Jetzt Urteil gegen Bruderhilfe wegen SV-Kosten (AG Nürnberg 34 C 7558/07 vom 07.04.2008)

Das Amtsgericht Nürnberg hat in einem Zivilrechtsstreit, in dem der SV aus abgetretenem Recht seine nicht erstatteten restlichen Sachverständigenkosten gegen die Bruderhilfe Sachvers.-AG Kassel einklagte, zur Zahlung restlichen SV-Honorars mit Urteil vom 07.04.2008 – 34 C 7558/07 – verurteilt.

Endscheidungsgründe:

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten das restlichen SV-Honorar als Restschaden gem. den §§ 823 BGB, 17 StVG, 3 PflVG zu. Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers zu ersetzen. Diese Kosten fallen unter den erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB und waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich.

Da ein Bagatellschaden nicht vorlag, war der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Die einzelnen Rechnungspositionen sind nicht zu beanstanden. Sie halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Der SV durfte auch die Kosten für die Lichtbilder abrechnen. Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat alleine der SV zu treffen…

Bedenken bestehen lediglich hinsichtlich der abgerechneten Schreibarbeiten. Diesbezüglich ist aber, da der Kläger aus abgetretenem Recht klagt, zu beachten, dass der Geschädigte in der Regel darauf vertrauen darf, dass der SV entsprechend § 315 BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet. Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen, auf eine genaue Aufschlüsselung der Sachverständigenleistungen zu bestehen und ggf. einen Rechtsstreit mit dem SV hinsichtlich der Angemessenheit seines Honorars anzustrengen. Ein offenkundiges Auswahlverschulden oder eine offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Nach alledem muss die Beklagte der Geschädigten die SV-Kosten, mögen diese auch evt. überhöht sein, erstatten. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Geschädigte hier den Anspruch an den Kläger abgetreten.

Die Einholung eines SV-Gutachtens zur Frage der Angemessenheit des SV-Honorars war nicht erforderlich.

Da der Kläger in vollem Umfange gewonnen hat, hat die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Amtsrichter hat sauber zwischen der Erforderlichkeit der SV-Kosten zur Schadensfeststellung und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Angemessenheit der Werklohnforderung getrennt. Aus diesem Grunde hat er auch das von der Beklagten geforderte gerichtliche SV-Gutachten zur Angemessenheit des SV-Honorars – zu Recht – abgelehnt. Bedauerlicherweise hat er allerdings die BVSK-Honorarbefragung hinsichtl. der Angemessenheit der einzelnen Rechnungspositionen hinein gebracht. Die Frage der Angemessenheit ist jedoch eine im Rahmen des Werkvertrages zu prüfende Frage. 

Vom Ergebnis her kann dem AG nur zugestimmt werden.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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25 Antworten zu Jetzt Urteil gegen Bruderhilfe wegen SV-Kosten (AG Nürnberg 34 C 7558/07 vom 07.04.2008)

  1. W.Sch. sagt:

    Die Weisheiten der durch den DEKRA zertifizierten HUK-COBURG-Anwälte in 3 Folgen.

    Zur beantragten Klageabweisung:

    Sachverständigenkosten, die 34 % des Sachschadens betragen,sind weder „zweckmäßig“ noch „angemessen“.

    Nebenkosten können „neben“ dem Grundhonorar „nur“ in „eingeschränktem“ Umfang „zusätzlich“ berechnet werden.

    Wegen der „Angemessenheit“ ist ein Vergleich mit dem Grundhonorar „notwendig“.

    Als Nebenkosten können nur „Verbrauchskosten“ zusätzlich abgerechnet werden.
    ——————————————————–

    Eine solche „Argumentation“ etspricht dem auf dem Geschäftspapier in der Fußzeile präsentierten Qualitäts-Management des DEKRA :“Wir sind zertifiziert“.

    Na, da kann man ja dem Dreigestirn im Verbund nur noch sein Beileid aussprechen und trefflich darüber spekulieren, was man unter einem solche Qualitäts-Management des DEKRA und die herausgehobene Zertifizierung durch den DEKRA verstehen darf. Alles nur heiße Luft ?

    Fehlen nur noch durch den DEKRA zertifizierte Richter, aber das ist dann wohl doch eine Vision im Rausch von Drogen.

    Und wie steht es mit dem ehrenwerten HUK-COBURG-Vorstand ? Dazu würde sicherlich doch auch noch eine Zertifizierung durch den DEKRA passen.

    Und eine solche Medaille sollte auch Herr Fuchs vom BVSK nicht zurückweisen, denn man weiß ja schon länger, was man voneinander zu halten hat und Einigkeit macht stark.

    ———————————————————-
    –> scheinbar sehr geschickt und gut verpackt dargestellt, wenn man sich im vorgetragenen Zusammenhang zunächst auf ein „Gesprächsergebnis“ (???) mit dem BVSK aus 2007 (!) beruft und damit den Eindruck erwecken will, als seien dies die Leitlinien eines bekannten Berufsverbandes, die verfälschend und im übrigen unzutreffend als eine Art von „Gebührenordnung“ herhalten sollen.

    Guten Abend miteinander…

    W.Sch.

  2. F.Hiltscher sagt:

    ,@W.Sch.
    „–> scheinbar sehr geschickt und gut verpackt dargestellt, wenn man sich im vorgetragenen Zusammenhang zunächst auf ein “Gesprächsergebnis” (???) mit dem BVSK aus 2007 (!) beruft und damit den Eindruck erwecken will, als seien dies die Leitlinien eines bekannten Berufsverbandes, die verfälschend und im übrigen unzutreffend als eine Art von “Gebührenordnung” herhalten sollen.

    Guten Abend miteinander…

    W.Sch.“

    Hallo Kollegen u.RA, es kommt noch viel schlimmer!
    Mir wurde zeitnah ein vom Gericht in Auftrag gegebenes GA eines ö.b.u.b. SV für Unfallrekonstruktion vorgelegt, in dem sich dieser offensichtliche Scharlatan in Honorarfragen über das Honorar eines SV Kollegen gutachterlich ausgelassen hat.
    Ich zitiere:
    „Im Folgenden kann durch den Unterzeichner lediglich geprüft werden, inwieweit die Gebühren des Sachverständigen S. im Haftpflichtfall als üblich und angemessen anzusehen wären………..“

    Anmerkung:
    Es folgt die Aufschlüsselung der „Gebührenrechnung“ ,dann geht es textlich weiter.
    Weiter im Zitat:

    „Der Großteil der Schadengutachter in Deutschland ist organisiert im BVSK, dem Berufsverband der Freien Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Seit vielen Jahren wird durch den BVSK in Zusammenarbeit mit der HUK Coburg Versicherung eine Tabelle erarbeitet, bei der gestaffelt nach der Schadenhöhe, das übliche Sachverständigenhonorar hinterlegt wird.Ursprünglich war dieses aufgeteilt in Grundhonorar u. einzelne Positionen, wie Fotokosten,Schreib-und Telefonkosten sowie Fahrtkostenpauschalen und so weiter. Mittlerweile wird lediglich der Schadenhöhe ein Bruttoendbetrag für das übliche Sachverständigenhonorar genannt.
    Dem Unterzeichner liegt die Liste mit Stand für April 2007 vor,der……blablabla….
    Bei einer Schadenhöhe bis zu EUR 4.100,00 netto sieht obige tabellarische Aufstellung einen Bruttoendbetrag für das Sachverständigenhonorar von
    Eur 462,94 incl. MwSt. vor…..
    Dementsprechend ergibt sich nach BVSK ein übliches Sachverständigenhonorar von EUR 483,46 (incl. Mwst.)

    Die Rechnungstellung des SV s. liegt diesbezüglich um EUR 271,24 bzw. 64% höher.
    Legt man somit die übliche Vergütung nach BVSK-was letztlich eine rechtliche Würdigung ist-zugrunde, so wäre aus Sicht des Unterzeichners gemäß obiger Rechnung das Honorar des SV S.als überhöht anzusehen…..
    Zitat Ende:

    Hier sollten alle Kollegen u. RA sich bemühen dass solch einem Scharlatan die öffentliche Bestellung entzogen wird.
    Solche SV stören den Rechtsfrieden, täuschen die Gerichte u. schädigen durch ihre Blödheit auch noch vorsätzlich Mitbewerber.

  3. W.Sch. sagt:

    Hallo Kollegen u.RA, es kommt noch viel schlimmer!

    Mir wurde zeitnah ein vom Gericht in Auftrag gegebenes GA eines ö.b.u.b. SV für Unfallrekonstruktion vorgelegt, in dem sich dieser offensichtliche Scharlatan in Honorarfragen über das Honorar eines SV Kollegen gutachterlich ausgelassen hat.

    Ich zitiere:

    “Im Folgenden kann durch den Unterzeichner lediglich geprüft werden, inwieweit die Gebühren des Sachverständigen S. im Haftpflichtfall als üblich und angemessen anzusehen wären………..”

    Lieber Herr Hiltscher,

    Der zitierte Kollege hätte diesen Auftrag für das Gericht nicht annehmen dürfen,was er auch wissen müsste, denn er ist für das Sachgebiet überhaupt nicht öffentlich bestellt und vereidigt. Wie die Ausführungen zeigen, ist er scheinbar auch noch nicht einmal ansatzweise sachkundig, wenn er hier etwas über „Gebühren“ faselt und dem Gericht damit eine falsche Entscheidungsgrundlage bietet. Es könnte allerdings auch so liegen, dass er sehr wohl weiß, um was es geht und vorsätzlich -aus welchen Gründen auch immer- dem Gericht unter Nichtanführung anderer Beurteilungskriterien ein solches Gutachten präsentiert hat. Das eine wie das andere ist schlimm genug und sollte umgehend der zuständigen Industrie-und Handelskammer mit einer entsprechenden Rüge zwecks Weiterverfolgung zur Kenntnis gebracht werden. Besteht über die Klägerpartei die Möglichkeit, den Namen und den Sitz dieses Kollegen zu erfahren und hier einzustellen ? Genau das sind die Fälle, über die wir nicht nur sprechen müssen, sondern auch nachhaltig verfolgen sollten, denn kein qualifizierter Sachverständiger wird sich ersthaft zur Angemessenheit eines Honorars gutachtlich verbreiten.

    MfG

    W.Sch.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    eine „Honorarordnung“ der SV gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat auch bewußt eine derartige Honorarordnung nicht eingeführt, anders als bei Ärzten, Notaren, Architekten u.ä.
    Das Gesprächsergebnis des BVSK mit HUK-Coburg ist keine „Honorarordnung“. „Gebührenordnung“ schon erst recht nicht, da der SV keine „Gebühren“ abrechnet. Das Gesprächsergebnis ist noch nicht einmal für die im BVSK organisierten SV maßgeblich, da die Allgemeingültigkeit fehlt.
    Das ganze Vorbringen kann daher nur als versuchter Prozessbetrug gewertet werden. Als wissenschaftlich fundiert kann das Gutachten, das der gerichtlich bestellte Gutachter abgegeben hat, nicht angesehen werden.
    MfG
    Willi Wacker

  5. Klaus sagt:

    Wenn ich die Beiträge hier so lese, frage ich mich, ob die Autoren das tatsächlich ernst meinen.

    Jedem, der in der Materie steckt, dürfte klar sein, dass Gutachten zur Angemessenheit eines Honorars von vorneherein unsinnig sind. Der Fehler liegt aber sicherlich nicht bei dem Sachverständigen, sondern vielmehr bei dem Richter, der ein solches Gutachten überhaupt in Auftrag gibt.

    Wenn aber ein Richter einen Sachverständigen aber dennoch mit der Erstattung eines solchen Gutachtens beauftragt, hat er sich in der Regel schon etwas dabei gedacht.

    Auch wenn es vielen hier offensichtlich nicht bekannt ist:
    ein Richter ist frei in seiner Entscheidung. Und wenn er die Angemessenheit eines Honorars (das vom Richter nicht selten als Gebühr bezeichnet wird) anhand eines Vergleichs mit den marktgängigen Werten (woraus diese sich auch immer zusammensetzen: BVSK, andere überregionale Sachverständigenorganisationen, örtliche Sachverständige) überprüft haben möchte, dann steht einem Sachverständigen sicherlich nicht zu, den Richter juristisch zu belehren.

    Dabei scheint es für niemanden hier vorstellbar zu sein, dass ein Sachverständiger, der ein solches Gutachten erstattet, vorab telefonisch mit dem Richter gesprochen und ihn auf die eigentliche Problematik hingewiesen hat.
    Wenn man dann die Antwort bekommt, man könne davon ausgehen, dass die Problematik einem Richter durchaus bekannt sei, er aber dennoch einen Vergleichsmaßstab haben wolle, ist man sicherlich kein Scharlatan, wenn man dem Richter genau das liefert, was er haben möchte.

  6. Frieda sagt:

    Hallo Klaus!

    Die Angemessenheit eines SV-Honorars ist eine Rechtsfrage. Über Rechtsfragen kann nicht durch technische Sachverständige Beweis erhoben werden!!!

  7. Hunter sagt:

    @ Klaus

    Genau!

    Der umsatzorientierte „Service-Gutachter“ liefert dem jeweiligen Auftraggeber immer genau das, was dieser wünscht.

    Dem Richter das rechtlich (und oftmals auch inhaltlich) grottenfalsche Angemessenheitsgutachten im Schadensersatzprozess, der Versicherung das Gutachten gemäß „Arbeitsanweisung“, der Werkstatt noch ein paar Teile dazu und bei dem privaten Auftraggeber wird dann noch der Altschaden eingerechnet.

    Der Gutachter mit Prinzipien, der sich an die bestehenden Gesetze sowie an die einschlägige Rechtsprechung einschl. der des BGH hält, der bleibt auf dem rechten Weg und leistet auch einem unfähigen Richter keine „Beihilfe“ zu einem „falschen Prozess“.

  8. SV sagt:

    Hallo Hunter, und ein guter Anwalt läßt sich nicht beirren und erklärt dem Richter solange wie es richtig ist, bis dieser einsieht, dass man an der BGH Rechtsprechung nicht mehr vorbei kommt.
    So hat bei uns dieser Tage ein Richter, nach mehreren Jahren! Akten auf dem Tisch hin- und herschieben, dem Kläger das noch ausstehende Honorar und die Mietwagenkosten zugesprochen. Dies, nachdem er den Beschluss, es solle ein Gutachten über die Angemessenheit des SV Honorares in Auftrag gegeben werden, zurückgenommen hat.

    Gruß SV und einen Dank an den hier tätigen Anwalt oder war es eine Anwältin?

  9. PeterPan sagt:

    Hallo Klaus
    natürlich liegt der Rechtsfehler beim Richter,der ein solches Gutachten in Auftrag gibt.Im Fall geht es um Schadensersatzrecht,nicht um Werksvertragsrecht.
    Unabhängig davon:
    Die Gerichte verlassen sich aber m.E.zu Recht darauf, dass die beauftragten Gerichtssachverständigen das Gericht pflichtgemäss §407a abs.1 ZPO drauf hinweisen,wenn der Auftrag oder Auftragsteil nicht in ihr Fachgebiet fällt.
    Gegen diese Pflicht hat der Gerichtssachverständige hier höchstwahrscheinlich verstossen.
    Folge:Befangenheitsablehnung,Frist für die Ablehnung beträgt allerdings lediglich 2 Wochen gem.§406II,1 ZPO
    AB ZUGANG DES GERICHTLICHEN ERNENNUNGSBESCHLUSSES!
    Zusätzlich ist die Rundstempelung von Gutachten mit bestellungsfremden Inhalten UWG-Abmahnfähig.
    m.f.g.Peter

  10. F.Hiltscher sagt:

    @Klaus
    „Wenn man dann die Antwort bekommt, man könne davon ausgehen, dass die Problematik einem Richter durchaus bekannt sei, er aber dennoch einen Vergleichsmaßstab haben wolle, ist man sicherlich kein Scharlatan, wenn man dem Richter genau das liefert, was er haben möchte.“

    Hallo,
    Ihnen scheint nicht bewusst zu sein, was die die Sachverständigenordnung zwingend vorschreibt!
    Des weiteren kennen Sie die Hintergründe der zusammengestöpselten Honorartabellen nicht ansatzmäßig, sonst wüssten Sie dass dieser „Scharlatan“ wie ich den Mann trefflich bezeichne, ein Honorar als Maßstab genommen hat, was weit unter den niedrigsten Abfrageergebnissen des BVSK liegt.
    Was dieser Scharlatan als üblich bezeichnet hat, ist nur als Übel zu bezeichnen.
    Jeder Schüler kann mit ein wenig Kenntnis der Mathenmatik solch schwachsinnige Zahlen aufdecken durch nachrechnen, Sie und dieser Scharlatan scheinbar nicht.
    Wenn das in Ihren Kreisen üblich ist dass man jedem u. den Richtern das liefert was man will, bei uns SV mit Anstand u. Rückgrat ist das jedoch nicht so.
    Das übrige hat Hunter schon gesagt.
    Scheinbar findet ein Umdenken in den Reihen von angeblich unabhängigen SV statt, was m.E. mehr in die Zielrichtung krimineller Handlungen geht.
    Sachverständige welche zu feige sind auch einen Richter das zu sagen was Sache ist, sollten einem anderen Beruf wählen, anstatt nur eine Schleimspur auf Kosten anderer zu hinterlassen..
    MfG
    F. Hiltscher
    u. a.
    ö.b.u.b. Honorarsachverständiger f. KFz.-SV Honorare

  11. W.Sch. sagt:

    F.Hiltscher Donnerstag, 14.05.2009 um 11:28

    @Klaus
    “Wenn man dann die Antwort bekommt, man könne davon ausgehen, dass die Problematik einem Richter durchaus bekannt sei, er aber dennoch einen Vergleichsmaßstab haben wolle, ist man sicherlich kein Scharlatan, wenn man dem Richter genau das liefert, was er haben möchte.”

    Hallo, Herr Kollege Hiltscher,

    Ihnen und den anderen engagierten Kollegen, ein Dankeschön für die offenen Worte, die ebenso deutlich wie notwendig waren zu dem, was uns Klaus dazu gesagt hat.

    Ich kenne in der Tat Kollegen, die genau so verfahren, wie von Klaus angesprochen und auf den Gerichtsfluren jeden ihnen bekannten und unbekannten Richter so devot grüßen als hätten sie ihm gerade die Geldbörse geklaut und wären dabei beobachtet worden.

    Dabei wackeln sie derart augenfällig und untertänigst mit ihrem Kopf, dass man befürchten könnte, sie in der nächsten Sekunde kopflos darstehen zu sehen.

    Richter von Format fühlen sich durch eine solche Gestik schon fast belästigt, aber andere mögen das vielleicht doch.

    MfG

    W. Sch.

  12. Mister L sagt:

    @ F. Hiltscher 13.05.2009
    „Der Großteil der Schadengutachter in Deutschland ist organisiert im BVSK…“

    Wie definiert der „Kollege“ …der Großteil der Schadengutachter…?

    Bei der Honorarbefragung des BVSK aus 2006 haben insgesamt 601 Sachverständige teilgenommen. Diese bundesweite Befragung wiederum kann vom BVSK in die einzelnen Postleitzahlengebiete aufgeschlüsselt werden.

    So waren z.B. im Postleitzahlengebiet 4…. gerade einmal 60!!! Sachverständige des BVSK´s bei der Honorarbefragung erfasst.

    Schaut man nun einmal in die Gelben Seiten z.B. von Düsseldorf, so findet man unter KFZ-Sachverständige allein 24 Firmeneinträge mit teilweise mehreren dort arbeitenden Sachverständigen.(Die BVSK-Mitgliedschaft ist übrigens nicht firmen- sondern personenbezogen.)

    Dies bedeutet, dass in einer Großstadt wie Düsseldorf allein ca. 60 Sachverständige tätig sind.

    Übrigens, keiner der SV wirbt in den gelben Seiten mit dem BVSK-Logo.

    Auch ich habe vor einiger Zeit diesem „Vorzeigeverein“ den Rücken gekehrt.

    Soviel zum Thema: „Der Großteil der Schadengutachter in Deutschland ist organisiert im BVSK…“ bzw. zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der SV-Honorare in Bezug auf den BVSK.

    Fragt doch mal beim BVSK nach, wieviel vollwertige Mitglieder (nicht sog. Hospitanten und Ehrenmitglieder) dort derzeit gelistet sind und noch als KFZ-Sachvertändiger persönlich arbeiten.

    Ihr werdet erstaunt sein, wie wenig „echte Mitglieder“ der BVSK dann unterm Strich noch hat.

    Übrigens: „Schadengutachter“ ist ein Oberbegriff und damit sind nicht nur KFZ-Sachverständige, sondern alle Sachverständigen, die in irgend eine Art von Schäden begutachten, gemeint. Dies können auch Ärzte sein, die z.B. einen Schaden an einem menschlichen Gelenk begutachten.

    Somit stimmt die Aussage, dass der Großteil der Schadengutachter in Deutschland im BVSK organisiert sei, noch nicht einmal ansatzweise!!!

  13. F.Hiltscher sagt:

    @MisterL
    „Bei der Honorarbefragung des BVSK aus 2006 haben insgesamt 601 Sachverständige teilgenommen. Diese bundesweite Befragung wiederum kann vom BVSK in die einzelnen Postleitzahlengebiete aufgeschlüsselt werden.“

    Behauptungen kann jeder aufstellen!!!!

    Da so etwas auch im BVSK annonym abgefragt wird, ist solch eine Auswertung, ohne erfolgter u. berechneter Arbeitsleistung, laut Auskunft von Spezialisten des Statistischen Landesamtes völlig wertlos.
    Dann darf ich noch anmerken dass soziologisch gesehen max.200 Personen/Mitglieder von 700 es für nötig befinden sich bei so einer gesteuerten Umfrage zu beteiligen.
    Dem H. Fuchs sollte man doch einmal auferlegen, seine Grundlagen der statistischen Auswertungen darzulegen.
    Ich möchte fast wetten , dass sich bei der letzten „Abfrage“ nicht mehr wie ca.190 Mitglieder offiziell beteiligt haben?

    Alle Zahlen welche beim BVSK „erfragt“ wurden halten einen realistischen Vergleich nicht stand, aber begreifen werden das nur wenige Leute. Viele Leute mit Sachverstand, sogenannte Kfz.-SV lernen das nie.
    Und „sachverständige Scharlatane“ übernehmen ungeprüft aus einer statistischen Schieflage diese BVSK Zahlen.

    Wollen Sie auch Honorarsachverständiger werden?
    Kein Problem.
    Dann fordern Sie doch beim BVSK das Mustergutachten zur Erstellung von Honorargutachten an.
    1-2-3 schnell ein paar Absprachezahlen eingesetzt,fertig!!!
    Von Anfang an Ihres neuen Betätigungsfeldes sind Sie in der Lage den Mitbewerben zu zeigen was man verlangen darf bzw. was die HUK-Coburg max. bezahlen möchte.
    Sonstige Kenntnise sind nicht erforderlich, weil man ja selbst schon Rechnungen geschrieben hat und eine falsche Zahlenvorlage nur in einem GA bestätigen muß.
    Ich kann nur nochmals sagen S C H A R L A T A N E R I E.

  14. WESOR sagt:

    Das ist der Vorteil von Textbausteinen und PC-Programmen.

    Nach Vorgaben der Versicherung haben wir das Musterergutachten korrigiert. Der willige und billige Honorarsachverständige.

    F. Hiltscher ist damit nicht gemeint, aber die vielen bezahlten Honorarscharlatane, die sich selbst kürzen.

  15. Buschtrommler sagt:

    @Hiltscher…Zitat:
    Da so etwas auch im BVSK annonym abgefragt wird, ist solch eine Auswertung, ohne erfolgter u. berechneter Arbeitsleistung, laut Auskunft von Spezialisten des Statistischen Landesamtes völlig wertlos.

    Zur allgemeinen Info…die Erhebung erfolgt nach Mitgliedsnummer und bei der aktuellsten Abfrage waren es (vermutlich) ca. 600 Rückmeldungen.Von anonym kann ergo keine Rede sein.
    Gruss Buschtrommler

  16. F.Hiltscher sagt:

    @Buschtrommler
    „Zur allgemeinen Info…die Erhebung erfolgt nach Mitgliedsnummer und bei der aktuellsten Abfrage waren es (vermutlich) ca. 600 Rückmeldungen.Von anonym kann ergo keine Rede sein.“

    Langsam wird es lächerlich!

    Der BVSK spricht selbst davon, dass ein erheblicher Teil anonym an der Abfrage teilnimmt.
    Jeder, der sich nur ein wenig mit der Sache befasst, kann ersehen dass die Bruttoendbetragsliste des BVSK nicht aus dem Ergebnis der „Befragung“ entstanden sein kann.

    Selbst wenn eine Personifizierte Abfrage vorgenommen wäre, ergibt das kein aussagefähiges Zahlenmaterial!!
    Eine Aussage darüber, was man gerne berechnen würde, wenn man einen bestimmten Auftrag gehabt hätte, ist so viel Wert wie eine Statistik von Herzchirurgen erstellt, wieviele Patienten wie lange überlebt hätten, wenn sie sich von ihnen operieren hätten lassen.
    MfG
    F.Hiltscher

  17. Buschtrommler sagt:

    @Hiltscher…damit kein Mißverständnis aufkommt…es ging mir nicht um die fragwürdige Qualität sondern um den Passus „anonym“…(und meinem Herz gehts gut…)

    Gruss Buschtrommler

    Ach ja, da gibts ja noch den berüchtigten Satz: Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast…

  18. WESOR sagt:

    Gibt es auch eine Honorarbefragung
    die vom VKS durchgeführt wurde?

    BVSK und SSH Sachverständige sind doch weitgehenst vertraglich von der Versicherungswirtschaft beauftragt.

    Dort gewährt ja auch die DEKRA für 1000 Gutachten zum Rahmenvertrag einen Sonderpreis.

    Auch der durchschnittliche Stundenlohn ist in München und Rostock nicht gleich.

    Bei einem Porsche kostet der Stoßfänger 3500 und bei einem Golf 600€. Beides sind Stoßfänger.

    Die Versicherungen verlangen auch Haftpflicht-Versicherungsprämien 30 -150 % in 15 Regionalklassen.

    Welche besondere Stellung hat eigentlich der BVSK-SV, ausser dass er für die Versicherung Aufträge erledigt die gegen die Geschädigten gerichtet sind.

  19. Andreas sagt:

    Hallo WESOR,

    bitte werfen Sie nicht immer alle BVSK-Sachverständige in einen Topf. Das von Ihnen gesagte trifft zwar auf einige, aber längst nicht alle zu.

    Grüße

    Andreas

  20. DerHukflüsterer sagt:

    @Andreas
    „Hallo WESOR,

    bitte werfen Sie nicht immer alle BVSK-Sachverständige in einen Topf. Das von Ihnen gesagte trifft zwar auf einige, aber längst nicht alle zu.“

    Einige??
    Wie viele SSH SV sind beim BVSK Mitglied? 100-200-300?
    Wie viele Mitglieder haben die Huk-Vereinbarung gezeichnet?? 200-300-400???
    Wie viele Mitglieder des BVSK tun etwas dagegen, dass Berufskollegen nicht bundesweit unter diesen falschen Honorarangaben des BVSK und den rechtswidrigen Kürzungen der SSH SV ständig prozessieren müssen??? 0-10?
    Wenn tatsächlich BVSK Mitglieder diese Praktiken nicht dulden, dann ist M.E. die erste Handlung ein Austritt aus diesem Verband.
    Damit zeigt man Rückgrat, alles andere stärkt die Position dieser m. M. nach, Förderer der Versicherungswirtschaft zum Nachteil der Geschädigten.(dem Geschädigten werden die SV Kosten nicht bezahlt und die rechtswidrigen Kürzungen der Schadenersatzleistungen durch SSH SV vorenthalten)

    Andreas, es ist schon richtig dass man nicht alle Leute über eine Kamm scheren darf bzw. sollte, aber messen müssen sich diese Leute daran lassen, was sie aktiv dagegen tun, oder durch Duldung passiv fördern.
    Im BVSK sind aus meiner Kenntnis, sehr gute fachlich qualifizierte Kollegen als Mitglied gelistet, doch frage ich mich warum man dann BVSK Mitgliedern (SSH) die rechtswidrige Kürzungspraxis für Versicherer nicht untersagt.

    Aber wie bereits gesagt,messen müssen sich diese Leute daran lassen, was sie aktiv dagegen tun, oder durch Duldung passiv fördern.
    Einen schönen Sonntag
    DerHukflüsterer

  21. Andreas sagt:

    Messen an den Taten ist richtig, man kann aber als Mitglied auch versuchen den Verband bzw. innerhalb des Verbandes auf die Missstände hinzuweisen und dahingehend einzuwirken, dass diese abgestellt werden.

    Und zu einigen der Fragen:

    25% der BVSK-Mitglieder sind in der SSH
    Gezeichnet hat die HUK-Vereinbarung, außer dem Vorstand, niemand, denn es gab nichts zu zeichnen. Zumindest wurde uns nichts vorgelegt.

    Grüße

    Andreas

  22. DerHukflüsterer sagt:

    @Andreas
    „Gezeichnet hat die HUK-Vereinbarung, außer dem Vorstand, niemand, denn es gab nichts zu zeichnen. Zumindest wurde uns nichts vorgelegt.“

    Der Vordruck der HUK-Coburg/SV bezüglich einer schriftlichen Vereinbarung liegt mir vor.
    Das ist aber schon seltsam dass den keiner unterschrieben haben soll.
    Sehr interessant finde ich die Aussage, dass der Vorstand die Vereinbarung unterzeichnet hat. Das wird sicherlich bei einer Gerichtssache gem. § 142 ZPO vorzulegen sein. VEREINBARUNG!!!
    Auch wer das unterschrieben hat.
    Auch wird hinsichtlich der Bruttohonorartabelle des BVSK 2005/2006 nach § 142 ZPO das Zustandekommen derselben, anhand von nicht vorhandenen Dokumenten der Beweis erbracht werden was Sache ist. FREI ERFUNDEN UND ZWECKMÄßIG ERSTELLT:!!!!

  23. Andreas sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,

    wenn Ihnen ein Vordruck vorliegt, dann finde ich das auch interessant. Zumindest die Kollegen des BVSK, mit denen ich häufiger zusammentreffe, haben einen solchen Vordruck auch nicht erhalten.

    Ich gehe davon aus, dass sich das die HUK ausgedacht hat, um den ein oder anderen Kollegen „dazu zu bewegen“ doch Geld an die HUK zu verschenken.

    Ich bin aber sehr interessiert an diesem Vordruck, die Redaktion kennt meine Email- und meine Postadresse. Vielleicht schicken Sie mir diese Vereinbarung zu?

    Grüße

    Andreas

  24. Frank sagt:

    Hallo HKF,

    ….diese Liste würde mich auch interressieren.
    Meine E-Mal hat auch die Redaktion der ich hiermit auch mal für die emense Arbeit hier DANKEN möchte.

  25. WESOR sagt:

    @Andreas, wer will den alle in einen Topf werfen?
    Nur der BVSK in Absprache mit der HUK-Coburg in Sachen Honorar. Wobei viele andere Versicherer diese Absprache sich auch zu nutze machen wollen. Gäbe es diese BVSK Honorartabelle nicht wäre Ruhe. Aber nein, sie wird jährlich fortgeschrieben. Und in Sachen der Kürzungen von Geschädigten nach Vorgaben der Versicherer auf Partnerwerkstätten Stundenlöhne wieder SSH GmbH Partner und die als Voraussetzung BVSK Mitglied sind.

    Wenn der BVSK Vereinbarungen trifft ob mit Versicherungen oder wem auch immer, die wissentlich zum Unrecht gegen die Geschädigten führen dann ist dieser BVSK in seiner Gesamtheit eben angreifbar.

    Ich finde es einfach verwerflich, wenn Sachverständige im Auftrag der Versicherung die Rechte der Geschädigten unrechtmässig kürzen und sich dazu noch einer besonderen Qualifizierung eines Berufsverbandes oder im gleichen Zusammenhang noch den Namen mit der amtlichen Prüfhoheit verbinden. w.z.B. DEKRA

    Sehen Sie sich doch die Webseiten der SSH Partner an!

    Keiner bekennt sich dazu, was wirklich Sache ist.

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