Landgericht Essen bestätigt Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 23.10.2007 (13 S 103/07) die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.038,49 € aufgrund eines Verkehrsunfalles. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Kläger ließ bei dem Sachverständigen O. in B. ein Schadensgutachten erstellen. Der Sachverständige schätzte den Schaden auf 5.580,00 € netto und erstellte einen Reparaturnachweis für den Beklagten am 21.12.2006. Die Beklagte wies dem Kläger eine alternative Reparaturmöglichkeit mit Schreiben vom 14.12.2006 nach und zahlte auf die Reparaturkosten insgesamt 4.541,51 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte greife in seine Dispositionsfreiheit ein, wenn sie ihm nachträglich eine alternative Reparaturmöglichkeit nachweise und seinen Schaden nur auf der Basis der dort kalkulierten Preise regulieren wolle. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die zulässig Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.038,49 € zu zahlen. Dem Kläger steht dieser Anspruch aus den §§ 249 Abs. 2 BGB, 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG zu. Eine Einstandspflicht der Beklagten besteht auch, soweit der Kläger fiktiv, und zwar entsprechend dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen O. Stundenverrechnungssätze, Nebenkosten und Lackierkosten in Höhe von insgesamt 1.038,49 € geltend macht. Ausgangspunkt für die von der Beklagten vorzunehmende Schadensregulierung ist die schadensrechtliche Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar auch dann, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen repariert hat (verg. LG Essen, Urteil vom 27.09.2005 -13 S 115/05-). Maßgeblich ist, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist gefestigte Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch für die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu bejahen (BGHZ 1055, 1 = BGH NJW 2003, 2086, 2087 = NZV 2003, 372 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Wie der BGH (BGHZ 155, 1, NJW 2003, 2086, 2087, a.a.O) entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Die Beklagte ist zwar der Ansicht, im vorliegenden Falle gelte etwas anderes, weil sie konkret andere Betriebe in der näheren Umgebung des Klägers benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur des in Rede stehenden Schadens in der Lage seien. Der Kläger könne unter diesen Umständen bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur deren Stundenverrechnungssätze und Lackierkosten ersetzt verlangen. Dem vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Billigte man dem Geschädigten nämlich bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten in einer sonstigen Werkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei ist. Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren, je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt, zumal der Schaden bereits im Moment des Unfalles entstanden ist. Eine entsprechende Differenzierung wäre auch, wie LG Mainz (Urteil vom 31.05. 2006 -3 S 15/06, BeckRS 2006, 10904) überzeugend dargelegt hat, insbesondere deswegen problematisch, weil je nach Erfahrung der Werkstatt für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke, Art und Umfang des Schadens, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, Bestehen einer Herstellergarantie unter anderem der Geschädigte ein berechtigtes Interesse haben kann, eine ihm vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, zumal er in der Regel nicht wissen wird, ob eine solche von der Beklagten benannte Werkstatt über hinreichende Erfahrungen mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Auffassung der Berufungskammer eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird. Hieraus folgt zugleich, dass neben den geltend gemachten Stundenverrechnungssätzen auch die Verbringungskosten, Mietkosten für den Richtwinkelsatz sowie die Lackierkosten in vollem Umfange erstattungsfähig sind. Unstreitig handelt es sich bei der Firma D. um die einzige markengebundene Fachwerkstatt in der Nähe des Wohnortes der Klägers. Aus diesem Grunde konnte sich der vom Kläger beauftragte Sachverständige O. bei der Erstellung seines Gutachtens auch darauf beschränken, allein die Sätze und Preise der Firma D. seinem Gutachten zu Grunde zu legen. Daher sind von der Beklagten sowohl die Stundenverrechnungssätze der Firma D. wie auch die Verbringung des Fahrzeuges zwecks Lackierung und die Miete eines Richtwinkelsatzes, insgesamt weitere 1.038,49 € zu erstatten. Nach alledem trifft dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Die Frage eines Mitverschuldens hätte sich nämlich nur und erst dann stellen können, wenn dem Kläger gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, woran es indes vorliegend schon deshalb fehlt, weil es in zumutbarer Entfernung keine andere markengebundene Fachwerkstatt als die Firma D. gab.

So das überzeugende Urteil der Berufungskammer des Landgerichtes Essen.

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2 Antworten zu Landgericht Essen bestätigt Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten

  1. Andreas sagt:

    Jetzt rappelts aber bei den Urteilen zu Gunster der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten.

    Immer weiter so!

    Grüße

    Andreas

  2. Buschtrommler sagt:

    ..und so zerbröselt (langsam aber sicher) das Werkstattnetz der Versicherer..wann werden sie es merken?

    Zitat:
    Maßgeblich ist, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

    Die Betonung liegt bei >Geschädigtem<, nicht bei Schädiger oder seiner eintrittspflichtigen Versicherung!
    Hoffentlich erkennen dies alle ! Richter…

    Gruss Buschtrommler

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