Mit Urteil vom 23.08.2007 (6 S 90/07) hat das LG Aachen auf die Berufung der beklagten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Aachen vom 16.02.2007 (5 C 412/06) abgeändert und die Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 722,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 7 1 StVG i.V.m, § 3 Nr. 1 PflVG nur ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 722 € hinsichtlich der aufgewendeten Mietkosten zu.
Vorliegend durfte für die Mietdauer von 18 Tagen nicht insgesamt der Tagespreis angesetzt werden. Schon der Tarif für drei Tage ist deutlich geringer als der Tagespreis (90 € statt 96 €). Das gilt erst recht für den Wochentarif (77,66 € statt 96 €). Die „Erforderlichkeit“ der Mietwagenkosten i.S.d. § 249 II 1 BGB ist von dem Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen. Bei einer Gesamtmietdauer von 18 Tagen genügt es nicht, einfach pauschal darauf zu verweisen, dass mit einer so langen Mietdauer ursprünglich nicht zu rechnen war. Es müsste vielmehr konkret dargelegt werden, aufgrund welcher konkreter Umstände (z.B. Gutachten) der Anspruchsteller mit welcher Dauer gerechnet hat. Eine Darlegung dazu, dass keine Mietdauer von über einer Woche und nicht einmal eine Mietdauer von mehr als drei Tagen erwartet werden musste, fehlt aber.
Daher muss zulasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Mietdauer von Anfang an absehbar war und entsprechend günstigere Tarife zu wählen waren. Damit ergibt sich ein Betrag von 1.680 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
1. 2 x Wochenpreis 545 € 1.090,00 €
2. 1 x 3-Tagespreis 270,00 €
3. 1 x Tagespreis 96,00 €
4. 2 x Wochenpreis Voll- und Teilkasko, 149,00 € 296,00 €
5. 4 x Tagespreis Voll- und Teilkasko, 21,00 € 84,00 €
6. Zustellung/Abholung 2 x 21 € 42,00 €
Hiervon sind 10 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen und der Spätabfertigungsaufschlag von 52 € hinzuzurechnen. Von den erforderlichen Gesamtmietkosten von 1.744 € (= 1.660 € – 10 % + 52 €) sind dann die gezahlten 1.022,00 € abzuziehen, so dass sich der Endbetrag von 722 € ergibt. Die Kammer sieht derzeit keinen Anlass von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die ersparten Aufwendung mit pauschal 10 % an2usetzen sind.
Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Schwacke-Liste 2006 greifen dagegen nicht. Es gibt keine Anhaltepunkte für Manipulationen bei der Erfassung der Werte für die Schwacke-Liste 2006. Es erscheint eher fern liegend, dass von Mietwagenanbietern systematisch überhöhte Preise angegeben worden sind, die tatsächlich nicht verlangt werden, und die Hersteller der Schwacke-Liste dies trotz ihrer Fachkenntnis und der allgemeinen Zugänglichkeit der Preislisten nicht bemerkt haben sollen. Auch der Vergleich der Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und 2006 mit der Entwicklung des Verbraucherindexes belegt keine Manipulation. Zunächst handelt es sich beim Verbraucherindex nur um einen Durchschnittswert, so dass größere oder kleinere Preissteigerungen bei einzelnen Produkten keineswegs untypisch sind. Zudemliegt die Preissteigerung in der Gruppe 4 für den Tagespreis und 3-Tagespreis sogar unter der Steigerung des Verbraucherindexes von rund 10 % (Bl. 173) und die Steigerung der Nebenkosten nur geringfügig darüber (Bl. 174). Bei den höheren Gruppen gibt es sogar sinkende Preise. Allein der Wochenpreis ist in der Gruppe 4 erheblich stärker als der Verbraucherpreisindex gestiegen ist, der aber eben auch nur ein Durchschnittswert ist.
Ob der „gewichtete Mietpreis“ richtig berechnet wird, kann offen bleiben, weil dieser Wert für die Berechnungen nicht herangezogen worden ist.
Zutreffend hat das Amtsgericht den Unfallersatztarif verweigert. Die fehlende Zugänglichkeit des Normaltarifs ist bestritten worden (B1. 35). Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben. Entgegen den Ausführungen der Streithelferin im Kammertermin am 9. August 2007 Kommt es auch nach der Entscheidung des BGH vom 12. Juni 2007 – Az, VI ZR 161/06 – auf die Frage der Zugänglichkeit an. Wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstiger „Normaltarif ohne Weiteres zugänglich war, ist ein Unfallersatztarif und damit auch ein als Unfallersatztarif anzusehender „pauschaler Aufschlag“ auf den Normaltarif nicht erforderlich.
Soweit das LG Aachen.