Landgericht Aachen spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Fachwerkstattlöhne zu sowie Nutzungsausfallentschädigung für Billigreparatur.

Die Berufungskammer des Landgerichtes Aachen hat dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung mit Berufungsurteil vom 10.10.2008 (6 S 69/08) bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zuerkannt sowie für die durchgeführte Billigreparatur Nutzungsentschädigung für drei Tage ebenfalls zuerkannt und insoweit die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der Anspruch auf Ausgleich der restlichen Reparaturkosten in Gestalt der in dem Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze, wie vom Amtsgericht Aachen -11 C 321/07- ausgeurteilt aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 823, 249 BGB zu. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen des Schadensersatzanspruches die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt in Ansatz gebracht werden können, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen XY niedergelegt sind.

Gegen die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis bestehen nach der durchgeführten Teilreparatur keine Bedenken. Grundsätzlich darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet,
der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH NJW 2003, 2086). Denn einerseits ist der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet. Darüber hinaus würde bei anderer Sichtweise die dem Geschädigten durch
§ 249 Abs. 2 Satz BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer Reparatur zu dem bezeichneten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze eine erhebliche Eigeninitiative des Geschädigten erfordern, wozu dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Denn er müsste Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke anstellen und entsprechende Preisangebote einholen (BGH NJW 2003, 2086, 2087).

Vorliegend gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte zu 2. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen hat. Zum Zeitpunkt des entsprechenden Schreibens war das Fahrzeug durch den Kläger, wie sich aus der Reparaturbescheinigung ergibt, bereits der Reparatur zugeführt. Das Angebot der Beklagten konnte der Kläger daher nicht mehr annehmen.

Die Verpflichtung zum Ersatz der höheren Stundenverrechnungssätze steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger eine günstige Reparatur gewählt hat und die erhöhten Kosten damit gerade nicht angefallen sind. Zwar wurde teilweise in diesen Konstellationen vertreten, dass der Geschädigte lediglich die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze geltend machen könne.

Rechnet der Geschädigte auf Basis fiktiver Reparaturkosten ab, berechnet sich der ersatzfähige Arbeitslohn auf Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze und nicht auf der Basis der höheren Sätze einer Vertragswerkstatt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Geschädigte den Unfallschaden tatsächlich in einer kleineren Werkstatt und lediglich behelfsmäßig hat reparieren lassen und nicht dargelegt hat, dass er sonst üblicherweise eine Vertragswerkstatt aufzusuchen pflegt (vergl. OLG Hamm R+S 1996, 375). Die Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt, die die ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer autorisierten anerkannten Fachwerkstatt übersteigen, kommt dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte durch Eigenreparatur seines verunfallten Fahrzeuges deutlich macht, das es ihm auf die im Fall eines Weiterverkaufs realisierbare „Wertschätzung“ an einer Reparatur durch eine Vertragswerkstatt gerade nicht ankommt (vergl. LG Aachen -5 S 232/92 SP 1993, 175).

Der BGH hat im sogenannten Porsche-Urteil, das den vorzitierten Entscheidungen zeitlich allerdings nachgeht, jedoch entschieden, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße demnach nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (vergl. BGH NJW 2003, 1158). Allerdings lag dieser Entscheidung eine Konstellation zugrunde, in der die Geschädigte das Fahrzeug unrepariert veräußert hat.

Nach Auffassung der Kammer kann allerdings der hier vorliegende Fall nicht anders behandelt werden. Sowohl im Fall der Veräußerung im unreparierten Zustand als auch im Fall der Ausführung einer Billigreparatur und fiktiver Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens sind die höheren Stundenverrechnungssätze tatsächlich nicht angefallen. Maßgeblich ist, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei ist (vergl. BGH VersR 1989, 1056). Dem Geschädigten soll bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen. Der Schädiger ist zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet. Bei anderer Sicht würde die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden (vergl. BGH NJW 2003, 2086). In der zitierten Entscheidung hat der BGH auch ausgeführt, dass das konkrete Verhalten des Geschädigten die Schadenshöhe nicht beeinflusst, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte nämlich grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages völlig frei. Vor diesem Hintergrund ist daher die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Reparaturkosten nicht zu beanstanden.

Dem Kläger steht auch Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls für drei Tage in der durch das Amtsgericht Aachen ausgeurteilten Höhe zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Gestalt der Ausführungen des Sachverständigen wurde das Fahrzeug zweifellos repariert, auch wenn durch den Kläger lediglich eine Billigreparatur veranlasst wurde.

Den Nutzungswillen hat der Kläger mit Beauftragung der Reparatur manifestiert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Dispositionsbefugnis des Geschädigten steht dem Kläger, auch wenn das Fahrzeug nur minderwertig repariert wurde, für den Zeitraum des Ausfalles des Fahrzeuges auch eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Auch hinsichtlich des Nutzungsausfalles ist die Berufung daher zurückzuweisen.

Vor dem Hintergrund der ausgeurteilten berechtigten klägerischen Ansprüche sind die
von dem Amtsgericht zugesprochenen vorprozessualen Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

So das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Aachen vom 10.10.2008.

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2 Antworten zu Landgericht Aachen spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Fachwerkstattlöhne zu sowie Nutzungsausfallentschädigung für Billigreparatur.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ein interessantes Urteil der Berufungskammer. Das Urteil kann auch hinsichtlich seiner Begründung insoweit gut bei anderen Verfahren verwandt werden.
    Werkstatt-Freund

  2. LawShock sagt:

    Vielen Dank für dieses Urteil, Willi Wacker! Hinsichtlich der Fachwerkstattlöhne dürften folgende Aussagen des Gerichts die Kernsätze bilden:

    „Der Schädiger ist zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet. Bei anderer Sicht würde die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden (vergl. BGH NJW 2003, 2086). In der zitierten Entscheidung hat der BGH auch ausgeführt, dass das konkrete Verhalten des Geschädigten die Schadenshöhe nicht beeinflusst, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte nämlich grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages völlig frei.“

    Es bleibt zu hoffen, dass das gebetmühlenartige Wiederholen dieser Argumente in diesem Teilbereich der Schadensabwicklung in absehbarer Zeit zu einer Erledigung führt.

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