Kosten der Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers sind erstattungsfähiger Schaden

Aus den Urteilsgründen des Amtsgerichts Gronau vom 09.08.2010 Az: 11 C 47/08:

…V.
Die Klägerin kann von den Bekl. gem. § 7 StVO, 115 VVG , 823, 249 BGB die Freistellung bezüglich der Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 124,36 € verlangen.

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 127, 348).

Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (BGH NJW 2006, 1065).

Danach können auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz restlicher Reparaturkosten sowie restlicher Auslagenpauschale etc., wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall zum erstattungsfähigen Schaden gehören, denn die hierdurch entstehenden Aufwendungen dienen im Ergebnis allein dem Ausgleich des von dem Geschädigten zu ersetzenden materiellen Schadens und nicht etwa der Erlangung versicherungsrechtlicher Leistungen, die den von dem Unfallverursacher zu erbringenden Ersatzleistungen nicht entsprechen .

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im Streitfall auch erforderlich, weil die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 30. November 2009 sämtliche Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen hat.

Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherungs handelt es sich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten um eine gesonderte Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer beanspruchen kann.
Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz (vgl. Amtsgericht Karlsruhe vom 9. April 2009, 1 C 36/09 mit Verweis auf Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 5944).
Die Gerichts – und Rechtsanwaltsgebühren der Deckungsschutzklage hängen wiederum vom Streitwert der Deckungsschutzklage ab; diese bemisst sich nach dem restlichen Schaden in Höhe von 533,24 €, der rechtlich geltendgemachten Auslagenpauschale in Höhe von 8,- Euro, dem geltend gemachten Schmerzensgeld in Höhe von 330,30 € sowie dem Feststellungsinteresse bezüglich des Prämienschadens in Höhe von 250 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.121,54 €.
Für die Rechtsanwaltsgebühren ist somit aus diesem Streitwert einer 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen; insoweit ergibt sich ein Betrag in Höhe von 276,78 €. Bei Anwälten auf jeder Seite entstehen im Rahmen einer Klage auf Deckungsschutz voraussichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 553,56 € zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 165 € . Der Streitwert für die Berechnung der Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage beläuft sich somit auf 718,46 €. Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt mithin 84,50 € zuzüglich 20 € sorgen Pauschale, somit 124,36 € inklusive Mehrwertsteuer.

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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2 Antworten zu Kosten der Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers sind erstattungsfähiger Schaden

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Reckels,
    auch das AG Bühl hatte mit Urteil vom 29.4.2010 – 7 C 345/09 – die Kosten für die Einholung der Deckungskostenzusage für erstattungsfähig angesehen.
    mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  2. Pingback: Haftpflichtversicherung muß RA-Vergütung für Einholung der Rechtsschutzdeckungszusage bezahlen | Hauptsache Verkehrsrecht!

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