Das LG München hat mit Endurteil vom 22.08.2008 (19 S 6418/08) das Urteil des AG München vom 06.12.2007 (333 C 23476/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 323,88 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung ist – zum Teil – begründet.
Die Berufung des Klägers hat lediglich Erfolg im Hinblick auf die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 323,88. Die vom Sachverständigen xxx im Einzelnen aufgelisteten Kosten sind erstattungsfähig, da sich Grundhonorar und Nebenkosten insgesamt noch im Rahmen der BVSK Tabelle 2005/2006, dort HB III bewegen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachten weiteren Reparaturkosten.
Grundsätzlich kann der Geschädigte auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten abrechnen. Auch darf nach der Rechtssprechung des BGH (BGHZ 155, 1 = DAR 2003, 373) das Sachverständigengutachten von den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgehen.
Der Geschädigte kann jedoch nicht die auf den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt beruhenden fiktiven Netto Instandsetzungskosten mit tatsächlich angefallener Mehrwertsteuer
kombinieren. Der Kläger hat das Unfallfahrzeug bei der Firma xxx reparieren lassen, wodurch sich der Schaden konkretisiert hat. Die Kosten einer tatsächlich durchgeführten fachgerechten Instandsetzung gehen den fiktiven Reparaturkosten vor, weil sie die tatsächlich erforderlichen Instandsetzungskosten darstellen. Sie sind dann einschließlich der bezahlten Mehrwertsteuer zu entschädigen (siehe Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008/ Kapitel .3 RdNr. 39). Die Bruttoreparaturkosten gemäß der als Anlage K .4 vorgelegten Reparaturkostenrechnung der Firma xxx hat die Beklagte auch bezahlt, so dass insoweit kein weiterer Anspruch besteht.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Nichtzulassung der Revision basiert auf § 543 II ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 12, 14 GKG.
So das LG München I.
Hallo Willi Wacker,
im Ergebnis ist das Urteil richtig. Dass jedoch weiter die BVSK-Vereinbarung auf diesem Wege zementiert wird, gefällt mir gar nicht. Eine freiwillige Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Gruppe und Versicherern kann keine rechtliche Bindung für den Rest der Gruppe entfalten. Hier spielen eigene Motive eine Rolle, die nicht auf die anderen übertragbar sind.
Es gab und gibt Versicherungen, die mit Rechtsanwälten Vergütungsvereinbarungen treffen (wollen). Sollen diese Vereinbarungen etwa auch Einfluß auf die Angemessenheit der Höhe des RA-Honorars haben, wenn diese keine Vergütungsvereinbarung mit den Versicherern getroffen haben. Das wäre denklogisch doch konsequent, wird aber ernsthaft von niemandem gefordert.
Sachverständige, wehrt euch gegen die schleichende Beschneidung eurer Honorare.
Babelfisch