Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Darmstadt geht es wieder zurück in den Norden, genauer gesagt nach Otterndorf an der Elbe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Otterndorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Bis auf die umfangreiche Begründung eigentlich ein positives Urteil, allerdings wird einiges vermischt. Das Urteil kommt einem vor wie ein „Kesselbuntes“ durch eine lockere Vermischung von Angemessenheit, Üblichkeit und Werkvertragsrecht im Schadensersatzprozess. Das lag aber offenbar noch an der Unerfahrenheit der jungen Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichts in Otterndorf in Niedersachsen. In Otterndorf sagen sich anscheinend nicht nur Fuchs und Hase „Gute Nacht“, die deutsche Rechtsprechung offensichtlich auch? Lest aber selbst und gebt auch hierzu bitte Eure Meinungen kund.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 338/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby, Jürgen A. Junker u.a., Constantinstr. 90, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 29.10.2014 am 27.11.2014 durch die Richterin K. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 40,62 EUR festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger haben aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten.
I. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der Abtretungserklärung des Geschädigten vom 13.08.2014,. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, da die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Sachverständige!nrechnung, auf die in der Abtretungserklärung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner des Zedenten und dessen KfZ-Haftpflichtversicherer. Einer genaueren Bestimmung der Schuldner bedurfte es nicht, da auch insoweit die zweifelsfrei gegebene Bestimmbarkeit genügt.
II. Nach dem schlüssigen und unwidersprochen und daher als zugestanden geltenden Klägervortrag (§ 138 Abs. 2 ZPO) hat die Versicherungsnehmerin der Beklagten am 12.08.2014 das Kraftfahrzeug des Zedenten im Rahmen eines Verkehrsunfalles beschädigt, wobei die Versicherungsnehmerin den Unfall allein verschuldet hat. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist daher dem Grunde nach unstreitig.
1) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).
Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10). Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem klagenden Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet der Geschädigte dem Sachverständigen, so dass dem Geschädigten für die Erholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, 347 zu Kreditkosten). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGHZ 61, 346, 347 f.). Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB „erforderlich“ waren (so auch BGH VersR 1975, 261 zur Ersatzbeschaffung). Entscheidend ist damit, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprachen, da dem Unfallgeschädigte mangels Vereinbarung einer Vergütung jedenfalls kein über die übliche Vergütung hinausgehender Vermögensschaden entstanden ist und zur Wiederherstellung im konkreten Fall auch kein über die übliche Vergütung hinausgehender Finanzierungsbedarf bestand.
2) Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131). Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung 2013 heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage. An den Befragungen haben 840 Standorte der BVSK-Mitglieder teilgenommen, was einer Quote von über 50 % der Mitglieder entspricht. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden (vgl. LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10). Wegen der größeren örtlichen Genauigkeit wird aus der BVSK Erhebung diejenige betreffend den Postleitzahlenbereich 2 herangezogen.
Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert grundsätzlich der so genannte „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2013, da 50 – 60% der Befragten, also die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen. Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen. Neben dem Grundhonorar sind grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten erstattungsfähig.
Danach ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
Position Abrechnung Kläger BVSK 2013 BVSK PLZ 2
Grundvergütung 316,25 € 293-324 298-338
Fahrtkostenpauschale 25,00 € 22,89-26,73 17,84-24,21
Lichtbilder (6 St. x 2,30 €) 13,80 € 13,26-15,30 12,36-14,28
Porto/Telefon/Auslagen 15,50 € 14,48-18,17 10,90-18,58
2. Satz LiBi (6St. x 1,50 €) 9,00 € 7,92-10,02 6,90-11,76
Schreibgebühren 14,00 € 2,46-2,86 3,54-3,89 je Seite
Der erforderliche Reparaturaufwand für das Kfz lag hier bei 1.736,22 € netto. Nach der Honorarbefragung 2013 liegen das im vorliegenden Fall berechnete Grundhonorar von 316,25 € sowie die Nebenkosten, die dem Grunde nach alle erstattungsfähig sind (vgl. LG Corburg, a.a.O.), im Bereich des Honorarkorridors V mit Ausnahme der Fahrtkostenpauschale bezogen auf den Honorarkorridor V der BVSK-Befragung für den Postleitzahlenbereich 2. Die Abweichung liegt jedoch nur ca. 3 % oberhalb des Durchschnittswertes. Bei einer so geringen Abweichung vom Mittelwert des Honorarkorridors besteht für den Geschädigten weder eine Veranlassung, die Liquidation der Sachverständigen zu beanstanden, noch kann dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, das zu einer Minderung seiner Ersatzansprüche führt. Sofern dem Geschädigten diese geringe Abweichung nicht entgegengehalten werden kann, muss dies auch bei der Geltendmachung aus abgetretenem Recht gelten, denn die bloße Abtretung der Forderung kann nicht dazu führen, dass sich der Umfang des Ersatzanspruchs mindert.
Die mit der Klage geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens entsprechen daher hinsichtlich aller Positionen der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB. Unter Berücksichtigung der bereits auf die Sachverständigenkosten erfolgte Zahlung in Höhe von 427,70 € waren den Klägern somit noch weitere 40,62 € zuzusprechen.
Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 – 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 56; BGH NJW 2006,1065). Ein solcher liegt hier ersichtlich nicht vor. Diesem Anspruch ist der Gebührenwert von bis zu 500 € zugrunde zu legen, so dass die Kläger eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 € zuzüglich 11,70 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, mithin insgesamt 70,20 € erstattet verlangen können.
Zinsen auf die Klageforderung stehen den Klägern gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 14.10.2014 zu, nachdem die Klage am 13.10.2014 zugestellt wurde (§ 187 BGB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.
„Junge Richterin“ – was soll das denn? Ob die Dame nun 26 oder 62 ist – wen interessiert’s?
Mich interessiert es schon, ob eine Dame 26 oder 62 Jahre alt ist. 😉
Sehr geehrter Herr Kollege JM.,
mit „junger Richterin“ wird gezeigt, dass diese noch nicht beamtet ist und daher noch nicht so erfahren wie ihre Kolleginnen mit dem Titel „Richterin am AG“.
Es ist durchaus schon intressant, ob ein erfahrerener, gestandenener Richter eine Entscheidung getroffen hat oder ein junger, unerfahrener Richter. Das gilt auch für Richterinnen.
Mit koll. Hochachtung
Willi Wacker
Nicht „verbeamtete“ Richter gibt es in D nicht. Womöglich meinen Sie die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit.
Hallo Jens,
du hast natürlich Recht. Denn schon der Referendar ist beamtet. Das gilt erst Recht für den Assessor, der mit dem Zweiten Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt erlangt. Wird er in den Staatsdienst als Richter übernommen, ist er zunächst Beamter auf Widerruf. Erst mit der Übernahme als Beamter auf Lebenszeit ist er dann Richter am…
Sorry wegen meiner lapsigen Beschreibung der Richterin. Mea culpa.
Trotzdem ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Die Urteilsbegründung ist doch vollkommen richtig, natürlich nur wenn man sich im Jahr 2011 befindet. Vielleicht sind der Richterin die BGH-Urteile aus 2014 gar nicht bekannt. Und wurden Ihr durch den RA auch nicht angetragen. Bezug wurde offensichtlich nicht darauf genommen.
MfG