Das AG Bensheim (Hessen) hat mit Urteil vom 21.12.2006 – 6 C 978/06 – die HUK verurteilt, an den Kläger 406,41 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 21,11 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch zu.
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn er ist ermächtigt, die Schadensersatzforderungen im Fall der Nichtzahlung der Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen, dies ließ die Abtretungserklärung ausdrücklich zu und dies ist auch mit der Klage erfolgt, da zunächst die Zahlung vollständig verweigert wurde.
Die Abrechnung des Sachverständigen ist nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des BGH vom 04.04.06 ist eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Sachverständigenhonorars zulässig. Selbstverständlich muss es sich um eine angemessene Pauschalierung handeln. Die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem SV-Büro W. ist im vorliegenden Fall angemessen. Auf die Abrechnung nach Zeitaufwand und mögliche Stundensätze kommt es vorliegend gerade nicht an, da die Rechtsprechung, wie oben angegeben, die Pauschalierung für zulässig erachtet. Der SV hat hier nach Schadenshöhe abgerechnet. Dementsprechend kann eine nähere Spezifizierung der Tätigkeit des SV nicht gefordert werden, da das Kriterium der Berechnung die Schadenshöhe ist. Insoweit bringt die Beklagte vor, dass ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 bei 90 % der befragten Mitglieder der BVSK lediglich ein Grundhonorar von weniger als 271,- € angefallen wäre und der Honorarkorridor in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, zwischen 241,00 € und 274,00 € liegt. Sofern man diese Werte als Grundlage nimmt ist zu berücksichtigen, dass es demnach selbst BVSK-Mitglieder gibt, die mehr abrechnen. Der SV im vorliegenden Fall legte 305,- € zugrunde und damit etwa um 10 % über dem obersten Durchschnittswert. Diese Abweichung ist jedoch so gering, dass der Schluss auf ein unangemessen hohes Honorar nicht gezogen werden kann, im Gegenteil liegt hier noch ein angemessenes Honorar vor.
Der Kläger hat auch nicht schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn man von einem unangemessenen Honorar ausginge. Ähnlich wie bei der neuen Rechtsprechung zum Unfallersatztarif, müsste für den Kläger ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sein. Wenn aber ein Geschädigter berechtigter Weise einen SV aufsucht, so kann man allenfalls eine Nachfrage erwarten, ob der SV selbst auch einen billigeren Tarif anbietet, eine Marktforschung ist hier aber nicht zu betreiben. Sofern also der Geschädigte einen Vertrag schließt, wonach der Gutachter pauschal abrechnet, wie wohl 2/3 seiner Kollegen auch, dann fehlt es auf jeden Fall an der Erkennbarkeit für den Geschädigten, dass hier unangemessen hoch abgerechnet wird. Insoweit muss man sich auf einen öffentlich bestellten und vereidigten SV verlassen können.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines etwaigen Abtretungsanspruches von Ansprüchen gegen den SV besteht nicht.
Eine Abrechnung von pauschalen Nebenkosten durch den SV ist im Rahmen des billigen Ermessens des SV möglich. Im vorliegenden Fall ist eine unangemessene Ausübung dieses Rechtes nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte einzelne Nebenkostenpositionen bestreitet, so hält das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO diese berechneten Positionen noch durch die Ermessensausübung des SV gedeckt.
Demnach besteht insbesondere im Lichte der aktuellen BGH Rechtsprechung der Anspruch und der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Ein schönes Urteil, mit dem der Amtsrichter in Bensheim (Hessen) dem klagenden SV aus abgetretenem Recht das restliche Honorar als abgetretenen Schadensersatz zugesprochen hat. Die von der Beklagten vorgebrachte Honorarbefragung hat er weggewischt und richtigerweise nicht beachtet. Prima!