Kostenbeschluss des AG Langen: Bruderhilfe Sachversicherung trägt die Kostenlast nach Anerkennung des geforderten Sachverständigenhonorars (2 C 529/09 (I) vom 11.08.2009)

Mit Beschluss vom 11.8.2009 (2 C 529/09 (I)) wurden der Bruderhilfe Sachversicherung AG durch das Amtsgericht Langen die Kosten für einen Rechtstreit um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem die Bruderhilfe die Forderung anerkannt hatte.

Aus den Gründen:

Amtsgericht Langen, Zivilabteilung – 2 C 529/09 (I), vom 11.08.2009

Beschluss

in der Zivilsache der Klägerin gegen die Bruderhilfe Sachversicherung AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Kurt Jaks, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kass wird gemäß § 91a ZPO beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Gründe

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte den Anspruch nach Klageerhebung durch die Zahlung der Forderung anerkannt. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung entspricht jedoch der Billigkeit, da sich die Beklagte in Verzug befand und damit Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

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