hallo herr stoll,
ich freu mich doch heute schon darauf, wenn organe der rechtspflege, wie herr ra thum (huk-anwalt), wieder vor gericht auftreten und gebetsmühlenhaft die „huk-meinung“ vortragen, um dann bereits auf ag-ebene ihr vernichtendes urteil zu bekommen.
nachdem „organe der rechtspflege“ im stande des advokaten aber der aufsicht der anwaltskammern unterliegen, werde ich zukünftig borniertes verhalten der „schäfer des schwarzen schäfleins“ als standeswidrig anprangern.
So erfreulich diese Nachricht auch für uns alle ist, so kann es nur ein erster Schritt in die richtige Richtung sein. Die Gerichte haben uns SV bereits heute schon überwiegend Recht gegeben im Hinblick auf unser Honorar, jetzt kommt es darauf an, wie wir dieses bzw. das zu erwartende Urteil des LG Berlin „verwerten“ können, damit vieleicht irgendwann die HUK damit aufhöhrt – den Geschädigten und damit ja auch oftmals unseren Auftraggeber – durch die bisher verwendeten Schreiben weiterhin verunsichert und uns allen das Leben (Arbeiten) schwer macht.
Der BGH zeigt eigentlich nur das wieder auf, was auf
dem Markt schon immer üblich war bzw. praktiziert wurde.
Es ist mir sowieso schleierhaft wie es überhaupt zu diesen Streitigkeiten kommen konnte bzw. Gerichte für die HUK Coburg entscheiden konnten.
Es ist ja nur die HUK Coburg, welche die SV-Honorare zur Spezifizierung fordern.
Es darf nun mal die Allianz z.B. genannt werden, welche ebenfalls die Sachverständigenkosten prüft und zahlt.
Es darf doch hier nun festgestellt werden, daß die Allianz auch Honorarprüfungen durchführt entsprechend einer üblichen Entschädigung.
Eine Honorarkürzung der Allianz weder einer anderen Versicherung als die HUK Coburg ist mir nicht bekannt.
Eine einzelne Versicherung kann doch wohl den Markt nicht bestimmen bzw. beherrschen. Vor allem werden hier Gerichte belastet, welche meines Erachtens bereits im Vorfeld abgeschmettert werden müßte mit
der Begründung des BGH.
Mit dem Urteil des BGH ist zwar ein Teil des Vertrauens zu unserer Rechtsprechung wieder eingetreten, aber ich lasse mich wieder überraschen von manchen Richtern, welche teilweise die BGH-Ent-
scheidungen als nicht vorhanden betrachten.
Ich muß mich immer wieder mal fragen, für was der BGH da ist bzw. welchen Stellenwert er hat, da manche Richter diese Entscheidungen anders betrachten und damit einen Schaden an den Geschädigten übertragen. (Obwohl der Geschädigte nach den Bestimmungen des BGH gehandelt hat.)
Ich kann nur hoffen, daß die festlegten klaren Richtlinien des BGH auf alle Richter übergeht.
(Oder widerspricht man wieder seiner Obrigkeit?)
man braucht zur Belehrung uneinsichtiger Richter leider auch Anwälte, die die hier zur Rede gebrachten Dinge auch durchtreiben und in Revisoin gehen und nicht nur auf den schnellen Vergleich aus sind oder an „ihrem“ Amtsgericht nicht als „Problem“ gelten wollen.
Vielfach beobachte ich, dass klasklare Dinge nicht weiterverfolgt werden, weil es angeblich „zu riskant ist“, „nichts bringt“, „Prozeßrisiko zu groß“ etc. etc.
Deswegen Hut ab vor den Kollegen und Rechtsanwälten die trotz manchmal gegen sie entscheidenden Vorinstanzen solche Dinge bis zum BGH durchtreiben.
Rechtsanwälte sollten sich daher meines Erachtens nicht scheuen, auch mal vor Gericht auf BGH-Entscheidungen hinzuweißen, auch wenn sie dann Gefahr laufen, als Oberlehrer schräg vom Richter angesehen zu werden.
Aber das erfordert halt Rückrat, Aufrichtigkeit und Standhaftigkeit.
Was hat der BGH erkannt u. umschrieben?
Genau das, was ich in meinen Honorargutachten immer wieder geschrieben habe und mich deshalb von den Anwälten der HUK-COBURG beleidigen und herabwürdigen lassen musste.Keiner der anderen angeblichen „Honorargutachter“ war so einem Druck und Verleumdungen ausgesetzt wie ich.
Dazu haben andere „Honorargutachter“ auch gerne beigesteuert.
Hier einige Textpassagen aus einem meiner Honorargutachten:
Vordergründig ist unbedingt zu beachten, dass es für Kfz-Sachverständige weder eine gesetzliche, noch eine verbindliche Honorarordnung gibt.
Die Kfz.-Sachverständigen haben es leider in den vergangenen Jahrzehnten nicht erreicht per Gesetzgeber eine Honorarordnung zu erlangen, aber dafür einen Abrechnungsmodus orientiert an dem Gegenstandswert geschaffen, welchen man heute durchaus als „üblich“ bezeichnen kann.
Dieser Abrechnungsmodus, welcher sich nebenbei bemerkt nach meiner Kenntnis an höchst-richterlicher Rechtsprechung orientiert hat, wird deshalb u. aus anderen sozialen ausgewogenen Gründen nachweislich von über 97% aller Kfz.-SV praktiziert.
BGH-Entscheidung -Urteil vom 29.11.1965-VII ZR 265/63 Hamm (BGHZ 41,271=NJW 66,Seite539/540)
Als Leitsatz ist hier wörtlich nachzulesen :
„2. BGB §§ 315,316(Berechnung der Vergütung für die Erstattung eines Gutachtens)
Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigen Ermessen zu bestimmen, so ist bei ihrer Berechnung der Gegenstandswert zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht.“
VI. Zur Üblichkeit und Angemessenheit der Grundhonorare bei unabhängigen Sachverständigen.
Jedes Grundhonorar wird zwar in erster Linie schadenabhängig berechnet, ist jedoch durch unterschiedliche Betriebsstrukturen, auszuführende Leistungen, berufliche Qualifikation, Schadenhöhenverteilung, und Art der Auftraggeber bei jedem SV verschieden. Letztendlich unterscheiden sich die Grundhonorare auch noch, weil viele SV unterschiedlichste Nebenkosten in das Grundhonorar packen und damit unbeabsichtigt einen Vergleich erschweren.
Deshalb gibt es kein übliches Honorar!
Üblich und angemessen ist nur das Honorar, welches in dem jeweiligen SV-Büro nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ordentlich und leistungsbezogen kalkuliert wird. Honorare sind nur eng begrenzt vergleichbar bei absolut identischer Qualifikation, identisch
betrieblicher Ausstattung, exakt gleicher Leistung, gleichen Auftraggebern, exakt identischen Betriebskosten und gleichem Marktanteil des SV der betreffenden Region. Selbstverständlich muss auch der persönliche Einsatz, bzw. die Arbeitszeit des SV gleich sein. Nur bei Betrachtung und Kenntnis all dieser Kriterien wäre es möglich, einen enger begrenzenden Preisvergleich der Grundhonorare mit dementsprechenden Spannbreiten anzustellen.
Keineswegs kann aber davon ausgegangen werden, dass Beweissicherungs- und Schadenfest-stellungen bei unterschiedlichsten Fahrzeugen und Objekten auch bei identischen Gegenstandswerten homogene Leitungsumfänge ergeben.
Das sagt alles das aus was der BGH juristisch jetzt u.schon früher ausgeführt hat.
Sollte sich der BVSK hier in Sachen BGH-Urteil Punkte schreiben wollen,stelle ich gerne ein Honorargutachtenn des Herrn RA Fuchs an ein Gericht ein,welches ein nicht BVSK Mitglied./.HUK-COBURG betroffen hat.Damals galt halt die Absprache BVSK mit HUK-Coburg noch was.
MfG
Sie schreiben: „… damit vieleicht irgendwann die HUK damit aufhöhrt – den Geschädigten und damit ja auch oftmals unseren Auftraggeber – durch die bisher verwendeten Schreiben weiterhin verunsichert und uns allen das Leben (Arbeiten) schwer macht.“
Nach meiner Kenntnis hat Peter Pan schon die Rezeptur, wie den geschädigten Auftraggebern der SV (und Autovermieter) das verunsichernde Rumgenerve wegen der Honorare erspart bleiben kann.
Sie schrieben am 21.06.06:
„… Eine einzelne Versicherung kann doch wohl den Markt nicht bestimmen bzw. beherrschen…“.
Warum denn nicht? So wie ich das mitlerweile sehe, ist dies in Deutschland nur davon abhängig, welche Politiker, Aktionäre, Beamte etc. von diesen widerrechtlichen Machenschaften persönlich profitieren. Solche Seilschaften, insbesondere in Regierungkreisen, wurden doch bereits mehr als genug in den letzten Jahrzehnten deutlich aufgezeigt. Recht und Gesetz interessieren da überhaupt nicht mehr und wenn nur beiläufig. Bei dieser Art Menschen steht nun mal die persönliche Bereicherung an erster Stelle – und deren Gier lässt sich doch auch mit Versichertengeldern stillen.
Jemand, der mit offenen Augen und Ohren Deutschland erlebt, wird gerade derzeit feststellen, wie so etwas funtioniert. Man gibt dem deutschen Michl ein Fußballfest und während dieser treudoof feiert, beschließt man fast heimlich dessen eigentlichen Untergang. Jeder wache Mensch in diesem Land hat doch bereits deutlich erfahren, dass beispielsweise die Mehrzahl der deutschen Aufsichträte (bei Banken, Versicherungen u. sonstigen Großkonzernenen) nichts anderes mehr sind, als Zahlstellen bzw. Futterstellen für die drei berühmten Affen (nix sehen, nix hören, nix sagen). Aber auch staatliche Aufsichtsbehörden sind wohl gezielt zur Leichenstarre und zum Augenschließen verdonnert. Denn sonst wäre vieles, wie auch das Verhalten der HUK-Coburg, nicht möglich.
Fazit: So lange der deutsche Michl keine nachdrückliche Aufklärung solcher und anderer rechtswidrigen Machenschaften fordert, wird es wohl wie üblich dabei bleiben.
Oh, da höre ich schon wieder den alten Spruch:
Zitat Sachbearbeiter“was interessiert mich eine BGH-Rechtssprechnung!“
Mfg. K.Stoll
hallo herr stoll,
ich freu mich doch heute schon darauf, wenn organe der rechtspflege, wie herr ra thum (huk-anwalt), wieder vor gericht auftreten und gebetsmühlenhaft die „huk-meinung“ vortragen, um dann bereits auf ag-ebene ihr vernichtendes urteil zu bekommen.
nachdem „organe der rechtspflege“ im stande des advokaten aber der aufsicht der anwaltskammern unterliegen, werde ich zukünftig borniertes verhalten der „schäfer des schwarzen schäfleins“ als standeswidrig anprangern.
es grüßt
frank schmidinger aus klein-barbaorum.
So erfreulich diese Nachricht auch für uns alle ist, so kann es nur ein erster Schritt in die richtige Richtung sein. Die Gerichte haben uns SV bereits heute schon überwiegend Recht gegeben im Hinblick auf unser Honorar, jetzt kommt es darauf an, wie wir dieses bzw. das zu erwartende Urteil des LG Berlin „verwerten“ können, damit vieleicht irgendwann die HUK damit aufhöhrt – den Geschädigten und damit ja auch oftmals unseren Auftraggeber – durch die bisher verwendeten Schreiben weiterhin verunsichert und uns allen das Leben (Arbeiten) schwer macht.
MfG
SV Unfug
Der BGH zeigt eigentlich nur das wieder auf, was auf
dem Markt schon immer üblich war bzw. praktiziert wurde.
Es ist mir sowieso schleierhaft wie es überhaupt zu diesen Streitigkeiten kommen konnte bzw. Gerichte für die HUK Coburg entscheiden konnten.
Es ist ja nur die HUK Coburg, welche die SV-Honorare zur Spezifizierung fordern.
Es darf nun mal die Allianz z.B. genannt werden, welche ebenfalls die Sachverständigenkosten prüft und zahlt.
Es darf doch hier nun festgestellt werden, daß die Allianz auch Honorarprüfungen durchführt entsprechend einer üblichen Entschädigung.
Eine Honorarkürzung der Allianz weder einer anderen Versicherung als die HUK Coburg ist mir nicht bekannt.
Eine einzelne Versicherung kann doch wohl den Markt nicht bestimmen bzw. beherrschen. Vor allem werden hier Gerichte belastet, welche meines Erachtens bereits im Vorfeld abgeschmettert werden müßte mit
der Begründung des BGH.
Mit dem Urteil des BGH ist zwar ein Teil des Vertrauens zu unserer Rechtsprechung wieder eingetreten, aber ich lasse mich wieder überraschen von manchen Richtern, welche teilweise die BGH-Ent-
scheidungen als nicht vorhanden betrachten.
Ich muß mich immer wieder mal fragen, für was der BGH da ist bzw. welchen Stellenwert er hat, da manche Richter diese Entscheidungen anders betrachten und damit einen Schaden an den Geschädigten übertragen. (Obwohl der Geschädigte nach den Bestimmungen des BGH gehandelt hat.)
Ich kann nur hoffen, daß die festlegten klaren Richtlinien des BGH auf alle Richter übergeht.
(Oder widerspricht man wieder seiner Obrigkeit?)
Hallo,
man braucht zur Belehrung uneinsichtiger Richter leider auch Anwälte, die die hier zur Rede gebrachten Dinge auch durchtreiben und in Revisoin gehen und nicht nur auf den schnellen Vergleich aus sind oder an „ihrem“ Amtsgericht nicht als „Problem“ gelten wollen.
Vielfach beobachte ich, dass klasklare Dinge nicht weiterverfolgt werden, weil es angeblich „zu riskant ist“, „nichts bringt“, „Prozeßrisiko zu groß“ etc. etc.
Deswegen Hut ab vor den Kollegen und Rechtsanwälten die trotz manchmal gegen sie entscheidenden Vorinstanzen solche Dinge bis zum BGH durchtreiben.
Rechtsanwälte sollten sich daher meines Erachtens nicht scheuen, auch mal vor Gericht auf BGH-Entscheidungen hinzuweißen, auch wenn sie dann Gefahr laufen, als Oberlehrer schräg vom Richter angesehen zu werden.
Aber das erfordert halt Rückrat, Aufrichtigkeit und Standhaftigkeit.
Mfg. K.Stoll
Hallo Leser,
Was hat der BGH erkannt u. umschrieben?
Genau das, was ich in meinen Honorargutachten immer wieder geschrieben habe und mich deshalb von den Anwälten der HUK-COBURG beleidigen und herabwürdigen lassen musste.Keiner der anderen angeblichen „Honorargutachter“ war so einem Druck und Verleumdungen ausgesetzt wie ich.
Dazu haben andere „Honorargutachter“ auch gerne beigesteuert.
Hier einige Textpassagen aus einem meiner Honorargutachten:
Vordergründig ist unbedingt zu beachten, dass es für Kfz-Sachverständige weder eine gesetzliche, noch eine verbindliche Honorarordnung gibt.
Die Kfz.-Sachverständigen haben es leider in den vergangenen Jahrzehnten nicht erreicht per Gesetzgeber eine Honorarordnung zu erlangen, aber dafür einen Abrechnungsmodus orientiert an dem Gegenstandswert geschaffen, welchen man heute durchaus als „üblich“ bezeichnen kann.
Dieser Abrechnungsmodus, welcher sich nebenbei bemerkt nach meiner Kenntnis an höchst-richterlicher Rechtsprechung orientiert hat, wird deshalb u. aus anderen sozialen ausgewogenen Gründen nachweislich von über 97% aller Kfz.-SV praktiziert.
BGH-Entscheidung -Urteil vom 29.11.1965-VII ZR 265/63 Hamm (BGHZ 41,271=NJW 66,Seite539/540)
Als Leitsatz ist hier wörtlich nachzulesen :
„2. BGB §§ 315,316(Berechnung der Vergütung für die Erstattung eines Gutachtens)
Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigen Ermessen zu bestimmen, so ist bei ihrer Berechnung der Gegenstandswert zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht.“
VI. Zur Üblichkeit und Angemessenheit der Grundhonorare bei unabhängigen Sachverständigen.
Jedes Grundhonorar wird zwar in erster Linie schadenabhängig berechnet, ist jedoch durch unterschiedliche Betriebsstrukturen, auszuführende Leistungen, berufliche Qualifikation, Schadenhöhenverteilung, und Art der Auftraggeber bei jedem SV verschieden. Letztendlich unterscheiden sich die Grundhonorare auch noch, weil viele SV unterschiedlichste Nebenkosten in das Grundhonorar packen und damit unbeabsichtigt einen Vergleich erschweren.
Deshalb gibt es kein übliches Honorar!
Üblich und angemessen ist nur das Honorar, welches in dem jeweiligen SV-Büro nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ordentlich und leistungsbezogen kalkuliert wird. Honorare sind nur eng begrenzt vergleichbar bei absolut identischer Qualifikation, identisch
betrieblicher Ausstattung, exakt gleicher Leistung, gleichen Auftraggebern, exakt identischen Betriebskosten und gleichem Marktanteil des SV der betreffenden Region. Selbstverständlich muss auch der persönliche Einsatz, bzw. die Arbeitszeit des SV gleich sein. Nur bei Betrachtung und Kenntnis all dieser Kriterien wäre es möglich, einen enger begrenzenden Preisvergleich der Grundhonorare mit dementsprechenden Spannbreiten anzustellen.
Keineswegs kann aber davon ausgegangen werden, dass Beweissicherungs- und Schadenfest-stellungen bei unterschiedlichsten Fahrzeugen und Objekten auch bei identischen Gegenstandswerten homogene Leitungsumfänge ergeben.
Das sagt alles das aus was der BGH juristisch jetzt u.schon früher ausgeführt hat.
Sollte sich der BVSK hier in Sachen BGH-Urteil Punkte schreiben wollen,stelle ich gerne ein Honorargutachtenn des Herrn RA Fuchs an ein Gericht ein,welches ein nicht BVSK Mitglied./.HUK-COBURG betroffen hat.Damals galt halt die Absprache BVSK mit HUK-Coburg noch was.
MfG
Hallo Herr Unfug!
Sie schreiben: „… damit vieleicht irgendwann die HUK damit aufhöhrt – den Geschädigten und damit ja auch oftmals unseren Auftraggeber – durch die bisher verwendeten Schreiben weiterhin verunsichert und uns allen das Leben (Arbeiten) schwer macht.“
Nach meiner Kenntnis hat Peter Pan schon die Rezeptur, wie den geschädigten Auftraggebern der SV (und Autovermieter) das verunsichernde Rumgenerve wegen der Honorare erspart bleiben kann.
Fragen Sie doch mal dort nach! 8-))
Gruß,
Boris Schlüszler
Hallo Herr SV Fischer,
Sie schrieben am 21.06.06:
„… Eine einzelne Versicherung kann doch wohl den Markt nicht bestimmen bzw. beherrschen…“.
Warum denn nicht? So wie ich das mitlerweile sehe, ist dies in Deutschland nur davon abhängig, welche Politiker, Aktionäre, Beamte etc. von diesen widerrechtlichen Machenschaften persönlich profitieren. Solche Seilschaften, insbesondere in Regierungkreisen, wurden doch bereits mehr als genug in den letzten Jahrzehnten deutlich aufgezeigt. Recht und Gesetz interessieren da überhaupt nicht mehr und wenn nur beiläufig. Bei dieser Art Menschen steht nun mal die persönliche Bereicherung an erster Stelle – und deren Gier lässt sich doch auch mit Versichertengeldern stillen.
Jemand, der mit offenen Augen und Ohren Deutschland erlebt, wird gerade derzeit feststellen, wie so etwas funtioniert. Man gibt dem deutschen Michl ein Fußballfest und während dieser treudoof feiert, beschließt man fast heimlich dessen eigentlichen Untergang. Jeder wache Mensch in diesem Land hat doch bereits deutlich erfahren, dass beispielsweise die Mehrzahl der deutschen Aufsichträte (bei Banken, Versicherungen u. sonstigen Großkonzernenen) nichts anderes mehr sind, als Zahlstellen bzw. Futterstellen für die drei berühmten Affen (nix sehen, nix hören, nix sagen). Aber auch staatliche Aufsichtsbehörden sind wohl gezielt zur Leichenstarre und zum Augenschließen verdonnert. Denn sonst wäre vieles, wie auch das Verhalten der HUK-Coburg, nicht möglich.
Fazit: So lange der deutsche Michl keine nachdrückliche Aufklärung solcher und anderer rechtswidrigen Machenschaften fordert, wird es wohl wie üblich dabei bleiben.
Freundliche Grüße
Guido Scherz (SV)