Die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken als Berufungskammer hat mit Urteil vom 20.11.2008 (2 S 205/07) das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 26.11.2007 (5 C 932/07) neu gefasst und die Beklagte verurteilt an die Klägerin 102,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die Klägerin hat von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.07.2007 verlangt, für den die Beklagte eintrittspflichtig ist. Auf die ihr von dem Sachverständigenbüro K. für die Erstellung eines Schadensgutachtens vom 18.07.2007 berechneten Kosten in Höhe von 468,62 € hat die Beklagte vorgerichtlich 366,11 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Restbetrages verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15,05 nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverständige insgesamt nur 381,16 € verlangen könne.
Das berechnete Grundhonorar von 298,00 € sei nicht überhöht, jedoch seien die Nebenkosten zu kürzen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken wendet sich die Geschädigte mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung und trägt vor, die berechneten Sachverständigenkosten seien aus ihrer maßgeblichen Sicht weder unbillig noch willkürlich berechnet, weshalb sie von der Beklagten in vollem Umfange zu erstatten seien. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin. Die der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen. Dies ergibt sich aus § 249 BGB. Danach hat der Schädiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind jedoch weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH Urteil vom 23.01.2007 –VI ZR 67/06– Rdn. 13 m.w.N.- zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt die Überprüfung der Sachverständigenkostenrechnung zu dem Ergebnis, dass sich die der Klägerin berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH a. a. O., Rdn. 17). Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, der die übliche Vergütung im Sinne von § 632 BGB in Rechnung stellt, wendet er nach Auffassung der Kammer die Kosten auf, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH a.a.O.). Das Amtsgericht hat in Verkennung der Rechtsprechung des BGH angenommen, die übliche Vergütung des Sachverständigen sei grundsätzlich im Wege der Wege ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Der BGH hat dazu indes ausgeführt, erst wenn eine übliche und damit vertraglich vereinbarte Vergütung sich nicht ermitteln lasse, seien vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (BGH Urteil vom 04.04.2006 –X ZR 122/05– Leitsatz 2 u. Rdn. 10-13). Der Klägerin ist die übliche Vergütung berechnet worden. Der Ansicht des Amtsgerichts Schreib- und Kopierkosten könnten nicht zusätzlich zum Grundhonorar berechnet werden, vermag die Kammer nicht zu folgen. Aus der Honorarbefragung des BVSK ergibt sich das Gegenteil. Das pauschale Bestreiten der Beklagte ist unsubstantiiert. Dies gilt für die Schreib- und Kopierkosten, die Fahrtkosten sowie die Telefon und Portokosten. Die von dem Sachverständigen berechnete Pauschale ist gerechtfertigt und daher als üblich zu erstatten. Das gilt auch für den pro Lichtbild berechneten Preis von 2,40 €. Daher war das angefochtene Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken abzuändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden. Dementsprechend waren die Kosten beider Rechtszüge der Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein wohldurchdachtes und gut begründetes Berufungsurteil des LG Saarbrüken.
Friedhelm S