Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen

Fiktive Abrechnung;die Versicherung kürzt die Stundenverrechnungssätze.

Was tun: In einer sehr ausführlichen und fundierten Entscheidung hat das Landgericht Bochum solchen Kürzungen eine Absage erteilt; die Porsche-Entscheidung des BGH ist natürlich entgegen der Auffassung einiger Versicherer bei fiktiver Abrechnung anwendbar, eine Kürzung auf mittlere Verrechnungssätze oder auf die Stundensätze einer nicht markengebundenen Wekstatt muss der Geschädigte nicht hinnehmen.(LG Bochum 5S 79/05 vom 09.09.2005).

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19 Antworten zu Kürzungen bei Stundenverrechnungssätzen

  1. Helmut Schmidt sagt:

    Das gleiche Spiel betreibt auch die Allianzversicherung massiv im münchener Raum

  2. IVI sagt:

    Hallo

    Wegen der Stundensätze habe ich mal eine Frage.

    Die Versicherung kürzt diese nei mir mit der Begründung:

    mein BMW wäre BJ 95 und hätte bereits 170.000 km da würde mir nur noch der Stundensatz von so einer kleinen lackierwerkstatt in der Nachbargemeinde anrechnung finden können.

    Ist das rechtens?

    Mfg
    Ivi

  3. RA Schepers sagt:

    Das Landgericht Köln (13 S 4/06; Urteil vom 31.5.06) ist dem Landgericht Bochum gefolgt und hat dies ebenfalls ausführlich begründet.

    Ein Argument:

    Man kann die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, die der BGH abgelehnt hat, nicht durch die Hintertüre wieder einführen, indem man auf eine beliebige Werkstatt verweist.

    Kürzung der Stundensätze ist unzulässig.

  4. Rumpelstilzchen sagt:

    @ RA Schäpers

    Qualifizierte Insider wissen, dass es sog. mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nicht gibt. Sie sind nicht mehr als eine Fiktion.

    Aber was ist mit den freiberuflich tätigen Sachverständigen, die solche Vorstellungen und Praktiken noch stützen ? Kann man dabei von einem strafrechtlichen Tatbestand ausgehen wegen eines Verdachtes der Beihilfe zum versuchten Betrug ?

  5. Xavante sagt:

    Hallo, Rumpelstilzchen,

    es wäre interessant zu erfahren, wie Staatsanwälte das sehen und welche Rolle dabei das öffentliche Interesse spielt.-
    Versicherungsbetrug ist zu Recht ruchbar. Wie verhält es sich nach dem Gleichheitsgrundsatz mit dem versuchten Betrug am Geschädigten mit Hilfe devoter Sachverständiger ? Greifen die Staatsanwaltschaften auch solche Vorgänge auf oder scheuen sie die Macht und Einflußnahmemöglichkeit der Assekuranz ?

  6. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    @ Rumpelstilzchen

    Ein eklatanter Fall von unglaublicher Dreistigkeit ist mir gerade auf den Schreibtisch gekommen. Zunächst habe ich mich deshalb von meinem Auftraggeber von meiner Schweigepflicht entbinden lassen, um einen solchen Vorgang publizieren zu können.

    Ende Oktober 2006 wird ein Beweissicherungs-Gutachten über den Unfallschaden an einem Pkw Mercedes-Benz E 220 Diesel „Classic“
    erstellt. Es handelt sich um ein Taxi mit Erstzulassungsdatum Jan.1997 und einem abgelesenen Tachometerstand von 273.389 km.

    Dieses Fahrzeug wurde hinten links karosseriemäßig beschädigt mit Seitenwand, Radhausanschluß und Stosstange. Geschätzte Reparaturkosten in einer autorisierten Fachwerkstatt im Raum Bochum ca. 5.644,29 €. Wiederbeschaffungswert netto o. Wwst. 4950,- € incl. Taxiumrüstungskosten. Geschätzter Restwert 2000,– €. Fazit: Reparatur im Grenzbereich der Wirtschaftlichkeit noch vertretbar.- …Und jetzt kommt´s:

    Die gegnerische Versicherung beauftragte im Raum Bochum ein Sachverständigenbüro ihres Vertrauens mit einer sog. Nachbesichtigung. Diese erfolgte an meinem Büro, wo der Geschädigte sein Fahrzeug zur Verfügung stellte.Die Aktion war in 5 Minuten abgeschlossen und das Ergebnis frappierend:

    Ohne tragfähige und nachvollziehbare Begründung wurde eine
    Betriebsleistung von 400.000 km geschätzt.

    Die Schadenbeschreibung beschränkt sich auf einen Hinweis, dass sich die Beschädigungen im Einzelnen aus der Kalkulation ergeben würden, wobei evtl. erforderliche zusätzliche Schadenbeschreibungen bei Bedarf erfolgen könnten.

    Bei der dann erstellten Kalkulation wurden ohne jedwede Kommentierung zu abweichend gewählten Abrechnungsmodalitäten
    nicht nachvollziehbare Verrechnungssätze berücksichtigt und zwar mit weniger als 76,– €/Std. Beim Lack war man dann mit fast 86,– € großzügiger. Unter dem Strich ergaben sich somit nur noch reduzierte Reparaturkosten von brutto 4791,– €.

    Von der zu erneuernden Seitenwand wurde vom Ersatzteilpreis ein Abzug vom 50% vorgenommen und mit weiteren Abzügen für
    vermeintliche Wertverbesserungen wurden dann die voraussichtlichen Brutto-Instandsetzungskosten auf 4309,91 €
    gedrückt. Die aktuellen Abrechnungsmodalitäten einer autorisierten Fachwerkstatt wurden schlichtweg ignoriert, wie auch die bekannten Ersatzteilpreisaufschläge.

    Aber dann kommt es noch besser.-

    Wiederum ohne jedwede Begründung wird abweichend der Wiederbeschaffungswert auf 3400,– € geschätzt mit dem Hinweis ,dass in diesem Wiederbeschaffungswert die Regelbesteuerung bzw. die Differenzbesteuerung schon enthalten sei. Was den Restwert angeht , so vermied der Sachverständige
    die Angabe eines Betrages in seinem GUTACHTEN. Er schrieb dazu:
    „Entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers wurden konkrete
    Angebote eingeholt. Hierzu wird auf die Angebote in der Anlage verwiesen.“

    Und dann schreibt die Versicherung der Anwaltskanzlei:

    Wir rechnen wie folg ab:

    Wiederbeschaffungswert 2.931,00 €

    abzüglich Restwert 2.861,00 € 70,00 €

    Pauschale Kosten 25,00 €
    _______

    Summe 95,00 €
    _______

    Diesen Betrag schicken wir Ihnen per Scheck.

    und dann aus der Schlusskommentierung:

    „Vorgelegtes Gutachten war nicht verwertbar.Mehrere Alt-und Vorschäden sind bekannt, so dass wir gemäss dem von uns eingeholten Gutachten, was Ihnen gesondert zuging, abrechnen.“

    Anmerkung: Im Zuge der Nachbesichtigung hatte ich den „Kollegen“ auf Vor-und Altschäden aufmerksam gemacht, wie sie auch in meinem Gutachten vermerkt wurden. Insoweit wurden
    also keineswegs neue Feststellungen getroffen.-

    Fazit: Solche „Gegengutachten“ lassen erfahrungsgemäss jedwede qualifizierte Begründung hinsichtlich abweichender Ergebnisse vermissen. So ist es auch hier. Ich werde den Vorstand dieses Versicherungsunternehmens deshalb eindringlich darum bitten, mich zukünftigen nicht mit solchen „Gutachten“ unnötigerweise zu strapazieren, die das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben wurden

    Auf Pressenachfragen kann Kontakt zum Unfallopfer und zu der Anwaltskanzlei hergestellt werden, die den Geschädigten vertritt.

  7. chr. zimper sagt:

    Hallo Männer,

    habe mal versucht, im Internet Beiträge zu Betrug durch Versicherungen zu finden.
    Wer Zeit hat, sollte hier mal reinsehen. http://www.zingel.de/versich.htm

    Gruß Chr. Z.

  8. PeterPan sagt:

    hallo herr rasche
    schönes fällchen,aber leider kein einzelfall.
    wären die unfallbedingten reparaturkosten um noch 100€ geringer
    gewesen,dann hätte der taxiunternehmer durch den unfall ja sogar 5€ gewinn gemacht,oder?!??

  9. RA Bernhard Trögl sagt:

    da fällt mir nur eines ein: KLAGEN !!!

  10. SV Stoll sagt:

    Hallo,

    auf der einen Seite, beim WBW, ist der Wagen angeblich „nichts“ mehr wert, auf der anderen, beim Restwert „noch so wertvoll“. Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen!!
    Solch einen Krampf kann mann fast nicht mehr ertragen.
    Von einem „Gutachten“ kann hier nicht mehr die Rede sein, sondern nur von einem „Regulierungsvorschlag“ der Versicherung. Gutachten haben Anforderungen, die sie zu erfüllen haben. Die sind hier nicht gegeben.
    Zach, Zack, weg vom Tisch. Und falls es die Versicherungen immer noch nicht kapiert haben: Es gibt keine unbrauchbaren Gutachten, außer sie wurden wissentlich falsch erstellt. Und hier wurden die Vorschäden ja vom Büro Rasche auch aufgezählt und nicht verschwiegen. Es gibt höchstens Differenzen bei den Werten zwischen dem Gutachten des Büro Rasche und dem Regulierungsvorschlag der Versicherung. Und über diese Differenzen und deren Richtigkeit oder Falschheit entscheidet die Gerichtsbarkeit und kein SB.

    Mfg. SV Stoll

  11. Andreas sagt:

    Jetzt hat ja in vorliegendem Fall die Versicherung tatsächlich noch einen Schaden zugestanden…

    Ich hatte Sommer letzten Jahres folgenden Fall:

    VW Golf III GL, 4-trg, interessante Ausstattung, ca. 100.000 km, Vorschaden Kotflügel+Tür vo instand setzen + lackieren

    Der von der Vers. beauftragte SV, leider auch noch ein öbuv Kollege, ermittelte:

    Rep.-kosten 2000,00 Euro (kam ungefähr hin, ich hatte später 2200,00)

    WBW: 1000,00 Euro
    Restwert: 1000,00 Eur gem. Höchstgebot

    Reguliert wurden 15,- Auslagenpauschale

    Jetzt denkt sich die Halterin: „Ja Moment, mein kaputtes Auto ist noch soviel Wert wie mein nicht beschädigtes?“

    Mein Gutachten:
    Rep.-kosten: 2200,00 Euro
    WBW: 2500,- (unter Ber. des Vorschadens)
    RW: 700,00 (reg. Markt)

    Und plötzlich war das Fahrzeug reparaturwürdig.

    Die Halterin ist dann natürlich zum Anwalt. Der hat sofort nach Ablehnung der Regulierung durch die Versicherung die Klage eingereicht.

    Und jetzt kommt’s:

    Der vom Gericht beauftragte DEKRA-SV bestätigte in seinem Gutachten das Gutachten des von der Versicherung beauftragten SV.

    Der Anwalt rief mich erbost an und meinte mich zur S.. machen zu müssen bis ich ihm mal erklärt habe, dass er doch den DEKRA-SV hätte ablehnen können.

    Also das ganze ging in die Berufung:

    Ein Kollege sah sich den Fall an, freute sich, dass er einfach gutes Geld verdienen kann, kam noch darauf, dass man auch 100,- Euro mehr WBW durchaus noch hätte vertreteb können und die Sache ist nunmehr erledigt.

    Zum Schluss sei folgendes gesagt:

    4 Sachverständige
    2 Anwälte
    2 Gerichte (AG, LG)
    1 gutes Jahr Zeit mit Verzinsung

    und letztlich wird mein Gutachten doch bestätigt.

    Mich ärgert nur, dass der DEKRA-SV für ein Geschmiere, das das Papier nicht wert ist, auf dem es steht einen 1000er abrechnen kann. Der „öbuv Kollege“ seinen Namen für eine Falschbegutachtung hergibt und die Versicherungswirtschaft oftmnals behauptet, die freien Sachverständigen seien Schadenaufbläher.

    Und man selbst hat zusätzlichen Zeitaufwand, den niemand (freiwillig) bezahlt.

    Grüße

    Andreas

  12. SV Stoll sagt:

    Hallo Verbraucher, Autofahrer, Bürger diese Landes!!

    Lest euch solche Berichte wie von Andreas aufmerksam durch. Ist mir auch schon untergekommen, also kein Einzelfall!
    Wehrt denen, die einer bereits gestopften Obrigkeit noch mehr zuscheffeln wollen.

    Mfg. SV Stoll

  13. Heinzelmännchen sagt:

    Hallo

    Nein kein Einzelfall.

    Siehe neuer Link in der Rubrik: "Presse TV".

    ARD, plusminus: "Restwertbörsen. Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Angeboten austricksen"

    Ja wer ist denn da zitiert?

    …. berichtet der freie Kfz-Sachverständige Michael Gensert:

    "Wir haben das mittlerweile sogar schriftlich. Man hat uns angeboten, die Restwertbörse künftig zu verwenden, um Regressverfahren aus dem Weg zu gehen, und dann könnte man sich auch in konkreten Fällen einigen."

    Frage: Halten Sie das für ein lauteres, ein seriöses Verhalten von der Versicherung?

    Michael Gensert: "Das ist sicherlich ein Sache, die man in den Grenzbereich der Legalität beziehungsweise an der Grenze zur Strafrechtsnorm einstufen könnte."

    Grüße vom Heinzelmännchen.

  14. SV Tom sagt:

    @ Rumpelstilzchen:

    „Qualifizierte Insider wissen, dass es sog. mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nicht gibt. Sie sind nicht mehr als eine Fiktion.“

    Nun ja, das mag ja sein, aber es gibt nun mal die Durchschnittberechnungen der DEKRA-Niederlassungen für freie Werkstätten, und die kann man hilfsweise heranziehen. Gericht und Anwälte benutzen diese ja gerne für ihre Argumentation.

    Wenn ich diese mit den tatsächlichen Stundensätzen von verschiedenen freien Werkstätten, mit deren Stundensätzen ich in den letzten Jahren gerechnet habe, vergleiche, so kommen diese DEKRA-Werte ganz gut hin. Es scheint mir sogar hin und wieder so zu sein, dass einige freie Werkstätten sich umgekehrt an den im Netz veröffentlichten Werten orientieren.

    Und ich nutze diese Werte auch sehr gerne, um den ControlExpert-Heinis und den Versicherungs-SVs ihre seltsamen Stundensätze um die Ohren zu hauen.

    Zusätzlich haben wir hier in Berlin noch einen Vorteil: Es gibt hier einen rührigen freien SV, der sich in regelmäßigen Abständen die Mühe macht, Durchschnittswerte der hiesigen Markenwerkstätten auszurechnen und diese zu veröffentlichen, so dass ich mich bei Nichtangabe einer konkreten Werkstatt bei jüngeren Fahrzeugen immer auf diese Marken-Durchschnittswerte für den Berliner Raum beziehen kann.

    „Aber was ist mit den freiberuflich tätigen Sachverständigen, die solche Vorstellungen und Praktiken noch stützen ? Kann man dabei von einem strafrechtlichen Tatbestand ausgehen wegen eines Verdachtes der Beihilfe zum versuchten Betrug ? “

    Bin ich deshalb ein Beihelfer zum Betrüger?? Also das geht wohl etwas zu weit, liebes Rumpelstilzchen!

    Schöne Grüße aus Berlin
    SV Tom

  15. F.Hiltscher sagt:

    @SV Tom

    Wer die DEKRA Befragungskriterien kennt und die Auswertungsergebnise analysiert, wird erkennen , dass der tatsächliche Stundensatz-Durchschnitt der markengebundenen Fachwerkstätten un ca. 15 % höher liegt. Das sollte m. E. beachtet werden, wenn man sich schon auf Werte bezieht welche man nicht selbst überprüft hat. Wenn sich in Berlin ein Kollege die Arbeit macht, echte Durchschnittswerte von nur markengebundenen Werkstätten zu erfassen, so ist doch nichts einzuwenden wenn man diese verwendet. Ich würde das auch tun und setze auch wie Sie Herr Kollege manchesmal Mittelwerte ein, ich betone aber ausdrücklich Mittelwerte von markengebundenen Fachwerkstätten. Fragen Sie doch mal bei der DEKRA nach, welches Verhältnis an Freien Werkstätten zu Markengebundenen Werkstätten zur Ermittlung herangezogen wird. Mir ist da noch etwas von 17:7 in Erinnerung. Also bitte Vorsicht mit der kritiklosen Übernahme von Zahlenwerten. Was wir in diesem Blog anprangern wollen, sind diese Beispiele wo der Geschädigte klar übervorteilt wird und nicht das Handeln  vernünftig und gesetzeskonform agierender Kollegen.
    Ps.Ich habe hier zwar geantwortet, aber ich bin nicht Rumpelstilzchen.

  16. Sachverständiger Dill sagt:

    Hallo Kollegen
    in einer der wenigen Musestunden bin ich heute zufällig auf diese Seite geraten. Ich hatte bis dato keine Zeit weil ich mich bisher immer mit den Versicherern rumprügeln musste. Zu einem interessanten Fall möchte ich berichten:
    Zu einem Auffahrschaden an einem LKW-Anhänger habe ich ein Hafpflichtgutachten für den Geschädigten erstellt. Der 7 to schwere Anhänger war ruhend abgestellt als ein PKW mit hoher Geschwindigkeit auf einen hinter dem Anhänger abgestellten PKW einfuhr und beide letztendlich am Heck des Anhänger kollidierten.
    Der Antoß erfolgte schwerpunktmäßig auf die heckseitig angebrachte Rangierkupplung des Hängers, wobei das Heck durch ein Schürzenblech abgedeckt war. Der Anhänger wurde nach vorn geschoben und kollidierte mit der Deichsel so stark am Bürgersteig, dass diese unstrittig verbogen wurde. Die Kupplungstraverse war sichtbar durch gebrochen.
    Mein Urteil war, Heckschürze abnehmen, Kupplungstraverse erneuern Drehkranzlager, Deichsel und rechte Vorderradlager erneuern. Schaden ca. 4500,00 €. Die Haftpflichtversicherung, welche die Branche von A-bis Z- abdeckt beauftragte die Dekra mit einem Nachgutachten. Der Leiter der Niederlassung kam im Nadelsstreifenanzug, bückte sich, machte in paar oberflächige Fotos und kam in seinem späteren Gutachten erwartungsgemäß auf ca. die Hälfte meiner Kaluklation. Nach seiner gerichtseitig geäusserten Meinung habe er an der Anhängertraverse eine Schweißung entdeckt, welche es nach seiner meinung erlaubte die traverse zu schweißen. Auch die Erneuernung des Drehkranzes hielt er nicht für erforderlich.
    Bis zum Gerichtsverfahren war der Anhänger in einer Konkursmasse veräussert worden und stand nicht mehr zur Nachbesichtigung. Der Gerichtsgutachter schloss sich ohne Kommentar der Meinung des Dekra- Schwachverständigen an.
    Das Urteil erschien negativ für meinen Auftraggeber auszugehen. Ich habe den Anhänger über ein Jahr lang gesucht und gefunden und konnte dem Gericht nachweisen, dass das Dekragutachten falsch war.
    Frage an euch: was soll man mit so einem Schwachverständigen machen, den die Dekra auch noch als Niederlassungsleiter bezeichnet.
    Ich habe die Versicherung in Haftung genommen und meine Unkosten geltend gemacht. was ich mit dem Dekramann machte, darüber bin ich mir noch nicht im Klaren und hoffe auf eure Hinweise.

  17. Frank sagt:

    m. E. nach

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  18. Jens sagt:

    Hallo
    ich habe jetzt 3 mal mit so einem Dekra Schwachmaten in Hannover Ärger gehabt der behauptet hat das Messblatt wäre falsch, die Macke an der Felge war vorher schon, die AMG Felge 3 teilig kann gerichtet werden und und und …………
    Der nächste bekommt welche aus Maul versprochen und ich verklage die HUK und die DEKRA wegen ihren kriminellen Machenschaften versprochen
    Mit freundlichen Grüssen
    Jens

  19. H.J.S. sagt:

    Wer die Banane ankreuzt bei Wahlen, darf sich über die Bananenrepublik nicht wundern.
    Nein, nein, nein ich entschuldige mich bei den Bananenrepubliken, das wäre gemein.
    Beispiel gefällig? In Marokko mit dem Mietwagen gelasert worden. Und?
    Im Gegensatz zu Deutschland wurde der Videobeweis gleich am Gerät durch die Beamten geführt!

    Wir haben etwas viel Schlimmeres: „Lobbyismus“ mit all seinen negativen Auswüchsen nämlich.
    BG

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