Mit Datum vom 19.07.2012 (2 S 12/12) hat das LG Aachen auf die Berufung der HDI Versicherung das Urteil des AG Jülich vom 05.12.2011 (4 C 229/11) geringfügig zu deren Gunsten korrigiert. Die Anwendung der Schwacke-Liste wurde jedoch ausdrücklich bestätigt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsmittel der Berufung der Beklagten und der unselbständigen Anschlussberufung des Klägers sind in formeller Hinsicht unbedenklich. Einen relativ geringen Teilerfolg erzielen aber nur die Beklagten.
Dem Grunde nach kann der Kläger Freistellung von Mietwagenkosten und Zinsen (Verzugsschreiben der Streithelferin vom 29.03.2011) verlangen. Der Streit, ob auch im Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wie bei Nutzungsausfall ein Nutzungswille erforderlich ist, ist hier nach Auffassung der Kammer nicht zielführend. Ein Unfallgeschädigter hat immer dann einen (Mietwagen-)Schaden, wenn er durch den Unfall insoweit beeinträchtigt ist. Ein Mietwagen ist vom Schädiger also immer dann zu bezahlen, wenn ein Unfallgeschädigter den Mietwagen – zu welchem Zweck auch immer – anstelle des beschädigten Fahrzeuges brauchte, d.h. nutzen wollte.
Darlegen und notfalls beweisen muss das der Anspruchsteller. Hier hat der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er für den Weg zu seiner Arbeitsstelle (D. -H. und zurück) ein Fahrzeug brauchte. Angesichts der Anschrift des Klägers und der Unfallstelle/Arbeitsstelle des Klägers ist das von den Beklagten nicht ernsthaft bestritten worden. Der Kläger hat auch ein Ersatzfahrzeug beschafft (Schriftsatz vom 04.11.2011 nebst Anlage vom 11.05.2011), das ist nicht bestritten. Nicht qualifiziert bestritten (mit Nichtwissen?) ist lediglich die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung (Schriftsatz vom 04.11.2011), sein Arbeitgeber habe ihm für die Zwischenzeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Nach Meinung der Kammer reichen allerdings die beiden erstgenannten Tatsachen im Sinne eines Beweises des ersten Anscheins bei einem berufstätigen Geschädigten bereits aus, von einem Nutzungsbedürfnis und damit einem Mietwagenschaden auszugehen.
Der Höhe nach hat die Streithelferin in Anlehnung an die so genannte Schwacke-Liste 2010 abgerechnet, das Amtsgericht ist dem gefolgt und daran gibt es nach der neueren Rechtsprechung der Kammer auch grundsätzlich nichts zu beanstanden. Die Kammer schließt sich insoweit schon im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Entscheidungen des insoweit speziell zuständigen 15. Zivilsenats des OLG Köln an (insbesondere Urteil vom 08.11.2011, 15 U 54/11) an.
Soweit sich die Parteien mit ihren Rechtsmitteln in einzelnen Abrechnungspositionen uneinig sind, gilt Folgendes:
Hinsichtlich der Vollkasko-Kostenteilung durch das Amtsgericht haben die Beklagten mit der Berufungsbegründung ihre Verurteilung nicht angegriffen. Soweit der Kläger insoweit vollen Ersatz mit seiner Anschlussberufung verfolgt, bleibt sein Angriff gegen das Urteil ohne Erfolg. Zwar kann ein Zuschlag für den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung gerechtfertigt sein; aber nur dann; wenn der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug entsprechende Vorkehrung getroffen hat oder in der Benutzung des Mietwagens für den Geschädigten ein höheres Risiko als bei der Benutzung des eigenen Wagens liegt, etwa weil das Ersatzfahrzeug deutlich hochwertiger ist (Kammerentscheidung vom 06.10.2011. 2 S 173/11; vgl. auch Oetker in: MüKo BGB. 56A, § 249 Rn. 409 m.w.N.). Insoweit fehlt es an jeglichem prüfungsfähigen Vortrag des Klägers.
Die Winterreifen-Kosten kann der Kläger nicht beanspruchen, weil solche Zusatzkosten nicht zum ersatzfähigen Schaden gehörten. Denn gewerbliche Mietfahrzeuge müssen im Winter im Hinblick auf § 2 Abs.3a StVO mit verkehrstauglichen Reifen ausgerüstet sein, unabhängig von der konkreten aktuellen Witterung (u.a. OLG Köln a.a.O.). Insofern hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Schließlich bleibt die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg, soweit er den vollen Klagebetrag, und damit auch einen 20%-Zuschlag für die unfalltypischen Mehraufwendungen des Mietwagenunternehmers verlangt. Allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug gemietet wurde, lässt angesichts der üblichen Erreichbarkeit von Mietwagenunternehmen in den Abendstunden und an Wochenenden nicht darauf schließen, dass dem Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen zum Normaltarif nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich gewesen wäre, beispielsweise unter Einsatz einer Kreditkarte oder bei Vorauszahlung der Miete (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 VI ZR 300/09; OLG Köln a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11: LG Köln, Urteil vom 07.03.2012, 2 S 319/11). Auch insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen, was den Zuschlag rechtfertigen könnte.
Zu rechnen ist demnach wie folgt:
Mietwagenkosten Normaltarif 1.132,27 EUR, Haftungsbegrenzung 50% 113,45, Zustellung und Abholung 42,02 EUR, Mehrwertsteuer 244,67 EUR (nicht angegriffen), Summe 1.532,41 EUR.
Vorgerichtliche Anwaltskosten errechnen sich hieraus mit 229,55 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92. 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Soweit das LG Aachen.