Mit Beschluss vom 29.10.2009 ( 2 C 856/09 (IV)) wurden der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Langen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach Klageerhebung hatte die HUK die Forderung im Streit um das Sachverständigenhonorar anerkannt.
Aus den Gründen:
Amtsgericht Langen – Zivilabteilung – 2 C 856/09 (IV), verkündet am 29.10.2009
Beschluss
in der Zivilsache gegen die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg Geschäftszeichen:
wird gemäß § 91 a ZPO beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß §91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte den Anspruch nach Klageerhebung durch Zahlung erfüllt. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung entspricht jedoch der Billigkeit, da sich die Beklagte in Verzug befand und damit Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Diese Vorgehensweise hat bei der HUK System.
Bei uns verweigert die HUK regelmäßig die (weiteren) Kosten einer Klageeinreichung für den Mandanten, also Gebühren und Gerichtskosten. In unserer Standardklage steht schon drin, dass diese Art Klage ständig gegen die HUK eingereicht wird und diese erwartungsgemäß erst Verteidigungsabsicht anzeigt und dann zahlt. Genauso kommt es dann auch.