Kompletter Unfallservice aus einer Hand durch Reparaturbetriebe ist auch in Zukunft abmahnfähig

Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.

Das Landgericht Darmstadt hat am 18. April 2008, unter dem AZ: 10 O 31 31/08, im Namen des Volkes aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28.02.2008 wie folgt geurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen gegen einen Geschäftsführer der Beklagten zu erlassen, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu betreiben, insbesondere Rechtsberatung durch die Unterrichtung von Ratsuchenden, über eine Unfallregulierung oder die Geltendmachung oder Abwehr von unfallbedingten Ansprüchen anzubieten oder auszuführen, wenn das wie folgt geschieht:

Kompletter Unfallservice aus einer Hand

– Meisterwerkstatt für Spengler und Lackierarbeiten

– Übernahme Ihrer gesamten Unfallabwicklung

– Kostengünstige Leihwagen

– Express-Service.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 € nebst 8 Prozentpunkten über den Basissatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 586,69 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basissatz hieraus seit 30.1.2008 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der aus 660 Mitgliedern bestehende Kläger ist ein eingetragener Verein zur Wahrung der berufsständischen Interessen der im Landgerichtsbezirk Darmstadt zugelassenen Rechtsanwälte und nimmt die Beklagte aus Unterlassung bestimmter Werbung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Beklagte ist ein Zweigbetrieb der …..Autohäuser mit Sitz in ……. und sowohl im Bereich Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenverkaufs tätig. Darüber hinaus unterhält die Beklagte ein entsprechendes Ersatzteillager, eine Meisterwerkstatt für Karosserie-, Lack- sowie Aluminiumarbeiten und für das Unfallersatzgeschäft ein Kontingent am Mietfahrzeugen zur Bereitstellung für verunfallte Kunden.

Seit über 10 Jahren befindet sich im Empfangsbereich des Autohauses der Beklagten eine Werbetafel mit der Aufschrift:

„…… – für den Fall des Falles

– Kompletter Unfallservice aus einer Hand

– Meisterwerkstatt für Spengler- und Lackierarbeiten

– Übernahme Ihrer gesamten Unfallabwicklung

– Kostengünstige Leihwagen

– Express-Service“

In einer Ausgabe in einer Lokalen Zeitung veröffentlichte die Beklagte am 28.08.2007 eine Anzeige, nach deren Text sich die Beklagte nach einen Unfall um den Schaden ihrer Kunden kümmere und „alles unter einem Dach – bis zum letzten Lacktropfen erledige.

Hierauf wurde die Beklagte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.07.2007 aufgefordert, wegen der hierin liegenden vermeintlichen wettbewerbswidrigen Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Am 22.8.2007 unterzeichnete die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung folgenden Inhalts:

1. es zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, insbesondere Rechtsberatung durch die Unterrichtung von Ratsuchenden über eine Unfallregulierung oder die Geltendmachung oder Abwehr von unfallbedingten Ansprüchen anzubieten oder auszuführen.

2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € an den Anwaltsverein Darmstadt zu Südhessen e.V. zu zahlen.“

Nachdem der Kläger auch Kenntnis von der mehrere Quadratmeter großen Werbetafel über der zentralen Annahmestelle des Autohauses der Beklagten erlangte, forderte er mit Schreiben einer Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2007 die Beklagte unter Hinweis darauf, dass an sich Anlass bestehe, die Ansprüche wegen unzulässiger Rechtsberatung sofort gerichtlich durchzusetzen, nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe „zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens“ auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das in Ablichtung vorliegende Schreiben vom 30.10.2007 (Bl. 9f d.A.) verwiesen.

Diese gab die Beklagte am 2.11.2007 auch ab.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 forderte der Kläger sodann die nach seiner Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 22.08.2007 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2007 erfolglos ein. Nach erneuter Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.11.2007 teilte die Beklagte selbst zunächst Ihre Auffassung mit, wonach mit der Abgabe der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten seien. Die gleiche Auffassung vertraten auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 24.12.2007 erklären ließ, dass kein Angebot zur Abgeltung aller Forderungen aus dem erneuten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schreiben vom 30.10.2007 und auch kein Verzicht auf die Vertragsstrafe enthalten gewesen sei.

Hierauf kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Unterlassungserklärung vom 2.11.2007 aufgrund Verkennung der tatsächlichen Rechtslage.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorstehend zitierten in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Schreiben der Parteien verwiesen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie mit ihrer Anzeige vom 28.6.2007 eine genehmigungsbedürftige rechtliche Beratung weder vorgenommen noch angeboten habe.

Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig vorgenommen. Einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz stelle es dar, wenn ein Kfz-Reparaturbetrieb unfallschadenrelevante Daten wie beispielsweise eine Reparaturkostenübernahmeerklärung oder einen Kostenvoranschlag an einen Versicherer weiterleitet.

Auch die in ihrem Hause befindliche Werbetafel lasse aufgrund der Anforderung der Aufschrift nur erkennen, dass der komplette Unfallservice diese Dienstleistungen beinhalte, unter die allerdings keinesfalls eine Rechtsberatung falle.

Da sich diese Tafel in ihrem Hause befinde, werde diese nur durch die bereits gewonnenen Kunden der Beklagten wahrgenommen, nicht aber ein einziger neuer Kunde akquiriert. Bereits aus diesem Grunde könne in dem Text der Werbetafel kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen werden.

Jedenfalls stelle die seit 10 – 15 Jahren in ihrem Hause hängende Tafel keinen „erneuten“ Wettbewerbsverstoß dar, der die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 auslösen könne.

Letztere sei auch viel zu unbestimmt und für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass hierunter auch die fragliche Werbetafel falle. Schließlich habe die Beklagte – insoweit unstreitig – aus dem Text der Tafel das Wort „Unfall“ und den Text „Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung komplett gestrichen, weshalb auch keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.

Ein Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz gebotenen restruktiven Auslegung des RberG nicht gesehen worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

Dem Kläger steht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der zunächst geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbung auf der Werbetafel im Hause der Beklagten zu.

Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG aktiv legimitiert.

Die beanstandete Werbung ist im Sinne des § 3 UWG schon deshalb unlauter, weil sie unter der Überschrift „Kompletter Unfallservice aus einer Hand“ u.a. mit der „Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung“ wirbt. Diese Art der Werbung ist geeignet, bei dem Leser den Eindruck zu erwecken, die Beklagte werde über die Leistung vom Reparaturarbeiten und gegebenenfalls die Stellung eines Mietwagens hinaus auch zumindest die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden gegen Versicherung des Unfallgegners übernehmen. Denn nicht anders kann die „Übernahme“ der „gesamten Unfallabwicklung“ von den Kunden der Beklagten verstanden werden, die bei entsprechender Anpreisung davon ausgehen, dass sie mit der Unfallabwicklung und damit auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die unfallgegnerische Versicherung bei Beauftragung der Beklagten nichts mehr zu tun haben werden.

Damit preist die Beklagte nicht lediglich kaufmännische Hilfeleistungen wie der Reservierung eines Unfall- und Ersatzfahrzeuges oder die Einholung eines Unfallschaden-Gutachtens bzw. die Zusendung des Gutachtens an die Versicherung des Unfallgegners sondern auch die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden selbst an, was eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz darstellt, ohne dass die Beklagte die hierfür erforderlichen Erlaubnis besitzt. Bereits das begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, weil im Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsgemäßen Ordnung gehörenden Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege ist, dessen Missachtung „daher regelmäßig auch ohne hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen“ ist (vgl. OLG Hamm, NJW RR 2002 Seite 132 m.w.N.).

Ob das Inserat der Beklagten vom 28.6.2007 seinerseits einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß darstelle, ist für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch und – wie noch zu zeigen sein wird – auch für den Zahlungsanspruch irrelevant, da für beide Ansprüche der Text der Werbung auf der Werbetafel im Hause der Beklagten entscheidend ist.

Ein Wettbewerbsverstoß kann aufgrund des nach wie vor geltenden Rechtsberatungsgesetzes auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieses restriktiv im Hinblick auf anstehende gesetzliche Veränderungen auszulegen wäre. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht mehr um durch Artikel 12 Grundgesetz gedeckte kaufmännische Hilfsdienste sondern die Beklagte preist mit dieser Werbung die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden und damit einen „Eingriff in das Regulierungsgeschehen“ an, „der nach wie vor den dazu besser befähigten Rechtsberatern vorzubehalten ist“ (vgl. a.a.O. Seite 133 m.w.N.)

Der Umstand, dass sich diese Anzeigetafel im Betrieb der Beklagten und nicht an anderer öffentlich zugänglicher Seite befindet, ist für die Frage eines Verstoßes gegen § 3 UWG ebenso irrelevant. Abgesehen davon, dass sich der „Unfallservice“ der Beklagten – von dieser sicher auch gewollt – nicht nur bei ihren aktuellen sondern auch bei potenziellen Kunden herumsprechen dürfte, stellt allein das von ihren Kunden jedenfalls so zu verstehende Angebot der Beklagten zur Geltendmachung ihres Ansprüche nicht nur das Versprechen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sondern auch eine Handlung dar, die die beruflichen Interessen der Angehörigen des klagenden Vereins nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen vermag. Denn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedarf es aus Sicht der Kunden der Beklagten nicht, wenn letztere die „gesamte Unfallabwicklung“ für den Kunden übernimmt.

Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ist bereits aufgrund der Aufkündigung der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte gegeben. Die Beklagte hat hierdurch deutlich gemacht, dass sie speziell in der Werbetafel keinen Verstoß gegen das UWG sieht und der Umstand, dass sie die den Anschein von Rechtsberatung erweckenden Textpassagen mittlerweile von der Werbetafel gestrichen hat, vermag die Wiederholungsgefahr auch nicht entfallen zu lassen, da die Beklagte ohne das nunmehr mit dem Urteil auszusprechende Verbot nicht an einer Wiederaufnahme entsprechender Werbung gehindert wäre.

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist aufgrund des Vertragsstrafeversprechens vom 22.8.2007 gegenüber der Beklagten begründet.

Die Beklagte hat sich hier ausdrücklich dazu verpflichtet, auch die „Geltendmachung“ von unfallbedingten Ansprüchen zu unterlassen und eben mit dieser Geltendmachung von unfallbedingten Ansprüchen hat die Beklagte auf der Werbetafel geworben. Dass auch derartige Werbeaussagen von der Unterlassungserklärung vom 22.6.2007 erfasst sind, ist bei verständiger Lektüre des Textes offensichtlich, weshalb keine Rede davon sein kann, die Unterlassungserklärung selbst sei zu unbestimmt.

Auch der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Werbetafel aufgrund der Dauer ihrer Anbringung um keinen „erneuten“ Verstoß greift nicht durch.

Anlass der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 war nicht die Werbetafel sondern das Inserat der Beklagten vom 28.6.2007. Dadurch, dass die Beklagte auch nach dem 22.8.2007 mit dem Text dieser Werbetafel in ihren Verkaufsräumen geworben hat, hat sie erneut und fortlaufend gegen die von ihr selbst abgegebenen Unterlassungserklärung verstoßen und damit die Vertragsstrafe von 5.500,00 € verwirkt.

Diese Erklärung ist weder angefochten noch aus sonstigen Gründen unwirksam, weshalb auch insoweit dahin stehen kann, ob in dem Inserat vom 28.6.2007 eine unerlaubte Werbung mit Rechtsberatung zu sehen ist. Die Zinsforderung aus diesem Betrag ist aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.

Gleichfalls aus Verzug kann die Klägerin die nicht erstattungsfähigen und mit dem Klägerantrag zu 3. Geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangen, die gemäß § 29 BGB ab Rechtsanhängigkeit zu verzinsen sind.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen Anhalt hat die nachstehenden Infromationen zum Neuen Rechtsdienstleistungsgesetz veröffentlicht: Quelle: http://www.rak-sachsen-anhalt.de/cms2/index.php?option=com_content&view=article&id=104:neues-rechtsdienstleistungsgesetz-tritt-am-172008-in-kraft&catid=42:aktuell

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz

Die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten

Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Am 1. Juli 2008 tritt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft. Mit der Neuregelung wird festgelegt, wer künftig in welchen Fällen befugt sein soll, Rechtsrat zu erteilen.

Es wird definiert, welcher Rechtsrat überhaupt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fällt und wann diese ausschließlich durch Rechtsanwälte beziehungsweise wann auch durch Nichtanwälte erbracht werden darf. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist, – wie sein Vorgänger das Rechtsberatungsgesetz – als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Das heißt, die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie ausdrücklich durch Gesetz erlaubt wird. Selbstdefiniertes Ziel des Gesetzes ist es, den Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen.

Beispielsweise sind nach dem neuen Gesetz Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, auch durch nichtanwaltliche Berufsträger erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu dieser anderen Tätigkeit erbracht werden. Im Interesse des Verbrauchers wird dabei nicht nur auf Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, sondern auch auf die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse abgestellt. Ein Architekt darf deshalb nur soweit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung seines Berufes rechtliche (beispielsweise baurechtliche) Kenntnisse haben muss. Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.

Für den Verbraucher bedeutet das neue Gesetz zunächst zwar eine größere Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Dienstleistern, er muss sich aber vergegenwärtigen, dass nichtanwaltliche Rechtsberatungen häufig nicht denselben Qualitatsansprüchen genügen wie eine anwaltliche Beratung. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und vor allem uneingeschränkte Interessenvertretung des Mandanten sind Kernqualitäten, die nur Rechtsanwälte bieten.

Auf der anderen Seite bedeutet die weitere Öffung des Rechtsberatungsmarktes für die Rechtsanwaltschaft eine noch stärkere Motivation, die Qualität anwaltlicher Beratung weiter zu steigern und beispielsweise durch Fortbildung aber auch durch ein noch mehr am Mandanten ausgerichtetes Angebot dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass der umfassende kompetente Rechtsrat nur von einem Anwalt zu erhalten ist.

 

Damit die Urteilslisten hier um die Rubriken: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Datenschutz erweitert werden können, bedarf es weiterer Urteile und deren Zusendung an unsere Redaktion.

Chr. Zimper

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17 Antworten zu Kompletter Unfallservice aus einer Hand durch Reparaturbetriebe ist auch in Zukunft abmahnfähig

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr SV Zimper,
    ein schönes Urteil. Auch nach Einführung des RDG bleibt die Rechtsberatung und die Unfallregulierungsabwicklung Sache der RAe. Ich hatte hier bereits darauf hingewiesen.
    Die Werkstätten sollten daher nicht meinen, nach Wegfall des Rechtsberatungsgesetzes könnten sie nun an die Stelle der RAe. treten und die Schadensabwicklung für ihren Kunden, den Geschädigten, aus „einer Hand“ betreiben. Dem Urteil ist zuzustimmen.
    Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Hallo Herr Wacker,

    die Werkstätten sollten genau andersrum denken:

    Durch das RDLG ist es jetzt möglich den Kunden soweit aufzuklären, dass man ihm erklären kann, weshalb ein versierter Verkehrsrechtsanwalt immer empfehlenswert ist und eingeschaltet werden sollte.

    Wer nämlich falsche – wenn auch erlaubte – Rechtsberatung bzw. -dienstleistung betreibt, macht sich bei Falschberatung schadenersatzpflichtig! Aber Rechtsdienstleistungen sind bisher wohl kaum in den Berufshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen enthalten.

    Also: Der Geschädigte sollte immer zum Anwalt. Der bekommt Geld für seine Arbeit, für die er haftet und versichert ist!

    Grüße

    Andreas

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    Du hast vollkommen Recht! Hoffentlich richten sich die Werkstätten auch danach.
    Dein Werkstatt-Freund

  4. Joachim Otting sagt:

    Im Ergebnis meine ich ebenfalls, dass das Paket aus Werkstatt, SV und Anwalt unter verschiedenen Gesichtspunkten der Königsweg ist. Wenn nur die Anwaltslobby den § 5 Absatz 3 RDG-Entwurf nicht verhindert hätte…

    Dennoch sollte nicht übersehen werden, dass das Urteil aus Darmstadt keines zum RDG, sondern eins zum alten RBerG ist. Soviel Redlichkeit in der Berichterstattung muss sein.

    Auch das RDG erlaubt keine Werbung mit einer „umfassenden Unfallregulierung“. Jedoch sind differenzierte Aussagen möglich.

    Wenn in (mit abnehmender Tendenz) geschätzt 90 Prozent aller Fälle „der Markt“ keine Notwendigkeit für die Einschaltung eines Anwaltes zu sehen glaubt, sollten die Anwälte über klügere Wege des Marketings nachdenken, als den des ewigen und bisher erwiesenermaßen erfolglosen Drohens mit der Haftung. Der hat dreißig Jahre nicht funktioniert und der wird auch die nächsten 30 Jahre nicht funktionieren. Miteinander, nicht gegeneinander!

    Mit sachlichen Grüßen,
    JOachim Otting

  5. Virus sagt:

    – „Wenn nur die Anwaltslobby den § 5 Absatz 3 RDG-Entwurf nicht verhindert hätte…“

    Den bedarf es doch eigentlich auch nicht wirklich. Kommt das Unfallopfer zuerst zum Sachverständigen, empfiehlt dieser aufgrund seiner täglichen Erfahrungen mit den Versicherern dem Kunden den Anwalt. Nimmt dieser die Empfehlung nicht an, ist er um eine Erfahrung reicher und beim nächsten Mal schlauer.
    Ist der Anwalt im Verkehrsrecht auf der Höhe, empfiehlt er seinerseits die Beweissicherung durch einen unabhängigen Gutachter.

    und

    „Miteinander, nicht gegeneinander!“ Da sehe ich schon eher die Probleme. Werkstätten haben aus meiner Erfahrung in der Regel wenig Ahnung von dem was sie da im Schadengeschäft so tun. Bisher sind sie sich nicht der möglichen finanziellen Folgen bewusst. Doch ich denke, hier werden die Anwälte bald des öfteren die Gelegenheit beim Schopfe fassen, was dann weitere Urteile wie oben zur Folge haben wird. Und ein Miteinander – Werkstatt mit Anwalt und SV – wird es frühestens nach ein paar schmerzlichen Erfahrungen – hoffentlich die des Mitbewerbers! – geben. Die schnelle Mark wird bis dahin noch den Weitblick trüben.

    „Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.“

    so die unmissverständliche Aussage der Rechtsanwaltskammer Sachsen Anhalt, nicht zum alten RbrG sondern zur Erläuterung des Neuen Rechtsdienstleistungsgesetz.

    Virus

  6. Joachim Otting sagt:

    …na dann viel Spasss mit Ihrem Marketing mit der Angst. Und viel Erfolg.

    Der Wurm muss doch dem Fisch schmecken, und nicht dem Angler.

    Die Werkstätten haben kein Angstproblem, sondern ein Kosten- und Ertragsproblem. Da ist die offene Tür. Quer passt man da jedoch nicht durch.

    Ich bin sicher, dass einige Anwälte, die ihr Angebot an den Bedürfnissen des Kunden und nicht am eigenen Dünkel ausrichten, gerade den Markt abräumen. § 5 Abs. 3 RDG – Entwurf braucht nämlich wirklich nicht, wer den Erbensucherbeschluss des BVerfG kennt.

    Kommt ein Mann in ’ne Werkstatt. „Schön, dass Sie hier sind. Wir haben ein gemeinsames Leistungspaket mit einem Profianwalt geschnürt, one stop shopping“. Dafür, so meine ich, darf die Werkstatt sogar werben.

    Die Alternative: „Am besten ist, Sie gehen zum Anwalt. Aber verlaufen Sie sich auf dem Weg dorthin nicht. Und gehen sie nicht versehentlich zu einem ‚Manchmal-reguliere-ich-auch-mal-einen-Unfall‘ – Anwalt. Ach, Sie kriegen das schon hin. Wird schon…“ Dafür möchte hoffentlich keine Werkstatt werben.

    Mit allen guten Wünschen
    Joachim Otting

  7. Andreas sagt:

    Herr Otting hat Recht, das System 1 Anwalt, der „was drauf hat“ wird durch die Werkstatt – in Auftrag des Kunden natürlich – eingeschalten und die Werkstatt ruft beim SV an funktioniert bei uns in zwei Werkstätten wunderbar.

    Und die Werkstätten sehen plötzlich, dass bei den Mitarbeitern, die vorher nur für Unfallschadenrumtelefoniererei unterwegs waren, plötzlich wieder Luft für sinnvolle Arbeit ist.

    Denn wenn der Anwalt den Frontenkrieg führt, sind alle zufriedener, denn jeder kann sich auf die Arbiet konzentrieren, die er zu tun hat.

    Grüße

    Andreas

  8. Hunter sagt:

    Herr Otting hat nur bedingt Recht.

    Natürlich ist es wünschenswert, dass Rechtsanwälte, Kfz-Sachverständige und Werkstätten (gut?) zusammen arbeiten. Gut jedoch im Sinne des Geschädigten und nicht so, wie es im „wahren Leben“ gehandhabt wird. Die Definition „gut“ sollte also genauer beleuchtet werden.

    Eine „enge Zusammenarbeit“ des Sachverständigen mit den Werkstätten hat nämlich einen gewaltigen Haken. Den Verlust der Unabhängigkeit des Sachverständigen, wenn er ein erhebliches Potential seiner Aufträge über Werkstattvermittlung erhält.

    Kein Sachverständiger soll erzählen, dass er dann völlig weisungsfreie Gutachten ausschließlich zum Wohle der Geschädigten erstellt. Vielmehr werden dann Aspekte berücksichtigt, die durchaus dem (ausschließlichen?) Wohle der Werkstatt dienen.

    Denn wie verhält sich der „unabhängige“ Sachverständige, wenn der Geschädigte Reklamationen an der Werkstattarbeit signalisiert?

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Geschädigte dabei recht schnell aussen vor ist. Nur wenige Werkstätten sind bereit, den selbst fabrizierten Murks auf eigene Kappe wieder zu beseitigen. Vielmehr wird immer wieder versucht, den Geschädigten mit Hilfe des „befreundeten Sachverständigen“ ruhig zu stellen. Wenn der Sachverständige dann nicht mitzieht, ist er eben „draussen“.

    Die „Gemeinschaftsarbeit“ mit den Werkstätten hat für die Sachverständigen unbestritten erhebliche Vorteile, wenn man den ständigen Strom der Beauftragung betrachtet. Ist natürlich der allseits beliebte Weg des „schnellen Geldes“.

    Eine „enge Zusammenarbeit“ der Sachverständigen mit den Werkstätten geht jedoch völlig am ursprünglichen Sachverständigenzweck vorbei.

    Der Sachverständige soll sämtlichen Parteien völlig unparteiisch gegenüber stehen und Gutachten absolut weisungsfrei erstellen. Nur so ist sichergestellt, dass der Geschädigte letztendlich sämtliche ihm zustehende Schadensersatzansprüche erhält.

    Der Ursprungsgedanke des Sachverständigen geht deshalb bei heutiger Betrachtung völlig am Thema vorbei. Es zählt nur noch der Gedanke des schnellen oder einfach zu generierenden Umsatzes.

    Deshalb müssen nicht nur Sachverständige, die den Versicherern „nahe stehen“ als parteiisch betrachtet werden, sondern auch Sachverständige, die ihr Hauptumsatzvolumen aus Werkstattvermittlungen rekrutieren, sind mit besonderer Skepsis zu betrachten.

    Der ideale Weg des Geschädigten wäre wie folgt:

    1. Der Gang zum Sachverständigen zur schnellen Beweissicherung und Schadensfeststellung. Hierdurch erfolgt eine zeitnahe Feststellung des Schadens.
    2.) Der Gang zum qualifizierten Verkehrsrechtsanwalt zur Einleitung der erforderlichen rechtlichen Schritte.
    3.) Der Gang zur Werkstatt zur Instandsetzung des Fahrzeuges.

    Genau in dieser Reihenfolge und nicht anders.

    Zuerst zum Rechtsanwalt birgt die Gefahr, dass das Fahrzeug, bis es dann beim Gutachter vorgestellt wird, möglicherweise weitere überlagerte Beschädigungen erhält. Ansonsten spricht nichts gegen den ersten Weg zum Rechtsanwalt.

    Der beliebte erste Gang zur Werkstatt, der sich über die Jahre fest etabliert hat, ist bereits der Beginn eines Kreises interessierter Personengruppen, die möglicherweise zum Nachteil des Geschädigten (und auch der eintrittspflichtigen Versicherung) gereichen können.

    Nach m.E. liegt der Grundgedanke zur Zerschlagung der freien Kfz-Sachverständigen durch die Versicherer im Folgenden begründet:

    Irgendwann hat man festgestellt, dass viele Kfz-Sachverständige mit den Werkstätten „eine Einheit bilden“ und die Erstellung eines Gutachtens eigentlich keinen Sinn macht, wenn das Gutachten genau die Wünsche der Werkstatt berücksichtigt. Und diese „Wüsche“ sind, wie die meisten wissen, oft ausserhalb des rechtlichen Rahmens.
    Unter diesen Bedingungen würde ein „kostenloser“ Kostenvoranschlag durch die Werkstatt natürlich zum gleichen Ziel führen.
    Bei dieser Betrachtung ist natürlich klar, dass man seitens der Versicherer kein Interesse hat, weiterhin die oft nicht unerheblichen Kosten für ein Gutachten aufzuwenden.
    Des weiteren hat sich bei den Überlegungen dann noch gezeigt, dass man nach Zerschlagung der freien Kfz-Sachverständigen den Schaden an der Unfallfront letztendlich selbst bestimmen kann = willkürliches Schadensmanagement vom Feinsten zum Wohle der Versichertengemeinschaft und zum Schaden des Geschädigten. Also Subventionierung der eigenen Versicherungsprämien bzw. Gewinne durch den Unfallgegner in Milliardenhöhe!

    Die oftmals bedingungslose Orientierung der Sachverständigen an den Umsatz durch Vermittlung der Werkstätten hat also im Ergebnis dazu geführt, dass die Versicherungswirtschaft irgendwann zum Halali gegen diese Berufsgruppe geblasen hat.

    Kann man eigentlich irgendwie verstehen – oder?

  9. Joachim Otting sagt:

    @ hunter

    Ich unterschreibe jedes Ihrer Worte. Doch ich lebe nicht auf einem Wunschzettel, sondern in der Realität. In dieser Realität gehen die meisten Unfallopfer zuerst in die Werkstatt, und deshalb fängt die Kette dort an. Wer nicht lamentieren möchte, dass der Anwalt nicht von 10 auf 5 Prozent Beteiligung am Unfall abrutschen dürfe, sondern fragt, wie er an die anderen 90 Prozent kommt, wird sich mit dem wahren Leben befassen müssen.

    Dass dabei zwischen den Beteiligten ein Kodex gelten muss, nicht zu Lasten des Geschädigten zu agieren, ist selbstverständlich.

    Auch bei der von Ihnen präferierten Reihenfolge ist eine Interessenesteuerung der Dienstleister nicht ausgeschlossen. Auch auf der Geschädigtenseite habe ich schon völlig sinnlose, aber in jedem Fall honorarbringende Prozesse beobachtet. Erst nach zwei verlorenen Instanzen mit vollem Streitwert ist der Anwalt dann auf Kasko-/Haftpflicht-/Qutenvorrecht umgeschwenkt.

    Und wie viel habe ich hier im Blog schon über Sachverständigenhonorare gelesen und zwar aus der Feder von Sachverständigen.Der ist daran halt interessierter, als der Geschädigte.

    Anders gesagt: Das Problem liegt nicht in der Reihenfolge, sondern im Umgang mit auftretenden Problemen.
    Ich kenne eine Anzahl von solchen Dinstleisterpaketen, die mit Erfolg und Charakter funktionieren.

    Die anderen werden scheitern.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  10. bosrti sagt:

    @Joachim Otting,…. Die anderen werden scheitern.@

    Ahmen….borsti

  11. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    ————
    „Dass dabei zwischen den Beteiligten ein Kodex gelten muss, nicht zu Lasten des Geschädigten zu agieren, ist selbstverständlich.“
    ————

    Ich kenne keinen „Ehrenkodex“ innerhalb der Kfz-Branche zugunsten des Geschädigten. Der bisherige und auch der aktuelle Kodex der Kfz-Werkstätten lautet: Kohle machen um jeden Preis, um eine mögliche Pleite vielleicht doch noch zu verhindern.

    ————
    „Auch bei der von Ihnen präferierten Reihenfolge ist eine Interessenesteuerung der Dienstleister nicht ausgeschlossen. Auch auf der Geschädigtenseite habe ich schon völlig sinnlose, aber in jedem Fall honorarbringende Prozesse beobachtet. Erst nach zwei verlorenen Instanzen mit vollem Streitwert ist der Anwalt dann auf Kasko-/Haftpflicht-/Qutenvorrecht umgeschwenkt.“
    ————

    „Krumme Hunde“ gibt es überall und branchenübergreifend.

    Natürlich gibt es auch Rechtsanwälte die den o.a. Weg gehen. Ein seriöser Gutachter wird aber dem Geschädigten in der Regel nur einen seriösen Rechtsanwalt empfehlen, der den Schadensersatz schnellstmöglich und vollständig ermöglicht.
    Nur dann gibt es weitere Empfehlungen für den Gutachter bzw. künftige Folgeaufträge des Geschädigten oder dessen Umfeld.

    ———–
    „Und wie viel habe ich hier im Blog schon über Sachverständigenhonorare gelesen und zwar aus der Feder von Sachverständigen. Der ist daran halt interessierter, als der Geschädigte.“
    ———–

    Im Blog wird viel über Sachverständigenhonorare geschrieben, weil es eine Versicherung gibt, die Jahr für Jahr mehrere hundert Prozesse gegen Sachverständige um deren Honorar verliert und diese Urteile dann, wie zu vielen anderen Themen auch, hier veröffentlicht werden. Gäbe es mehr Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung oder zur 130%-Regelung, wäre mit Sicherheit in diese Richtung ein Überhang entsprechender Entscheidungen zu verzeichnen.
    Also alles nur eine Frage der (Urteils-) Menge.

    ————
    „Anders gesagt: Das Problem liegt nicht in der Reihenfolge, sondern im Umgang mit auftretenden Problemen.
    Ich kenne eine Anzahl von solchen Dinstleisterpaketen, die mit Erfolg und Charakter funktionieren.

    Die anderen werden scheitern.“
    ————

    Ich kenne keine Dienstleistungspakete im Kfz-Bereich, die mit Erfolg und Charakter funktionieren.

    In der heutigen Gesellschaft scheitern in der Regel nur die Aufrechten und Gerechten – und skrupelloses Gesockse macht den Reibach.

    Das ist die Realität!

  12. WESOR sagt:

    Der Kfz Sachverständige sollte und wird direkt vom Geschädigten im Haftpflichtschaden beauftragt. Tote Zeugen lügen nicht. Wenn der Geschädigte Herr über die Wiederherstellung sein und bleiben soll, dann muß es eben sein, dass der SV des Geschädigten die Werte die der Kalkulation zugrunde liegen auch der freien Marktwirtschaft anpassen kann und darf. Bei technisch einwandfreier Instandsetzung. Dieses Parteigutachten des Geschädigten wird vom Sachverständigen der beanspruchten Versicherung auf Inhalt kontrolliert. Also kann die Kontrolle nur das Ziel sein, den Inhalt zu kontrollieren und nicht die Werte so zu verändern, dass es der niedrigsten Ersatzleistung entspricht.

    Der Ermessenspielraum des SV soll und wird im wirtschaftlichen Interessensbereich des Geschädigten als Herr über die Wiederherstellung bleiben.

    Doch hier wollen die Versicherer einen anderen Weg gehen. Der beanspruchte Versicherer will entgegen dem geltenden Recht, Herr über die Wiederherstellung mit seinem SV werden.

    Wie man es dreht und wendet, erstmals hat der Geschädigte die Pflicht seine Schadenshöhe zu beweisen. Von einer Pflicht des Verursachers und seiner Versicherung die Schadenshöhe für den Gescädigten zu bestimmen haben wir noch NIX gehört. Das ist nur ein WOLLEN um jeden Preis.

  13. Andreas sagt:

    Hallo Hunter,

    das von Dir gezeichnete Bild stimmt teilweise, wobei wir die Erfahrung gemacht haben, dass dies eher auf die größeren Organisationen zutrifft, nach dem Motto: Im Kasko-Schaden müssen wir 300,00 kürzer kalkulieren als notwendig wäre, aber im Haftpflichtschaden legen wir dafür was drauf, wenn Du, liebe Werkstatt, uns beauftragst.

    Für den freien (und wirklich freien) und unabhängigen SV sollte gelten: egal wer der Auftraggeber (AS, Werkstatt, Anwalt, Versicherung) ist, das Gutachten muss in allen Fällen bei ein und dem selben Schaden identisch sein, was anderes ist technisch nicht nachvollziehbar.

    Wer Werkstätten hat, die meinen, es muss hier noch der ein oder andere Euro mit rausspringen, der sollte sich überlegen, ob eine Zusammenarbeit mit dieser Werkstatt noch sinnvoll ist.

    Wir haben im Laufe der Zeit bei zwei Werkstätten die Zusammenarbeit eingestellt, da von dort Forderungen gestellt wurden, die uns der Werkstatt ausgeliefert hätten und das geht auf die Dauer nicht gut, weil man sich und seine Gutachten angreifbar macht. Und wenn ich ein Gutachten erstatte, dann muss ich dieses auch ohne Bauchweh, Kopfschmerzen und schlaflose Nächte vertreten können.

    Wer wirtschaftlich in den Zwang gerät, einer entarteten Zusammenarbeit zuzustimmen, sollte sich überlegen, auch aus Gründen der Berufsehre, ob es nicht sinnvoll ist, eher früher als später aufzuhören.

    Ich kann den Werkstätten, die mich beauftragen auch anders danken und helfen (technischer Rat, auch mal ungewöhnliche Arbeitszeit, etc) als ein paar Teile mehr aufzuschreiben oder irgendwas als zu erneuern anstatt instand zu setzen kalkulieren. Denn einer guten Werkstatt ist ein zufriedener Kunde wichtiger und den bekommt man, wenn alles reibungslos läuft.

    Ich erlaube mir durchaus auch mal einen anderen Reparaturweg durchzusetzen als ihn der Werkstattmeister gerne hätte, da ich meine Meinung begründen kann und im Regelfall gelingt es mir auch den Gegenüber zu überzeugen, dass es durchaus auch so geht.

    Grüße

    Andreas

  14. Hunter sagt:

    @ Andreas

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    „das von Dir gezeichnete Bild stimmt teilweise, wobei wir die Erfahrung gemacht haben, dass dies eher auf die größeren Organisationen zutrifft, nach dem Motto: Im Kasko-Schaden müssen wir 300,00 kürzer kalkulieren als notwendig wäre, aber im Haftpflichtschaden legen wir dafür was drauf, wenn Du, liebe Werkstatt, uns beauftragst.“
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    Das Problem betrifft nicht nur die grösseren Organisationen sondern ist ein Flächenphänomen um den Erhalt der schwindenden Aufträge im Zeitalter des Schadensmanagements. Auch der kleine Sachverständige versucht tagein tagaus seine paar Gutachten bei der entsprechenden Werkstatt zähneklappernd zu erhalten.

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    „Wir haben im Laufe der Zeit bei zwei Werkstätten die Zusammenarbeit eingestellt, da von dort Forderungen gestellt wurden, die uns der Werkstatt ausgeliefert hätten und das geht auf die Dauer nicht gut, weil man sich und seine Gutachten angreifbar macht.“
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    Vielen Dank für die (ehrliche) Bestätigung.
    Kann man jedoch nur machen, wenn der Gesamtumsatz (oder die Existenz) nicht darunter leidet.

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    „Wer wirtschaftlich in den Zwang gerät, einer entarteten Zusammenarbeit zuzustimmen, sollte sich überlegen, auch aus Gründen der Berufsehre, ob es nicht sinnvoll ist, eher früher als später aufzuhören.“
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    Und was dann – ein Job bei der HUK, Allianz, DEKRA, SSH, Control€xpert… oder vielleicht gleich mit Rückgrad ab in Hartz IV?

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    „Ich erlaube mir durchaus auch mal einen anderen Reparaturweg durchzusetzen als ihn der Werkstattmeister gerne hätte, da ich meine Meinung begründen kann und im Regelfall gelingt es mir auch den Gegenüber zu überzeugen, dass es durchaus auch so geht.“
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    Diese Strategie führt über kurz oder lang exakt zu dem gleichen Ergebnis wie bei den anderen 2 o.a. Werkstätten.
    Denn es gibt immer einen „Kollegen“ am Markt, der den Gegenüber nicht überzeugen will, sondern mit den Wölfen das schaurige Liedchen trällert (=Dienstleisterpaket).

  15. Andreas sagt:

    Hunter, Sie haben Recht, dass man wirtschaftlich gut aufgestellt sein muss, um tatsächlich auch Nein sagen zu können.

    Und Sie haben auch Recht, dass es „Kollegen“ gibt, die dann einen Vorteil für sich sehen und „Ja“ sagen, wo es eigentlich kein Ja oder Vielleicht gibt, nur um bei der Werkstatt ins Geschäft zu kommen.

    Ich bin hier mit meinen Sozien auf dem Land. Und hier zählt – Gott sei Dank – nicht nur der schnelle Euro, sondern eine solide Vertrauensbasis ist hier sowohl bzgl. Werkstatt – Kunde als Werkstatt – SV mehr wert. Denn die Werkstatt weiß, dass ich bei Peoblemfällen, die nichts mit einer Beauftragung von mir zu tun haben auch viel Zeit investiere, um zu helfen, sei es bei Problemen mit Kunden oder mit Versicherern bspw. im Kasko-Schadenfall.

    Bei Problemen mit Kunden geht es im Übrigen nicht darum mit meiner Hilfe den Kunden zurückzuweisen, sondern um eine tatsächlich neutrale Meinung, ob gegebenenfalls Murks gemacht wurde.

    Und wenn die Werkstatt mit dem SV insgesamt einen sehr offenen Dialog pflegt, kann man dort auch vernünftig Schäden begutachten.

    Ich weiß, dass es oftmals anders ist. In Ballungsräumen, in denen die SV-Dichte deutlich höher ist, gibt es Machtkämpfe in der Art wie sie vergleichbar auch unter den Überwachungsorganisationen üblich sind. Aber auch da gilt: wer eine klare Linie fährt, fährt am Ende besser.

    In unserer Gegend haben sich mittlerweile die letzten 10 Jahre 5 selbsternannte Sachverständige nach ein- oder zweijähriger Tätigkeit wieder von der Bildfläche verabschiedet. Das Auftauchen hat uns zwar den ein oder anderen Werkstattkunden gekostet, aber dann waren sie umso treuere und verlässlichere Kunden, da sie gesehen haben, dass nicht nur ein Kotflügel mehr das Überleben sichert, sondern oftmals eine realistische Einschätzung und rechtlich-technische fundierte Beratung für ein Plus im Geldbeutel sorgt, weil ein unnützer Rechtstreit vermieden wurde.

    Es gibt sicherlich kein Allheilmittel wie man seine berufliche Existenz sichert, aber wer sich beruflich prostituiert, ist nicht besser als mancher Versicherungs-SV, der meint auf Teufel komm raus streichen zu müssen, oder als die Streicherkolonnen der bekannten Firmen, allen voran ControlExpert.

    Viele Grüße

    Andreas

  16. Hunter sagt:

    @Andreas

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    „Ich bin hier mit meinen Sozien auf dem Land. Und hier zählt – Gott sei Dank – nicht nur der schnelle Euro, sondern eine solide Vertrauensbasis ist hier sowohl bzgl. Werkstatt – Kunde als Werkstatt – SV mehr wert. Denn die Werkstatt weiß, dass ich bei Peoblemfällen, die nichts mit einer Beauftragung von mir zu tun haben auch viel Zeit investiere, um zu helfen, sei es bei Problemen mit Kunden oder mit Versicherern bspw. im Kasko-Schadenfall.“
    ——

    Hört sich zwar gut an, aber auf dem Land zählt heutzutage auch nur der schnelle Euro. Ist alles nur eine Frage der Zeit. Tendenzielle Entwicklungen treffen das Land lediglich mit einem gewissen Verzögerungseffekt. Es gibt keine Inseln im Haifischbecken der Kfz-Schadensabwicklung. Sämtliche „Feundschaften“ und/oder aufwändige Dienstleistungen der Vergangenheit sind sofort vergessen, wenn die Werkstatt (woanders) einen eigenen Vorteil „wittert“. Spätestens wenn sich ein Geschwür der „Filialisten“ einnistet ist Schluss mit lustig. Heiße Kartoffel und so….

    ——
    „Ich weiß, dass es oftmals anders ist. In Ballungsräumen, in denen die SV-Dichte deutlich höher ist, gibt es Machtkämpfe in der Art wie sie vergleichbar auch unter den Überwachungsorganisationen üblich sind. Aber auch da gilt: wer eine klare Linie fährt, fährt am Ende besser.“
    ——

    Weder die grossen Organisationen noch die Ballungsräume sind das Problem. Problem sind die schwindenden Umsatzzahlen. Auch hier im Blog gibt es Leute mit alteingesessenen Büros „auf dem Lande“, die der o.a. Realität bereits begegnet sind.

    Die Symbiose mit den Werkstätten ist bereits im Grundsatz falsch für freie und unabhängige Kfz-Sachverständige. Nur wer keinerlei Interessen pflegt, kann seine Arbeit völlig unabhängig und weisungsfrei ausführen.

    Die Berufsgruppe der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen hat nur eine Zukunft, wenn sie sich von allen wirtschaftlichen Abhängigkeiten befreit.

    Dieser (Rück-)Schritt ist natürlich ein gewaltiger wirtschaftlicher Rückschlag für die meisten Kfz-Sachverständigen.

    Herr Otting hält dies aus seiner Sicht bestimmt für eine völlig weltfremde sowie unrealistische Ansicht und unter ökonomischer Betrachtung hat er natürlich völlig Recht.
    Das viel gepriesene Dienstleisterpaket ist jedoch nur ein wirtschaftlich abhängiges „Weiterhangeln“ auf Zeit zum endgültigen Abgrund für die Berufsgruppe der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

    Wenn diese Berufsgruppe keinen kompletten turnaround hinlegt, ist in ein paar Jahren Schluss und die Versicherer diktieren (mit Recht) den kompletten Schadensablauf.

  17. SV sagt:

    Hallo zusammen,

    ich hatte heute ein interessantes Gespräch mit einem Werkstattmitarbeiter.
    Der Stapel hier, ein Berg unbezahlter Reparaturrechnungen in Haftpflichtschadenfällen. Der Grund, so mein Gegenüber, die Anwälte der Geschädigten kommen nicht aus den Tee.
    Auf meine Frage, ob er das Neue Rechtsdienstleistungsgesetz nicht kenne, meinte dieser, schon mal davon gehört zu haben. Und warum denn die Werkstatt dann nicht ihre Rechnung selber bei der Versicherung geltend macht? So genau kenne er das Gesetz nicht und so lange der Chef nichts sagt,….

    Was ich damit sagen will, vor lauter Pflichterfüllung und Abarbeitung der VS-Vorgaben geht den Reparateuren der Blick für das eigene Wohl nun völlig verloren.

    Auch ja und die DEKRA, die sieht mein Gesprächspartner nur noch von hinten gern. Der Sachverständige, welchen er zu rufen hat, der jammere nur noch rum, weil die Allianz mag ihn nicht mehr. Und ob ich schon mal mit der HUK Probleme hätte. Da könne er mir einiges erzählen.

    ……., und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.

    Gruß SV

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