Landgericht Trier spricht dem Geschädigten bei 130 % Regelung sofort fälligen Schadensersatzanspruch zu.

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 08.07.2008 (1 S 76/08) dem Geschädigten sofort fälligen Schadensersatzanspruch auch im 130 % Bereich zuerkannt. Die 1. Zivilkammer des Landgerichtes Trier als Berufungskammer hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichtes Bitburg vom 29.04.2008 abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 2.740,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen abzüglich am 03.06.2008 gezahlter 2.740,07 € abzüglich am 30.01.2008 gezahlter 0,39 € Zinsen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 316,18 € zzgl. Zinsen freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Pkw der Klägerin hatte nach dem Unfallereignis einen Wiederbeschaffungswert von 4.900,00 € und einen Restwert von 1.800,00 €. Die Klägerin ließ das Fahrzeug fachgerecht für 5.840,07 € reparieren. Die Beklagte zahlte auf der Basis der Totalschadensabrechnung an die Klägerin 3.100,00 € auf den Fahrzeugschaden.

Eine weitergehende Bezahlung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, zum Nachweis des Integritätsinteresses sei eine sechsmonatige Weiternutzung des Pkw nach Durchführung der Reparatur erforderlich, vorher sei ein weitergehender Anspruch der Klägerin nicht fällig.

Das Amtsgericht Bitburg ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihr bisheriges Vorbringen mit der Berufung weiter. Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufes der Sechsmonatsfrist und der weiteren Zahlung der Beklagten hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt. In Höhe von 2.740,07 € haben die Parteien den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte verteidigt die Gründe des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ihre Auffassung die Sechsmonatswartefrist auch bei fachgerecht durchgeführter Reparatur gelte.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klägerin ihren Anspruch mit der Berufung weiter verfolgt, ist die Klage begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus Verzugsgründen die geltend gemachten Zinsen und die außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten war bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig. Der Beklagten stand kein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ablauf der Frist zu.

Die Auffassung der Berufung ist insofern zutreffend, als der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 134 f. und zuletzt Urteil vom 22.04.2008 -VI ZR 237/07-) sein für den Zuschlag von bis zu 30 % erforderliches Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, wird danach ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch des Geschädigten auf vollständigen Ersatz seines Schadens stets erst nach Ablauf der Frist fällig wird. In den Entscheidungen des BGH zugrunde liegenden, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Konstellationen, ging es nicht darum, wann der Anspruch des Geschädigten fällig wird, sondern allein um die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiternutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Nur darüber hat der BGH entschieden. Dass der Geschädigte in jedem Fall die zulässige Reparatur seines Fahrzeuges im Rahmen der 130 % Grenze bis zum Ablauf der Frist vorfinanzieren muss, ist der Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen (verg. Wittschier, NJW 2008, 898, 899 m. w. N.).

Das für einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Reparaturkosten innerhalb der 130 % Grenze im Totalschadenfall erforderliche Integritätsinteresse hatte die Klägerin hier ausreichend dargelegt. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen und tatsächlich weiterbenutzt. Anhaltspunkte dafür, dass sie das Fahrzeug nur eine kürzere Zeit als sechs Monate weiternutzen wollte, bestanden nicht. Vielmehr hat die Klägerin von vornherein erklärt, den Pkw selbst weiternutzen zu wollen und der Beklagten versichert, ihr die fortbestehende Haltereigenschaft auch nach Ablauf der Frist nachzuweisen.

Damit hatte die Berufung Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.

Damit hat auch das Landgericht Trier auch bei 130 % Basis einen sofortigen Schadensersatzanspruch bejaht und sich der wohl herrschenden Rechtsprechung angeschlossen.

Urteilsliste “130%-Regelung” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu Landgericht Trier spricht dem Geschädigten bei 130 % Regelung sofort fälligen Schadensersatzanspruch zu.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi Wacker,
    jetzt werden aber Schlag auf Schlag die Urteile zum 130%-Bereich hier eingestellt. Klasse.
    Friedhelm S.

  2. Buschtrommler sagt:

    Das fatale daran ist nur daß die Vs die Angelegenheit(en) „aussitzt“ [und dadurch der Geschädigte letztendlich doch vorfinanzieren muss.] Da nutzt auch die erhöhte Zinsforderung nix wenn ein Geschädigter eben nicht solvent ist und somit die Reparatur nicht zeitlich kurzfristig machbar (finanzierbar) ist.
    Gruss Buschtrommler

  3. Hunter sagt:

    Sollte der Geschädigte nicht solvent sein, ist es durchaus vorstellbar, dass die betreffende Werkstatt, bei der sich nunmehr festigenden Rechtsprechung, die Differenz aus Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten bei den „echten 130%-Fällen“ notfalls zwischenfinanziert.

    Die finanzielle Situation bei den Werkstätten ist zwar bekanntermassen angespannt, aber ohne Zwischenfinanzierung gibt es eben überhaupt keine Reparatur und somit keinen Werkstattumsatz. Ich denke, die meisten Werkstätten werden bei „echten 130%-Fällen“ und Solvenzproblemen des Kunden in den sauren Apfel der Zwischenfinanzierung beißen. Obendrauf gibt es ja dann noch ein nettes Zinsgeschenk von der HUK.
    Selbst wenn die Zwischenfinanzierung der Werkstatt den Kontokorrentrahmen belasten sollte, dürfte der Zinsnachteil (Kontokorrentzins-Zinsertrag HUK) wohl geringer zu bewerten sein als die Betrachtung des Ertrages aus der Werkstattreparatur.

    Böse Zungen behaupten, dass es Werkstätten geben soll, die in „absehbar (kosten)aufwändigen HUK-Fällen“ einfach nicht mit den kalkulierten Richtzeiten zurecht kommen?!

    In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass diese Runde aus dem Spielkasten des Schadensmanagements vor ca. 2 Jahren durch die HUK eingeläutet wurde. Im wesentlichen vertritt nur die HUK diese verquirle Rechtsansicht zu den 130%-Fällen. Bei den meisten Versicherern erfolgt in der Regel eine weitgehendst rechtskonforme Abwicklung.

    Oder weiß hierzu jemand etwas über mögliches „unfairplay“ anderer Versicherer zu berichten, die auf den klapprigen HUK-Karren in Richtung Abgrund „zum Wohle der Versichertengemeinschaft“ aufgesprungen sind?

  4. Buschtrommler sagt:

    Zitat Hunter: ..vorstellbar, dass die betreffende Werkstatt..notfalls zwischenfinanziert..

    ..ich glaube kaum daß sich eine Werkstatt diesen Stiefel anzieht,denn das Risiko [einerseits finanziell und andererseits Kostenausweitung/Prognoserisiko] wäre doch recht groß.
    Ironie: manche Werkstatt soll sich ja im Bereich Rechtsberatung tummeln-ob es hilft..?
    Gruss Buschtrommler

  5. Hunter sagt:

    Es gibt natürlich noch einen anderen Weg, bei nachweislicher Solvenzproblematik des Geschädigten, um das Werkstattrisiko zu reduzieren.

    Die Versicherung zahlt z.B. nur den Wiederbeschaffungsaufwand an die Werkstatt mit dem üblichen blabla….

    Die Werkstatt übt ihr Pfandrecht aus und stellt das Fahrzeug so lange sicher, bis die HUK die Restsumme einschl. zwischenzeitlich angefallenem Standgeld und Zinsen bezahlt.
    Der Geschädigte fährt so lange einen Mietwagen (auf Kosten der HUK), sofern er eine kreditwillige Autovermietung findet.

    Wohl bekomms, liebe Versichertengemeinschaft.

  6. Frank sagt:

    Find ich gut. Sechs Monate einen Leihwagen zu fahren.

    Wühlt im Herbst der Regenwurm, gibts im Winter (Schadenregulierung) manchen Sturm.

  7. Andreas sagt:

    Die 130%-Problematik bei tatsächlich durchgeführter Reparatur kenne ich noch von der Generali und der AXA, wobei die mir bekannten Fälle durch den Anwalt und Klagandrohung mit entsprechend formulierten Schreiben doch noch vor der Klage geregelt wurden.

    Ansonsten ist die HUK bei solchen Undingen einsamer Spitzenreiter.

    Grüße

    Andreas

  8. Franken-Frank sagt:

    @Frank: noch besser ist sechs Monate Nutzungsausfall zu kassieren … ich habe gehört, es sollen da ein paar Verfahren laufen, die die HUK teuer zu stehen kommen

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