Kein Nachbesichtigungsrecht des Versicherers! LG Lübeck Beschluss vom 19. April 2013 – 16 O 19/12

Aus den Gründen:

… Die Beklagte hat auch Veranlassung zur Klage gegeben. Denn der Kläger war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich auch nicht aus § 119 Abs. 3 VVG. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine Nachbesichtigung nicht mehr möglich war – der Unfallschaden war zwischenzeitig zum Zeitpunkt der entsprechenden Bitte der Beklagten behoben – ist der Kläger seinen sich aus § 119 Abs. 3 VVG ergebenden Verpflichtungen durch Zurverfügungstellung des Gutachtens des Kfz – Sachverständigen und weiterer Fotografieren nachgekommen. Mehr kann von dem Geschädigten, der selbst kein Fachmann ist, nicht verlangt werden. Es gab auch nicht im Ansatz irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das Gutachten überhöhe den tatsächlich entstandenen Schaden sachwidrig. Sinnvoll hätte es gegebenenfalls sein können, den beauftragten Sachverständigen angesichts der bestehenden offenen Fragen zu bitten, Auskunft zu erteilen. Einer solchen Nachfrage hätte sich der Kläger nicht verschließen dürfen….

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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