Das Amtsgericht Waiblingen hat durch Urteil vom 4. Mai 2007 14 C 463/07 auch einen 2. Fotosatz für 29,23 € als erforderliche Kosten i.S. des § 249 BGB angesehen. Nach der Auffassung des Amtsgerichts hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, dass er jederzeit selbstständig das Gutachten kontrollieren kann und sich selbst umfassend über das Ausmaß des Schadens informieren kann. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er im Streit die Möglichkeit hätte, sich aufgrund der beim Gutachter befindliche Negative einen 2. Fotosatz fertigen zu lassen bzw. die Vorlage von der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Der damit verbundene Zeitaufwand stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten eines 2. Fotosatzes.
Es sei für den Geschädigten wichtig auch bei den außergerichtlichen Verhandlungen, exakte Schlüsse aus Fotos zur Stärkung seines Anspruchs im Rahmen der Verhandlung ziehen zu können. Hierfür benötigt er die gleichen Lichtbilder wie die Versicherung. Er muss sich nicht auf die Verwendung von Fotokopien verweisen lassen. Hinzu kommt, das Fotokopien oft nicht verwertbar sind. Das Gericht schließt sich insofern der soweit ersichtlich einheitlichen amtsgerichtlichen Rechtsprechung (Amtsgericht München, Urteil vom 23.12. 1997, VersR 1999, S.332, Urteil vom 21. Juli 1998, NJW R R 1999, S. 721 und Urteil vom 17. 4.19 196, Schadenpraxis 1996, S. 257, sowie Amtsgericht Fürstenwalde, Urteil vom 18. Mai 1999, Schadenpraxis 1999, S. 287) an.
Vor allem sollte man sich immer vor Augen halten:
Wir SV fertigen das Haftpflichtschadengutachten, das der Geschädigte in Auftrag gibt, nicht für die Versicherung, sondern für den Geschädigten!
Wieso soll dieser keine *vollständige* Ausfertigung erhalten? Der Richter hat absolut Recht, wenn er dem Geschädigten den 2. Fotosatz zuspricht und die Versicherung diesen bezahlen muss.
Grüße
Andreas
vielen dank,herr reckels
alle sollten aber auch wissen,dass der zweite fotosatz für den geschädigten vor allem deshalb schier unverzichtbar ist,weil nicht wenige versicherer,allen voran die HUK,die im zuge der schadensregulierung häufig bei ihr eingereichte gutachten unbesehen einscannen,UND DANN WEGSCHMEISSEN!!!!
mit den eingescannten fotos lässt sich m.E.kein forensischer beweis mehr erbringen.
beantragen sie bei gericht gem.§142 ZPO,der huk die vorlage der bei ihr befindlichen originale im beschlusswege aufzugeben.
wenn die dann die hosen runterlassen müssen,einräumen müssen,die fotos weggeworfen zu haben,dann spricht ihnen jedes gericht den zweiten fotosatz zu.
didgeridoos,play loud
@“vielen dank,herr reckels
alle sollten aber auch wissen,dass der zweite fotosatz für den geschädigten vor allem deshalb schier unverzichtbar ist,weil nicht wenige versicherer,allen voran die HUK,die im zuge der schadensregulierung häufig bei ihr eingereichte gutachten unbesehen einscannen,UND DANN WEGSCHMEISSEN!!!!“
So ein Vorgang sollte vom Geschädigten/Geschädigtenanwalt beim ersten Schriftsatz schon untersagt werden, weil hier eine Zerstörung fremden Eigentums vorliegt!!!
Das Gutachten ist und bleibt Eigentum des Auftraggebers!!!
Also liebe Verkehrsrechtsanwälte, wo bleibt die Aufforderung im Anspruchstellerschreiben, dass das GA unverzüglich und unversehrt nach dem Regulierungsabschluss zurückzusenden ist.
Die Kosten einer Original Nachfertigung sind nicht billig, schon aus den Gründen weil der schriftliche Nachweis an den Sachverständigen erbracht werden muß, dass die zweitausfertigung (nicht Kopie)nur aus den Gründen des Dokumentenverlustes erfolgte.
Stellen Sie sich doch die Situation vor, man belügt den SV und der stellt im guten Glauben ein zweites „Original“ aus und mit diesem zweiten Original wird ein weiterer Versicherer zu einer Schadenersatzleistung aufgefordert.
Die Aufwandskosten dürften bei ca 1,5 Stunden a. € 125,00 netto liegen.
Also RAe, Geschädigte und Anspruchsteller verbietet es endlich den Versicherern unter Androhung der entstehenden Kosten , die zur Schadenregulierung treuhänderisch überlassenen Ga einfach zu vernichten.
Das ist zwar Versicherungsüblich, aber es ist und bleibt rechtswidrig.
Sorgt also dafür, dass die Originalgutachten dem Eigentümer unversehrt zurückgesendet werden.