Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 19.10.2007 (5 S 168/07) auf die Berufung des klagenden Geschädigten aus einem Verkehrsunfall das zunächst zum überwiegenden Teil abweisende Urteil des Amtsgerichtes Bochum aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichtes Bochum insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Aus den Gründen:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.07.2006 ereignete und für dessen Schäden die Beklagten dem Kläger unstreitig in vollem Umfange ersatzpflichtig sind. Die Beklagte zu 3. hatte einige vom Kläger geltend gemachte Schadenspositionen nicht bzw. nicht in vollem Umfange ersetzt. Inzwischen geht es nur noch um eine Differenz bei den Nettoreparaturkosten in Höhe von 687,50 €. Der Schadensgutachter hatte die Reparaturkosten nämlich mit insgesamt 3.599,32 € netto errechnet, während die Beklagte zu 3. darauf nur 2.911,82 € zahlte. Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag in Höhe von 668,10 € netto in Rechnung. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 3. einen Betrag in Höhe von 559,30 €.
Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 5,00 € in Bezug auf die anteilige allgemeine Kostenpauschale zurückgenommen hatte und die Parteien den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 500,00 € bezüglich des Minderwertes des Fahrzeuges in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger noch beantragt, die Beklagten als Gesamtschulder zu verurteilen, an ihn 796,30 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 181,90 € freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der erforderliche Wiederherstellungsaufwand für das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich 2.911,82 € betrage. Da die Firma Opel/Ford F. bereit sei, das klägerische Fahrzeug zu diesem Preis entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen instand zu setzen, was zwischen den Parteien unstreitig war. Ferner haben die Beklagten die Auffassung vertreten, das Aufschläge auf die UPE und Fahrzeugverbringungskosten ohnehin bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens nicht erstattungsfähig seien, weil solche Kosten keineswegs generell anfallen würden. Ferner haben sie die Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 595,30 € für angemessen gehalten.
Durch Urteil vom 14.06.2007 hat das Amtsgericht Bochum die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger verlange zu Recht die Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe. Allerdings habe er keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch hinsichtlich des reinen Fahrzeugschadens. Der Sachverständige habe zwar den Nettofahrzeugschaden auf 3.599,32 € geschätzt. Jedoch sei zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der Firma Opel/Ford F. der Schaden entsprechend dem Gutachten für 2.911,82 € repariert werden könne. Der Kläger habe nur Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt repariert werden würde. Dieser Vorgabe werde der Verweis auf die Firma F. gerecht, da es sich bei dieser unstreitig um eine entsprechende Opel-Vertragswerkstatt handele. Eine Einschränkung seines Wahlrechtes habe er im Rahmen des § 254 BGB hinzunehmen. Gesichtspunkte, die gegen eine Beauftragung der Firma F. sprechen könnten, wie insbesondere ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer anderen Vertragswerkstatt, habe der Kläger nicht dargelegt. Ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch würde die Reparatur bei der Firma F. durchführen lassen. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da ihm ein entsprechender Schaden mangels Vorliegens einer entsprechenden Gebührenrechnung im Sinne von § 10 RVG nicht entstanden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die rechtliche Beurteilung des Amtsgerichtes Bochum. Er meint, er könne hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches nicht auf den Ersatz derjenigen Kosten verwiesen werden, die im Falle der Reparatur in einer bestimmten Fachwerkstatt, nämlich der Firma F., entstehen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesichtspunkt, dass die Firma F. aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Beklagten zu 3. (DEVK) nicht die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten verlangen würde. Der Kläger könne bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt verwiesen werden, da er hierdurch in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden würde. Zudem hätten die Beklagten nicht bestritten, dass die von dem Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Opel-Werkstatt tatsächlich anfielen. Daneben sei nicht dargelegt worden, dass das Gutachten des Sachveständigen unter gravierenden Mängeln leide. Ferner werde bestritten, dass eine fachgerechte Reparatur zu den von der Firma F. angebotenen Stundenverrechnungssätze überhaupt möglich sei. Vielmehr handele sich hierbei um eine „Billigreparatur“. Schließlich habe der Kläger zu der Firma F. kein Vertrauen, zumal es sich bei dieser Firma um einen Ford-Vertragshändler handele. Er selbst würde sein Fahrzeug bei der Firma M. in Bochum reparieren lassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteiles des AG Bochum -45 C 437/06- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Ergänzend erwidern sie, der Vortrag des Klägers, kein Vertrauen zu der Firma F. zu haben, sondern nur zu der Firma M., sei verspätet, außerdem habe der Bundesgerichtshof in dem sogenannten Porscheurteil ausdrücklich den Verweis auf eine gleichwertige Werkstatt zugelassen. Selbstverständlich hätte die Firma F. eine ordnungsgemäße Reparatur mit Originalersatzteilen -und keine Billigreparatur- vorgenommen. Ob die günstigeren Reparaturkosten bei der Firma F. auf einer Vereinbarung mit der Beklagten zu 3. zurückzuführen seien, könne dahinstehen.
II.
Die gem. § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf die geltend gemachten Nettoreparaturkosten in Höhe von weiteren 687,50 €.
1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG. Die alleinige Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
2. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten über den bislang ausgeglichen Betrag hinaus noch einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 687,50 €. Die Beklagten können den Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis auf die Kosten -insbesondere Stundenverrechnungssätze-, die bei einer Reparatur durch die Firma Autohaus F. anfallen würden, nicht verweisen.
a) Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand wiederherzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet dann bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution jedoch eindeutig Vorrang vor der Kompensation (vergl. BGH NJW 1992, 305).
aa) Richtschnur für den dann gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung ojektiv erforderliche Geldbetrag. Dabei ist aber gerade auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vergl. dazu BGH NJW 1992, 305 ff.). Der erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allerdings unbeschadet dieser auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (vergl. BGH NJW 1992, 1618 ff.; BGH NJW 1989, 3009 ff.).
Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt, erforderlich ist. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob voll- minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird (vergl. BGH NJW 2003, 2086 ff; BGH NJW 2003, 2085 ff.).
bb) Grundsätzlich ist auch anerkannt, dass der Geschädigte diese Reparaturkosten auf dieser Grundlage und damit seinen Schaden nach dem Verkehrsunfall auf der Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen kann (vergl. dazu BGH NJW 1989, 3009 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.). Das Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, dabei ist der Geschädigte dann nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt im Grundsatz auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten, und zwar über die Grenze des reinen Wiederbeschaffungsaufwandes hinaus bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes auch dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nur tatsächlich repariert und weiter nutzt (vergl. BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGH NJW 2005, 1110, 1111).
Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dabei muss im Rahmen des § 249 BGB immer das Grundanlagen dieser Vorschrift beachtet werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.
b) Hiernach kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis im vollen Umfange erstattet verlangen, ohne dass sich der Kläger auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma Autohaus F. bzw. auf deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen müßte.
aa) Der Kläger hat zur konkreten Feststellung des ihm durch das Unfallereignis entstandenen Schadens einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, der die Reparaturkosten offensichtlich auf der Grundlage kalkuliert hatte, dass die Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt unter Heranziehung durchschnittlicher Stundenverrechnungssätze durchgeführt wird.
bb) Der Kläger muss sich nicht auf die von dem Beklagten angegebene Reparaturwerkstatt, die Firma Autohaus F., verweisen lassen. Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer besteht (vergl. BGHZ 143, 189, 194). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vergl. dazu BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009). Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in einer bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vergl. BGH NJW 2003, 2085, 2087). Diesen Grundsätzen würde es allerdings widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, wei dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde. Denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten -wenn auch markengebundenen- Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Zudem widerspricht dies auch den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil dieser eben nicht durch bestimmte, ggf. besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt, die zudem auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit dieser Werkstatt beruhen, bestimmt wird oder darauf beschränkt ist (vergl. hierzu LG Bochum, Urteil vom 12.09.2007, 11 S 14/07; LG Bochum, Urteil vom 09.09.2005, 5 S 79/05). Im Rahmen der möglichen abstrakten Berechnung müssen deshalb immer das Gutachten des Schadensgutachters und/oder die dortigen Berechnungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich der angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret angegriffen oder sonstige gravierende Mängel aufgezeigt werden, denn nur unter diesen Umständen muß der Geschädigte sich ggf. auf die abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur verweisen lassen.
Hier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan, aufgrund derer sich die getroffenen Ansätze des Schadensgutachtens bezüglich der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze in einer markengebundenen Kundendienstwerkstatt als unrichtig erweisen würden. Insoweit ist das Gutachten seinem Inhalt nach durch die Beklagten nicht konkret angegriffen worden. Letztlich würde die von der Beklagten gewollte Auslegung und der Verweis auf die Firma Autohaus F. und deren Stundenverrechnungssätze im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stes auf eine konkrete Werkstatt verweisen lassen müßte, was jedoch die Grenze zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit nicht hinnehmen, da damit dieser durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen werden würde.
cc) Ein Grund, von dem Bestreben nach möglichst vollständigen Schadensausgleich hier abzuweichen und die von der Beklagten mitgeteilte Werkstatt und deren Stundenverrechnungssätze zur Grundlage der Bestimmung des Umfangs ihrer Zahlungsverpflichtung zu machen, ist demnach aus rechtilchen Gründen nicht ersichtlich. im Ergebnis greift demnach der Einwand geringerer Reparaturkosten bei der Firma Autohaus F. nicht durch.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf die im Gutachten des SV in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt -wie bereits oben ausgeführt- grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige muß also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten ist der Sachverhalt nicht anders zu berurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vergl. LG Aachen NZV 2005, 649; Fischer NZ 2003, 262, 265). Hiernach hat der Kläger ohne konkreten Nachweis des Entstehens einen Anspruch auf die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten. Dass die vorliegenden UPE-Aufschlags- und Verbingungskosten bei der Reparatur in einer örtlichen Fachwerkstatt in der Regel nicht anfallen würden, haben die Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt.
d) Demnach kann der Kläger auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens des SV noch weitere Reparaturkosten in Höhe von 687,50 € ersetzt verlangen.
III. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269, 91 a ZPO.
IV. Die Berufungskammer hat die Revision gem. § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechtes zugelassen, um auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Fragen im Zusammenhang mit einer eventuell bestehenden Verpflichtung des Geschädigen, sich im Rahmen des Schadensersatzes auf von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausgehandelte Sonderkonditionen verweisen zu lassen, wenn er seinen Schaden fiktiv abrechnet, zu klären.
So im Wesentlichen das Urteil der 5. Berufungskammer des LG Bochum. Sollte der BGH die Revision zulassen, müßte er nunmehr auch die Frage der Stundenverrechnungssätze und die Fragen der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung entscheiden.
Mit dem Urteil hat die 5. Berufungskammer des LG Bochum klar zum Ausdruck gebracht, dass das Schadensersatzrecht des BGB kein Reparaturkostenersatzrecht ist. Maßgeblich sind die Angaben, die der qualifizierte Kraftfahrzeugsachverständige in seinem Schadensgutachten aufgeführt hat.
Urteilsliste „SV-Honorar / Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>
das gesetz macht ausschliesslich bei der frage des mehrwertsteuerersatzes einen unterschied zwischen fiktiver und konkreter naturalrestitution.
wer fiktiv nach gutachten abrechnen will und vor beauftragung eines gutachters keine marktforschung nach einem besonders niedrig rechnenden gutachter betreiben muss,der darf genau diejenigen nettobeträge abrechnen,die der gutachter ermittelt hat.
die allermeissten versicherer besitzen dieses wissen und es sind nur einige wenige, die wider ihr besseres wissen handeln und glauben,dass sie sich ettbewerbsvorteile durch unrechte pauschalkürzungen verschaffen können.
dass eine solche rechnung auf lange sicht nicht aufgehen kann,ist in branchenkreisen durchaus bekannt.
momentan erfahren die direktversicherer einen rasanten kundenzulauf. dort wird nur noch mit kopfschütteln beobachtet,wie die huk und konsorten mittlerweile maschen reiten,die die eigene wettbewerbsfähigkeit mittelfristig beeinträchtigen,anstatt zu fördern.
in diesem blog werden vermehrt immerwieder dieselben versicherer genannt,deren geschäftspolitik die eigenen kunden auf lange sicht zur eigenen konkurrenz treibt.
diese wenigen kamikazeflieger sind drauf und dran,den angeschlagenen ruf der gesamten branche zu ruinieren.
das ist sehr sehr schade,es wird sich aber nicht mehr vermeiden lassen.
dass hier still und natürlich völlig unbemerkt von unseren tollen volksvertretern zigtausende arbeitsplätze vernichtet werden,weil sich in der bevölkerung der glaube breitmacht,nur noch die allernotwendigsten versicherungen abzuschliessen,weil die im versicherungsfall sowieso nicht zahlen,ist bereits absolute realität.
es ist bereits volkesmeinung,dass man,wenn überhaupt,immer wenigstens zwei versicherungen braucht,nämlich eine,die das sachrisiko abdeckt und eine rechtsschutzversicherung,die die kosten für die klage gegen die erste versicherung trägt.
das urteil des lg-bochum ist natürlich rechtskonform.
die devk wird sich den schritt in die revision reiflich überlegen;sie wird diesen schritt letztlich nicht wagen,weil das risiko einer bestätigung des lg-urteils durch den bgh evident ist,und es muss wahrscheilich um alles in der welt eine rechtsklarheit dort vermieden werden,wo sie die eigene geschäftspolitik behindern würde.
man sollte aber nicht vergessen,dass dieses urteil des lg-bochum diejenigen versicherer in ihrer regulierungspraxis gerade bestätigt,die eine andere geschäftspolitik als die hier häufig genannten versicherer verfolgen.
so,und jetzt schalte ich um auf
KÖLLE ALAAF!
Es sind nur mehr sehr wenige Versicherer die eine andere Geschäftspolitik verfolgen. Aber wie Sie richtig darüber denken, die Versicherungsnehmer werden erkennen das Versicherungen nur kassieren und bei der Leistung ungerechtfertigt kürzen. Die Weisungen in die Partnerwerkstätten der Versicherungen führen zwangsläufig zu weiteren Versicherungsverweigerungen durch unzufriedene Kunden. Es verbleiben immer mehr Fehlermeldungen in der Komfortelektronik zurück und mit diesen Störungen fahren die Kunden in die Vertragswerkstätten. Dort werden sie über die nicht behobenen Fehler bestens informiert. So das viele nach dem Schadensfall diese Versicherung kündigen und wechseln. Wiederholter Vermögensdiebstahl beim Kunden durch Versicherungen, wird diese Branche selbst zugrunde richten.
Gibt es eine Möglichkeit, dieses Urteil in Kopie zu erhalten oder über einen Link auszudrucken?
Vielen Dank schon mal
@ Law Shock
Hallo Herr Law Shock,
zu Ihrer Frage am 1.2.2008 kann ich Ihnen mitteilen, daß mir der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hat, daß die Beklagten (einschließlich der DEVK ) keine Revision gegen das Urteil des LG Bochum eingelegt haben. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Es soll demnächst in der NJW oder ihren Schwesterzeitschriften veröffentlicht werden. Ich werde insoweit weiter berichten.
MfG
RA. Wortmann
Die neueste Tour ist eine Kürzung der Nebenkosten (Auszug 5C 81/08 Saarbrücken).Hr.Amtsrichter Haase ist der Auffassung,dass:Fahrtkosten pro km 0,30 Euro,Druck 6,32 Cent/Seite+10 Cent/Seite,90 Cent/Foto,……ausreichend sind.
Gibt es hierzu Urteile oder Unterlagen?
MfG
Hallo Herr Wilms,
das Geschilderte ist nicht die neueste Tour, sondern schon ein alter Hut.
Besagter Richter treibt dieses Spiel (für die HUK?) nämlich schon seit längerer Zeit, obwohl das LG Saabrücken mit einem Urteil vom 21.02.2008 (11 S 130/07) hierzu bereits in aller Deutlichkeit Stellung genommen hatte. Sensible Beobachter könnten diese Entscheidung möglicherweise auch als einen derben "Rechtsrüffel" deuten?!
In dem vorangegangenen AG Urteil (AZ über Captain-HUK-Redaktion) hatte der Amtsrichter in der Tat die Nebenkosten in der von Ihnen geschilderten Art genauestens ermittelt.
Das Landgericht Saarbrücken scheint jedoch nicht über den reichlichen Zeitrahmen zu verfügen, um sich mit den zeitaufwändigen (rechtswidrigen?) Spitzfindigkeiten eines Amtsrichters zu beschäftigen und hat sich sich deshalb schlicht und einfach, natürlich ausschließlich unter sachlich nüchterner Betrachtung, einzig und allein auf das Schadensersatzrecht besonnen und so richtigerweise und unzweifelhaft festgestellt, dass es dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, Nebenkosten eines Sachverständigen zu analysieren. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um "Kleingeld" handelt. In diesem Urteil wurde der HUK wieder einmal mehr mitgeteilt, dass weder der Schädiger noch das Gericht (im Rahmen eines Schadensersatzprozesses) zu einer Preiskontrolle berechtigt ist.
http://www.captain-huk.de/urteile/interessantes-berufungsurteil-des-lg-saarbruecken-gegen-huk-coburg/
Also nicht verzagen; Berufung oder Beschwerde – und alles wird gut…
Was für ein Tatbestand liegt eigentlich vor, wenn das Landericht unmissverständlich mitteilt, dass es dem Amtsgericht verboten ist, eine Preiskontrolle durchzuführen und der betroffene Amtsrichter diesen Hinweis weiterhin schlichtweg ignoriert??
Falls Sie Hilfe brauchen => Kontakt mit der Captain-HUK-Redaktion aufnehmen.
Ich denke, der Tatbestand der richterlichen Unabhängigkeit. Immer wieder hört man den unsäglichen Satz aus dem Mund von Amtsrichtern und – richterinnen: „Die anderslautende obergerichtlichen Rechtsprechung interessiert mich hier nicht!“
@ RA Wortmann: Vielen Dank für den Hinweis!
Gegen eine korrekte gerichtliche Nachprüfung der Nebenkosten wäre wohl auch garnichts einzuwenden. Das wäre dann unter rein marktwirtschafllichen Gesichtspunkten zu tun also -Was kostet das bei anderen Gutachtern der Umgebung? nicht zu verwechseln mit -Was kostet es den Anderen …? Nach den Ausführungen von Stefan Wilms hat der Hasenfuß (hier als Werkzeug der Goldschmiedeabteilung der Versicherung gemeint,meist als Schadenregulierungsstelle bezeichnet) vorliegend genau diesen sachlichen Fehler begangen. Aber wozu die Frage ob es hierzu Unterlagen gibt ? Die Frage muß heißen ob es Urteile zur korrekten Ermittlung der marktgerechten Nebenkosten gibt. Frohe Ostern
Zitat:
“Gegen eine korrekte gerichtliche Nachprüfung der Nebenkosten wäre wohl auch garnichts einzuwenden…
oder
….Die Frage muß heißen ob es Urteile zur korrekten Ermittlung der marktgerechten Nebenkosten gibt. ”
_________
Bitte erst das Urteil LG Saarbrücken lesen und dann posten. Genau das ist doch die Quintessenz der Ausführungen des Landgerichts, das sich übrigens auf die Rechtsprechung des BGH bezieht.
Es ist grundsätzlich etwas einzuwenden gegen die Nachprüfung der Nebenkosten.
Das kleine Etwas heißt nämlich Schadensersatzrecht, das dem Schädiger und dem Gericht im Schadensersatzprozess verbietet, eine Preiskontrolle vorzunehmen.
Es ist also unerheblich, ob die Nebenkosten korrekt oder nicht korrekt geprüft werden, da dies aus schadensersatzrechtlicher Sicht schlicht und ergreifend falsch und deshalb nicht erforderlich ist.
Kernpunkt für die Erstattung schadensrelevanter Positionen ist nur, ob der Geschädigte bereits bei Auftragserteilung erkennen konnte, ob die Kosten für die Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Kann er aber nicht, da sich Honorarkosten in der Regel an der Schadenshöhe orientieren und diese zum Zeitpunkt der Beauftragung eben noch nicht bekannt ist.
Falls irgend eine Versicherung ernsthaft daran interessiert sein sollte, die Sachverständigenkosten überprüfen zu lassen, so gibt es jederzeit die Möglichkeit, nach erfolgter Kostenerstattung an den Geschädigten, die Rechte aus dem Vertragsverhältnis Sachverständiger/Geschädigter abtreten zu lassen und dann den Sachverständigen auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen und ggf. zu verklagen. Macht aber keine Versicherung, weil die genau wissen, dass die Rechnung des Sachverständigen in der Regel nicht angreifbar ist.
Die wollen nur die Gerichte “für dumm verkaufen”, was auch in einigen Fällen tatsächlich gelingt, wenn man beispielsweise in Richtung Amtsgericht Saarbrücken schielt.
Der Versicherung geht es einzig und allein darum, den Geschädigten zu verunsichern, indem man ihm glaubhaft machen will, dass der Sachverständige angeblich überhöhte Kosten in Rechnung gestellt habe.
Die HUK macht dieses Spiel aus einem einzigen Grund:
Die freien und unabhängigen Sachverständigen zu diskreditieren, um bei Geschädigten für künftige Schadensfälle eine Hemmschwelle aufzubauen.
Die angegriffenen Nebenkosten sind nur notwendiges Beiwerk, um die entsprechende Rechtfertigung für einen Honorarprozess zu bekommen.
Und eine Vielzahl von Amtsrichtern fallen immer noch darauf rein, obwohl dieses Spiel nun schon weit über 10 Jahren läuft?!
Es ist im Rahmen eines Honorarprozesses nicht erforderlich, dem Richter die Kosten detailliert aufzuschlüsseln, sondern es ist die Aufgabe der Geschädigtenseite, die Richter endlich auf den “richtigen Weg” zu bringen.
Nämlich die Regulierung der Schadenspositionen aus schadensersatzrechtlicher Sicht = keine detaillierte Prüfung irgendwelcher Rechnungspositionen.
hi hunter
völlig richtig,sie bringen es auf den punkt!
die höhe von grundhonorar oder nebenkosten in einem schadensersatzprozess(des geschädigten oder des SV nach abtretung)zu diskutieren,ist eine reine themaverfehlung!,denn der schädiger schuldet den vollständigen ersatz der gutachterkosten selbstverständlich auch dann,wenn die kosten übersetzt sein sollten.vgl palandt§249 BGB rz.40
sydney,s finest
Hallo Hunter,
der Hinweis auf das Urteil vom LG Bochum sollte somit zwingend in jeder Klagebegründung bei Honorarstreitigkeiten an das Gericht enthalten sein. Sozusagen als „das mobile Navigationsgerät“ für die Richter, damit diese sich nicht mehr „verfahren“ können.
Sehr richtig erkannt von Ihnen wurde auch:
Zitat:
„Die freien und unabhängigen Sachverständigen zu diskreditieren, um bei Geschädigten für künftige Schadensfälle eine Hemmschwelle aufzubauen.“
Der mündige Autofahrer, der sich seiner Rechte bedient, steht dem Ziel der Versicherer entgegen, diesen im Schadenfall möglichst niedrig entschädigen zu können. Kosteneffiziente Schadenabwicklung bedeutet doch nichts anderes, als Gewinne zum Nachteil Dritter zu realisieren.
Die Schadenabwicklung im Sinne des Schädigers kann jedoch nur funktionieren, wenn dem Geschädigten nicht bewusst ist, welche Ansprüche bzw. welcher finanzieller Schadenausgleich ihm zusteht. Wie hält man das Unfallopfer daher unwissend? Indem der Regulierer die Begutachtung des Kfz-Schadens – nach vorgegebenen Regeln – durch eigens rekrutierter „Handlanger“ durchführen läßt.
Daher ist es angezeigt, den Gerichten nicht nur die Klage zu begründen, sondern regelmäßig auch die Missachtung der Gesetzeslage durch die Versicherungswirtschaft vor Augen zu halten.
Eine „Hemmschwelle“ soll aber auch bei den Werkstattinhabern aufgebaut werden, indem die Richtigkeit der Gutachten des unabhängigen Sachverständigen mit fadenscheinigen Begründungen angezweifelt wird.
Hier müssen die Reparateure sich dessen bewusst sein, dass das Einlassen auf Diskussionen mit letztendlichem Verzicht auf vollständigen Ausgleich der Reparaturrechnungen zur nicht wieder rückgängig machender Abhängigkeit gegenüber der Versicherungswirtschaft führen wird. Ein kostendeckendes, geschweige denn gewinnbringendes Arbeiten wird nicht mehr möglich sein.
Und zwar weder lang- noch mittelfristig, sondern vielfach bereits gegenwärtig, wie dies bei Gesprächen mit Werkstattinhabern immer mehr zum Ausdruck kommt.
Völlig unverständlich ist daher die folgende Aussage eines Geschädigten, gleichzeitig Kfz-Werkstattinhabers: Erstmal sehen was die Versicherung meint, bevor wir den Gutachter beauftragen.
Unermüdliche Aufklärung durch Rechtsanwälte und freie Sachverständige heißt daher das Gebot der Stunde noch über Jahre, damit auch der Letzte sich wieder seiner Rechte bewusst wird.
Lassen wir es nicht mehr zu, dass einzelne Unternehmen, die da sind – Versicherungen mit ihren „Vertrauenswerkstätten“, ihren vertraglich gebundenen SV-Organisationen wie DEKRA und SSH als auch der eigens geschaffenen „Kürzungsunternehmen“ wie controllexpert sowie „gekauften“ Softwareunternehmen wie audatex und diverser Restwertbörsen, sich durch Datensammlung, Datenlenkung und Datenspeicherung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft, eine goldene Nase „verdienen“ – besser „ergaunern“.
MfG Virus
@Virus
Zitat:
Völlig unverständlich ist daher die folgende Aussage eines Geschädigten, gleichzeitig Kfz-Werkstattinhabers: Erstmal sehen was die Versicherung meint, bevor wir den Gutachter beauftragen.
Zu diesem Satz sei mir erlaubt das Denken solcher Menschen zu betrachten. Die Gedanken sind abgestellt auf gewinnoptimierte Umsätze und in diesem Zusammenhang zählt natürlich die „schnelle Mark“. Genau solches wird dann versicherungsseitig suggeriert. Frei nach dem Motto: „Nehmen sie unsere SV´s (oder öfters auch die Aussage daß KV ausreicht) und es wird schnell und problemlos bezahlt“. Daß der Kunde hierbei diverse finanziellen Einbußen hat ist den Werkstätten entweder nicht direkt bewusst oder wird unter den Teppich gefegt, da die eigene Kasse klingelt und alleine dies zählt.
Es wäre sicherlich interessant wie sich Firmeninhaber verhalten, wenn die gelinkten Kunden sich anstellen würden diese finanziellen Nachteile von den Werkstätten nachträglich einzufordern, bzw. im Gegenzug die Vs nicht in vollem Umfang die Rechnungen begleicht.
Gruss Buschtrommler
@ Stefan Wilms 19.03.08
Hallo Herr Wilms,
zu Ihrem Kommentar vom 19.03.2008 darf ich anmerken, dass Sie offenbar mit dem Richter der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken Ärger haben. Dieser eigentlich unabhängige Richter hatte bereits das hier im Blog erwähnte Urteil 5 C 435/07 erlassen, das das LG Saarbrücken mit überzeugender Begründung aufgehoben hat. Vielleicht weisen Sie auf das Berufungsurteil des LG Saarbrücken hin. Ansonsten kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass in Schadensersatzprozessen des Geschädigten gegen den Schädiger ( und gegfls. auch dessen Haftpflichtversicherer ) nur schadensersatzrechtliche, nicht jedoch werkvertragsrechtliche Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen. Dies hat bereits mehrfach der BGH betont und darauf hingewiesen, dass unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten eine gerichtliche Kontrolle der Sachverständigenrechnung verboten ist.
MfG und frohe Ostertage
RA. Wortmann
Ach Herr Wilms,da hat wohl Herr Hxxxxxxx am AG gleich das ganze Rechtsgebiet verwechselt? Wurde er in die Irre geführt durch wissentlichen Falschvortrag? Gab es gar Parteiverrat? Schadensersatzrechtliche Fragen (BGH SenatVI) gehören nicht in den Rechtsstreit zum Vertragsrecht (BGH SenatX) was die Huk immer wieder in Ihrem Standardschreiben hierzu bereits so Irreführend anbahnt und wovon ich aufgrund Ihrer Ausführungen bisher ausgehen mußte. Soweit ein Schadenersatzprozeß vorgelegen haben sollte ,dürfte der Betrug ,zumindest in dieser Instanz, gelungen sein (aber auch der Versuch ist Strafbar).
Hallo hunter und downunder
Die Rede war hier im Beitrag Wilms vom AG-5c8108.
Soweit man von einem Honorarprozeß spricht kann das nur auf Vertragsrecht bezogen sein,alles andere ist schon irreführend und im HUK-Sinne.
Wenn man also einen Honorarprozeß führt, muß man die Honorarpositionen unter Umständen ,dann aber stets, marktgerecht überprüfen.
Dieses muß man vor allem auch so als Vertreter der honorarbeanspruchenden Seite bei Gericht vortragen.
Lehnt man dies ab,so wie Sie hier, erhält man u.U. am Ende nur 6,32 Cent je Seite usw..
Wenn es Offensichtlich an diesem substantiierten Gegenvortrag fehlte, kann ich dem Zivilrichter dann keinen Vorwurf machen.
(Das betrifft ggf auch dem Richter überhaupt klarzumachen, das er sich im Schadenersatzanspruchsprozeß und nicht im Vertragsrechtsprozeß befindet.)
Zum DUMMVERKAUFEN benötigt man normalerwise (also wenn der Richter nicht gerade befangen ist) im Zivilprozeß auch einen dummen Prozeßvertreter der so unterliegenden Seite.
Bei den bisher geführten Prozessen gegen die HUK oder deren VN (einige Tausend) handelt es sich fast ausnahmslos um Schadensersatzprozesse, bei denen sich die HUK mit den Geschädigten im Streit um das SV-Honorar befand und diese Honoraransprüche nicht oder nur anteilig ausgleichen wollte.
Eine Handvoll Vertragsrechtsprozesse kann dagegen zahlenmässig vernachlässigt werden.
Bei den bisher bekannten Prozessen in Saarbrücken handelt es sich ausschließlich um Schadensersatzprozesse.
Also Prozessführung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen = keine Prüfung des Sachverständigenhonars bzw. der Nebenkosten.
Herr Wilms möge hierzu ggf. Stellung nehmen.