SV zu schädigen. Nach dem Motto:

    Beim SV …. muß ich mich Monate um dessen Bezahlung herumärgern da geh ich doch nächstes mal gleich zum Versicherungsgutachter.

    Mfg

  4. Supervisor sagt:

    @Peter Pan
    Können Sie vielleicht noch da AZ vom LG Koblenz eintragen?

    Danke

  5. DerHukflüsterer sagt:

    Pssst
    Huk-Coburg Witz Nr.1
    Ich habe gehört, dass man den H***** wegen der ständig verlorenen Honorarprozesse, mit Schaum vor den Mund in die Nervenklinik eingeliefert hat.
    So,So!
    Was macht dann der H***** in der Gummizelle?
    Jetzt versucht er den Wärtern das Honorar zu kürzen!
    Hahaha,wie will er denn das durchsetzen?
    Er droht ihnen dazubleiben!

  6. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Leute,
    ständig gehen neue Urteile gegen die Huk-Coburg den Weg in die Öffentlichkeit, welche eindeutiger nicht sein können.
    Das Gesicht hat die HUK-Coburg bzw. der Vorstand bereits auf breiter Front verloren. Bin mal gespannt wie lange sich die Aktionäre die Flops der Vorstände und den damit verbundenen Geld u. Imageverlust noch ansehen.
    Auch der GDV sollte sich langsam Gedanken machen, ob nicht insgesamt ein schlechtes Licht auf die HUK Branche fällt, wenn Mitglieder so beratungsresistent wie erfolglos agieren.
    Schon über 12 Jahre Honorarkrieg, mit einem enormen Kapitalaufwand in Millionenhöhe und immer wieder klägliches Scheitern. Der zusätzliche Einsatz der unsaubersten Methoden,lösen bei immer mehr Menschen nur noch Unverständnis, dieser letztendlich gescheiterten und sinnlosen Aktionen aus.
    Jetzt dürften erfahrungsgemäß HUK-Coburg Reaktionen erfolgen, die jenen trotziger und unreifer Kinder ähneln.(..nein diese Suppe ess ich nicht..)
    Wer neue Urteile hat, kann sie gerne hier bekanntgeben, die User lesen sie gerne.
    Jedes Urteil das ein Geschädigter hier öffentlich liest, bedeutet pro SV!

  7. Robin Huk sagt:

    Das Urteil ist im Ergebnis zwar erfreulich, jedoch sollte man die Begründung (auch zwischen den Zeilen) etwas kritisch lesen.

    1.) Das LG Koblenz verwendet hier zur Ermittlung der Üblichkeit des SV-Honorares die BVSK-Tabelle.
    Der Gebührenrahmen der BVSK-Tabelle (verbindlich nur für BVSK-Sachverständige) bewegt sich zwar durchaus im Gebührenrahmen vieler Kfz-Sachverständigen, aber eben nicht von den meisten (bisher jedenfalls noch nicht nachgewiesen) und schon gar nicht von allen.
    Hier schleicht sich die Tabelle irgend einer Sachverständigenorganisation (einer Minderheit) klammheimlich bei den Gerichten ein.
    Nachtigall………..

    Hauptgrund für dieses Verhalten der Gerichte ist natürlich die Bequemlichkeit unserer Beamten.
    Insbesondere hält das Landgericht Koblenz als üblich geschuldet einen Mittelwert dieser Tabelle für gerechtfertigt.
    Sehr dubiose Ansicht und schreit im Falle einer Niederlage geradezu nach Berufung.

    Hierzu ein kleiner, marktwirtschaftlicher Abschwenk:
    Was machen wir eigentlich mit den Herstellern von Tintenstrahldruckern?
    Die Bandbreite von Druckpatronen der Marke Canon bewegt sich bei einem Druckertyp (noch ohne Chip) am Markt zwischen EUR 1,00 (Anbieter kompatibler Patronen) und EUR 11,00 (Canon).
    Verklagen wir nun die Fa. Canon auf unübliche Preisgestaltung und bestehen dann auf das durchschnittliche (übliche) Preisniveau von EUR 6,00.
    Obwohl der Begriff “Wucher” hier mehr als nahe liegt, kam bisher wohl keiner auf diese Idee.
    Ein Jurist würde die Aussicht auf Erfolg auch als gering einschätzen.
    Und warum wohl? Zauberwort = “freie Marktwirtschaft”.

    Bei genauerer Betrachtung diverser Urteilsbegründungen wird jedoch die freie Preisgestaltung der freiberuflichen Dienstleister (Kfz-Sachverständigen) nach und nach aufgehoben.
    Also kein Grund zum jubeln.

    2.) Kaum hat ein Gericht irgend einen Unsinn verzapft (LG Berlin), schon springt das nächste Gericht, hier das LG Koblenz, auf diesen Karren auf (Kostenverhältnis 12,70% = ok, da weniger als 15% – oder vielleicht doch 25% gemäß LG Coburg?).
    Insider wissen, dass es sich bei dieser Argumentation um völligen Schwachsinn handelt.
    Zu der Diskussion “Kostenverhältnis” sei auch verwiesen auf den Artikel von Peter Pan vom 13.09.2006, dem ich an dieser Stelle für seine kompetenten Artikel, dem ausserordentlichen Einsatz und auch für den ungewöhnlichen Mut der Branche Dank ausspreche.

    3.) Bei den Verbringungskosten ist die Formulierung
    “..also wenn vor Ort des Geschädigten keine gleichermaßen geeignete Werkstatt vorhanden ist..”
    eine Beschreibung, die aufgrund der Dehnbarkeit dieser Aussage mit Sicherheit weitere Rechtstreite nach sich ziehen wird.
    Hierbei wird dann natürlich auf die Entscheidung des LG Koblenz verwiesen und entsprechend umformuliert:
    Das LG Koblenz hat entschieden, jede geeignete Werkstatt reicht aus………… – also auch die Vertragswerkstätten der Versicherer.
    Und wieder, Nachtigall……..

  8. SV Scherz sagt:

    Hallo werte Leser,

    den verständigen Ausführungen des Kollegen „Robin Huk“ möchte ich uneingeschränkt zustimmen. Ich sehe das ganz genauso. Was haben echte „unabhängige“ Sachverständige mit dem BVSK und/oder dessen Honorarübersicht zu tun?

    Es kann doch nicht sein, dass man aus reiner Bequemlichkeit (so beurteile ich jedenfalls das Verhalten solcher Richter w.o.a.) eine Honorarliste einiger Sachverständiger in einem „individuell zu beurteilenden Verfahren“ zum Maßstab erhebt – und das völlig ungeachtet der Tatsachen und Umstände, die das berechnete Honorar überhaupt erst begründen.

    Wie jeder weis, weist unser „Wirtschaftswunderland“ vielfältige und unterschiedlichste Gebietsstrukturen mit ebenso zahlreichen und ungleichen Wirtschaftsstrukturen auf. Schon alleine ein grober Vergleich eines wirtschaftsstarken Ballungsraumes mit einem strukturschwachen ländlichen Gebiet, zeigt derartige Differenzen (beispielsweise bei Büromieten, Energiekosten, Handelspreisen, Schaden-/Unfallaufkommen, Mitbewerberzahlen, Lohnkosten u.s.w.), dass man diese deutlichen Aspekte sicherlich nicht – insbesondere nicht bei rechtlichen Auseinandersetzungen in diesen Sachen – über „einen Kamm scheren“ kann. In Anbetracht unseres facettenreichen Wirtschaftsstandortes ist jedem wirtschaftlich Denkenden klar, dass jegliche Verallgemeinerung, also jede Tabelle oder Liste oder pauschale Prozentangabe u.s.w., die von der Justiz zur gebietsübergreifenden und allgemeingültigen Beurteilungsgrundlage hochstilisiert wird, einerseits zwar völliger Unsinn ist, andererseits jedoch auch das Ende des freien unternehmerischen Handelns bedeuten kann. Jedesmal, wenn ich solche und ähnliche Urteile (wie vorstehend beschrieben) lese, frage ich mich, ob sich da jeder bei der Findung des jeweiligen Urteils auch wirklich seiner Verantwortung bewusst war. Natürlich ist mir dabei auch klar, dass unsere Beamte grundsätzlich ein stark verzerrtes Bild von userer freien Marktwirtschaft haben, aber dieser unbekümmerte Personenkreis kennt es eben nicht besser.

    Dennoch sehe ich insbesondere unsere Judikative, gerade bei Forderungsstreitigkeiten in besonderem Maße in der Pflicht, auf jede individuell begründete Forderung ebenso individuell einzugehen und diese ebenso individuell zu beurteilen. So etwas lässt sich sicher nicht alleine mit irgendwelchen Tabellen oder Prozentangaben realisieren. Denn um hier zu einem einigermaßen treffenden (fairen) Ergebnis zu kommen, gehört eben etwas mehr, als nur ein Listenvergleich und etwas Prozentrechnen, wie das manche wohl kurzerhand gern tun.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  9. SV sagt:

    Vielleicht haben die Versicherer auch ganz etwas anderes im Sinn.

    Möglich wäre doch eine weitsichtige denkweise:

    Für das für die Versicherungswirtschaft kostenintensive und problematiche deutsche Schadensrecht, soll im Zuge einer Einführung eines einheitlichen europäischen Schadenersatzrecht kein Platz sein. Da ist es doch geradezu Genial, den Machern dieses europäischen Schadenersatzrecht, aufzuzeigen wie überlastet dadurch die Gerichte wären.

    Mfg

  10. Beckmann sagt:

    Du sollst keine(n) andere(n) neben mir(vielleicht HUK) haben……..

    steht doch schon in der Biebel.

    Oder auf moderen Art “ alles aus einer Hand, aber nur was wir (HUK) wollen“ und nur nach unseren (HUK) Gesetzen, egal was die anderen meinen.

  11. runabout sagt:

    Zitat SV Scherz:
    „Dennoch sehe ich insbesondere unsere Judikative, gerade bei Forderungsstreitigkeiten in besonderem Maße in der Pflicht, auf jede individuell begründete Forderung ebenso individuell einzugehen…“

    Ich hingegen sehe es als erstrebenswertes Ziel an, daß der Sachverständige eben NICHT um die Höhe eines jedes Honorares streiten muß, mit der Ungewißhweit, daß es ebensoviele Rechtsansichten wie Amtsrichter gibt.

    Also wird man sich über kurz oder lang auf einen normativen Rahmen einigen müssen.

    Ob daß nun eine BVSK-Liste, oder etwas anderes ist, ist letztlich unerheblich,
    wichtig ist daß dieses Werk eine weitgehende Akzeptanz der Sachverständigen genießt.

    Seien wir mal ehrlich, in der Praxis, führt doch gerade die Abwesenheit einer solchen Regelung
    dazu, daß eine Versicherung die Gerichte mit ihren
    Honorarwünschen konfrontieren kann, und beim Sachverständigen Verzögerungen, erheblichen Mehraufwand inform von Schriftverkehr, Anwaltskonsultationen und Verhandlungen nach sich zieht.
    Nicht zuletzt wird oftmals der Geschädigte, der nur seinen Schaden beglichen haben will, in ein Verfahren verstrickt.

    Wenn es eine weitgehend anerkannte Gebührenregelung gibt, sind werden die absurden Vorstellungen der HUK
    recht schnell als solche transparent und öffentlichkeitswirksam darstellbar.
    Allerdings um den Preis, daß Abweichungen nach oben
    eben gut begründet werden müssen.

    Gruß runabout

  12. F.Hiltscher sagt:

    @Runabout

    Sage ich doch, jetzt ist der Zeitpunkt da, jetzt muss etwas geschehen.
    Eine gesetzliche Honorarregelung, von verschiedensten Fachleuten (zwingend aus der Branche)erarbeitet, welche weitgehend die Belange aller Kfz.-SV beinhaltet, mit vernünftigen betriebswirtschaftlichen Überlegungen und Berechnungen für alle Seiten..
    Eine vom Staat abgesegnete Honorarordnung würde zukünftig viele Streitigkeiten ausschließen.
    Wichtig ist nur dass alle, aber wirklich alle unabhängigen SV Gruppierungen eine Mitgestaltungsmöglichkeit haben.Ich denke da auch insbesondere an jene Kollegen welche nicht organisiert und auch nicht von der Versicherungswirtschaft abhängig sind.
    Es muss auch gewährleistet sein, das große Verbände und Organisationen nicht mehr Stimmrecht als andere Vertretungen verschiedenster Gruppierungen haben.
    Eine Honorarordnung würde allerdings auch bedeuten, dass es keine Dumpingpreise für die Versicherungswirtschaft mehr gibt und die Kosten zukünftig erheblich steigen würden.
    Tiefe „Wettbewerbspreise“ sind dann ausgeschlossen.

    Stellen wir doch endlich gemeinsam die Weichen für eine gesetzliche Honorarordnung, welche selbstverständlich auch das längst fällige Berufsbild des SV beinhaltet.
    Die Aussicht, dass der Staat zukünftig nicht mehr mit tausenden von willkürlichen Prozessen überzogen wird,könnte doch jetzt die Notwendigkeit bei den zuständigen Ministerien erkennen lassen.
    Was meinen die Kollegen und die Verbände dazu?
    Einzelaktionen sind nicht durchsetzbar.

  13. Robin Huk sagt:

    Theoretisch und grundsätzlich betrachtet ist eine gesamte Neuordnung unter Einbeziehung sämtlicher Beteiligten natürlich wünschenswert und völlig korrekt.

    In Anbetracht der Tatsache, dass bei der Berufsgruppe Kfz-Sachverständige bisher kein wesentlicher Zusammenhalt erkennbar ist (in der Regel nicht einmal auf regionaler Ebene), wird eine praktikable und für alle gerechte Durchführung in naher Zukunft jedoch nicht realisierbar sein.

    Der Konkurrenzkampf steht dem Zusammenhalt im Weg und wirkt als zusätzlicher Sand im Getriebe – zur Freude der Versicherer.

    Die “wachen” Sachverständigen auf dieser Plattform müssen wohl noch ein wenig auf die “Schlafmützen” warten.

    Erst wenn auch der letzte sich in Honorarprozessen widerfindet, oder der wirtschaftliche Untergang greifbar nah ist, wird sich etwas bewegen.

    Dürfte dann aber zu spät sein.

  14. Hukmän sagt:

    Honorarordnung für Sachverständige?

    wer will denn dieses Projekt vorantreiben?

    Etwa der BVSK mit seiner Versicherungseinstellung?
    Etwa der VKS mit seinen Schlafmützen?
    etwa Dekra oder TÜV? oder etwa einzelne Büros?

    Hier muss was neues ran sonst VERSCHWINDET Ihr von der Bildfläche.(LOL)

  15. Karl Stoll sagt:

    Wir sind doch da!?!

    Mfg. K.Stoll

  16. Es geht nun mal nicht ohne die Mitwirkung aller SV Gruppierungen!
    Es hat der Bvsk sehr gute Ansätze(natürlich nicht nur gute), sicherlich gilt das auch für den VKS,wie BVK, wie BVS und nichtorganisierte SV und wie sie sonst alle heissen mögen.
    Jeder kann und müsste wertvolle Erkenntnisse einbringen.
    Europa muss sich auch zusammenraufen, warum sollen das die Kfz.-SV nicht vereint schaffen ?
    Wenn ziemlich alle, auch die, welche schon wieder von vorne herein unken, einen Festen Willen zeigen und beispielsweise eine Zusammenkunft der Verbände und Vertreter von verschiedensten Abordnungen diversester Kfz.- SV organisatorisch unterstützen würden, wäre das das erste mal wo bundesweit SV vereint ein Ziel anpacken.

  17. runabout sagt:

    Rechtsanwälte, Architekten, Bauingenieure, Steuerberater und Hebammen haben alle eine staatlich anerkannte Vergütungsordnung.

    Bei aller Konkurrenz unter den Sachverständigen gibt es übergeordnete Themen, die
    alle gleichermaßen betreffen und im Interesse aller nur
    mit einer organisierten Vorgehensweise angegangen werden können.
    Keiner erleidet irgendeinen Nachteil, wenn er eine fachkundige Arbeitsgruppe oder ein Gremium unterstützt, daß sich für eine faire und auskömmliche
    Honorarordnung einsetzt.

    Wer das nicht kapiert ist zu dumm für unseren Beruf.

    für eine

  18. Frank sagt:

    Honorarordnung für Sachverständige.

    Warum gibt es wohl keine HO für SV? Antwort, die Gegner sind zu groß.
    Bei einer HO müssten doch die Versicherer zugeben, dass die angestellten SV überhaupt keine SV sind. Damit würden doch sämtlich Versuche der Schadensminimierung durch VS SV als Übervorteilung ausgezeichnet.
    Trotzdem wäre eine HO für SV ein Weg um wieder als SV normal Arbeiten zu können ohne das der SV von der Versicherung als „Beutelschneider“ oder „Abzocker“ bezeichnet wird.

    Abzocker?

    Bei dieser Bezeichnung frage ich mich, wer ist eigentlich der Abzocker? Sind die Versicherungsprämien nicht die REINSTE Abzocke? Wenn man für 100% Prämie nur 75% Leistung erhält weil die Versicherung eigene Gesetze anwendet, oder wenn ein Großteil der Prämiengelder für unnötige Prozesse verwendet werden, oder wenn sich Versicherungsbosse die Gehälter auf eine schwindelerregende Höhe schrauben, wer wohl hier der Abzocker ist? Wo bleibt hier die „Oberaufsicht“?

    MfG

  19. Frank sagt:

    HUK betrügt Geschädigte!!

    trotz hundertfacher Urteile gegen die HUK werden immer noch die Honorare freier, nicht im BVSK organisierter Sachverständiger, mittels einer uralten Liste (2002) des BVSK gekürtzt.
    Diese Kürzungen sind m. E. nach in betrügerischer Absicht vorgenommen, sodass sich hier möglicherweise eine Gelegenheit ergibt die HUK (den Vorstand) in die Schranken zu weisen.

    Wie ist die Meinung darüber?

    MfG

  20. Andreas sagt:

    Jetzt hab ich mal ein paar Tage mitgelesen und stelle fest, dass sich einige Kollegen wohl die ganze Angelegenheit sehr einfach machen…

    1.) Ich bin im BVSK.
    2.) Mein Honorar bzw. das unseres Büros liegt deutlich über dem alten HUK-BVSK-Gesprächsergebnis.

    und jetzt zu 3.)

    Weshlab sich SV, die nicht im BVSK sind, aufregen, verstehe ich nicht. Das Gesprächsergebnis war früher ein Instrument mit dem die HUK schnell mal geschaut hat in welchem Rahmen der SV sein Honorar berechnet. Dieses Gesprächsergebnis hat zuerst einmal Ruhe an der Front der Honorarstreitigkeiten gebracht. Ruhe, die auch nicht-BVSK-Mitgliedern zu Gute gekommen ist.

    Andere Verbände/Organisationen/SV waren zur Beruhigung der Lage interessanterweise nicht fähig.

    Dieses Gesprächsergebnis ist selbstverständlich nicht bindend! Jeder SV soll das berechnen, was er betriebswirtschaftlich braucht. Und genau das ist der Knackpunkt. 90% der SV machen sich schlicht und ergreifend keine Gedanken über das, was sie berechnen oder berechnen müssten.

    Und wenn es dann darum geht, dass das Honorar angegriffen wird, stehen sie da und können nicht einmal ansatzweise die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit begründen, sodass der Vorwurf Wucher oder Unangemessengeit einfach entkräftet werden kann.

    Wir haben zur Zeit mehr HUK-Angelegenheiten vor den hiesigen AG als Finger an meinen Händen und Zehen an meinen Füßen zusammen. Wir berechnen auch ein Honorar, das höher liegt als von dem ein oder anderen Kollegen, aber wir können die Notwendigkeit nachweisen. Und nur darauf kommt es an.

    Was mit der neuen Honorarbefragung erreicht wurde, ist eine deutlich leichtere Argumentation des SV, weshalb sich sein Honorar, das sich im Bereich HB III bewegt, angemessen ist. Diese Befragung erhebt keinen göttlichen Anspruch die einzig richtige Lebensformel.

    Wenn jemand mehr verrechnet, ist das doch nicht automatisch falsch, aber auch nicht richtig und angemessen. In diesem Fall muss halt die Angemessenheit wieder nachgewiesen werden, wenn es zum Streit kommt.

    Grüße

    Andreas

  21. Jörn sagt:

    An Peter Pan:
    Man kann im Streitfall mit einem Urteil nur dann argumentieren, wenn man das Az benennen kann. Deshalb bitte auch ich, das Gerichtsaktenzeichen nachzureichen.
    Vielen Dank.
    Gruß Jörn

  22. Peter Pan sagt:

    hi jörn
    da hast du recht.
    die letzten urteile,insbesondere vom AG-Coburg sind jedoch nicht von mir eingestellt worden.
    auch ich bitte aber die kollegen das AZ anzugeben,besser noch,den urteilstext hier im volltext einzustellen.
    bald kommt unsere urteilsdatenbank;die stichwortsuche sollten dann vieles vereinfachen!

  23. Jörn sagt:

    Das Az des Urteils des LG Koblenz vom 7. September 2006 lautet 14 S 68/06 und kann gegen 12,50 € Kopierkosten – auch per email – beim Gericht angefordert werden.
    Gruß Jörn

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert