Mit Urteil vom 03.05.2009 (12 O 388/07) hat das LG Aachen die beteiligte Versicherung neben Zahlung zum Schadensersatz zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.014,35 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Daneben wurde dem Feststellungsantrag, nach dem die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche Schäden aus der Vollkaskoversicherung zu tragen, stattgegeben. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
(es folgen zunächst Ausführungen zur Verursachung des Unfalls)
Nach §§ 249 ff BGB ist der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig und beträgt hier unstreitig noch 300,00€. Weiterhin sind die Gutachterkosten i.H.v. 1.062,18 € unstreitig und ersatzfähig. Gleiches gilt für die Kosten der Neuanmeldung i.H.v. 90,00 € .
Die Kosten für den Mietwagen sind jedoch nur i.H.v. 2.014,35 € ersatzfähig. Dem Kläger ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, indem er überhaupt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Der Kläger dürfte dabei auch ein Ersatzfahrzeug für 17 Tage anmieten.
Im Rahmen der Ersatzbeschaffung für ein Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, ist in der Regel eine Wiederbeschaffungsdauer von 2 bis 3 Wochen, also 14 bis 21 Tage angemessen und erforderlich (Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 33). Da gem. dem inhaltlich von den Parteien nicht beanstandeten Privatgutachten des Sachverständigen XXX vom 17.08.2007 die Reparaturkosten für das Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt am klägerischen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Eine Wiederbeschaffungsdauer von 17 Tagen liegt damit durchaus im Rahmen des Üblichen. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, dass die tatsächliche Wiederbeschaffungsdauer 17 Tage in Anspruch genommen hat.
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei stellt der Normaltarif, also der Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlicheren Gesichtspunkten gebildet wird, den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 , Az. 19 U 181/06). Aus der Rechnung der Autovermietung geht nicht hervor, ob es sich um einen Unfallersatztarif, wie von Beklagten behauptet, gehandelt hat. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des „Schwacke- Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, Rn. 7; BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. VI ZR 338/04, Rn. 14; BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 32/05, Rn. 6; BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05, Rn. 5). Dabei ist zur Bestimmung des Normaltarifs der Schwacke- Automietpreisspiegel 2007 als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen.
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägigen Vermietungen ergebende Reduzierungen nach dem Schwacke- Automietpreisspiegel nach Wochen- Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Vorliegend ist, wie oben ausgeführt, eine Mietzeit von 17 Tagen zugrunde zu legen. Daher kann der Kläger zwei Wochenpauschalen und eine Dreitagespauschale ansetzen. Nach dem Schwacke- Automietpreisspiegel ist der Typ des vom Kläger angemieteten Fahrzeugs, ein VW Golf, der Mietwagenklasse 4 zuzuordnen. Dabei darf der Geschädigte grundsätzlich ein Fahrzeug gleichen Typs mieten (Palandt/Heinrichs, BGB. 68. Aufl., § 249 Rn. 29).
Weiterhin kann der Kläger einen Aufschlag von 20 % auf den so ermittelten Tarif verlangen, da das Mietfahrzeug als Ersatz für den aufgrund des Verkehrsunfalls beschädigten Wagen angemietet wurde, zudem auch noch am Tag des Unfalls. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation ist aufgrund der vermehrten Beratung und Serviceleistung, dem erhöhten Verwaltungsaufwand, dem Risiko des Ausfalls mit den Mietwagenkosten aufgrund falscher Bewertung des Verschuldens am Verkehrsunfall, der Vorhaltung von Fahrzeugen auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, des Erfordernisses der Umsatzsteuervorfinanzierung uÄ. (vgl. zu den weiteren Faktoren OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06) ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif geboten. Hierbei ist bei einer Beurteilung der Anhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts erforderlich und nicht auf den konkreten Fall abzustellen. Damit ist hier ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt. Das Gericht hält dabei einen pauschalen Aufschlag von 20 % für angemessen.
Weiterhin sind zugunsten des Geschädigten die Nebenkosten, zu denen die Haftungsbefreiungskosten durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung zählen, zu ersetzen. Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle des Schwacke- Automietpreisspiegels neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig, wenn diese ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind dabei bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls Voll- oder Teilkasko versichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Kunden der Mietwagenunternehmen, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit hochwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).
Der Kläger muss sich jedoch vorliegend einen Abzug wegen ersparter Eigenkosten entgegen halten lassen. Der Kläger hat insofern ein zu dem verunfallten Fahrzeug klassengleiches Fahrzeug (einen VW Golf) angemietet. Das Gericht hält insofern an der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen fest, als dass es einen pauschalen Abzug für ersparte Eigenkosten von 3 % für angemessen erachtet (vgl. LG Aachen, Urteil vom 30.06.2004, Az. 7 S 429/03).
Nach diesen Grundsätzen gilt folgendes: das gewichtete Mittel für einen Normaltarif im hier entscheidenden Postleitzahlengebiet 520.. beträgt für eine Woche 495,-€ und für drei Tage 270,-€. Dies ergibt einen Betrag von 1260,-€. Zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % ergibt sich ein Zwischenbetrag von 1512,-€. Hinzu kommen die sog. Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung i.H.v. 365,56 € und für einen Zusatzfahrer i.H.v. 255,10 €, die im vorliegenden Fall unter den Werten der Schwacke- Liste 2007 liegen. Dies ergibt eine Zwischensumme von 2.132,66 €. Hiervon abzuziehen ist eine Pauschale von 3 % für ersparte Eigenaufwendungen (=63,99 €), so dass der Kläger von der Beklagten grundsätzlich 2.068,68 € verlangen kann. Hinzu kommen die Kosten, die unbestritten sind, für die Zustellung und Abholung i.H.v. 52,03 €. Dies ergibt einen Betrag von 2.120.71 €.
Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Kostenpauschale zu, jedoch i.H.v. 25 €. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des LG Aachen (LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Az. 6 S 55/07).
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 6.900,00€ für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem ausdrücklich widersprochen und Klageabweisung beantragt. Es liegt eine einseitige, teilweise Erledigungserklärung vor, die dazu führt, dass sich der Prozess insoweit auf die Entscheidung der Frage richtet, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe erledigt hat oder nicht. Diese Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Es ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 6900,00 € erledigt ist. Die insoweit zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis insoweit gegenstandslos geworden. Der Wiederbeschaffungsaufwand gehört zu den Schadenspositionen, die nach den oben gemachten Ausführungen erstattungsfähig sind. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ist auch zwischen de Parteien unstreitig. Die Versicherung des Klägers, die XXX Versicherung AG, hat auch nach Klageerhebung an den Kläger gezahlt.
Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Die Klageänderung ist nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten ist eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05; Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 37). Der vom Schädiger zu ersetzende Rabattverlust durch Rückstufung kann aber nicht für die Zukunft mit einer Leistungs-, sondern nur mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 03.12.1991, Az: VI ZR 140/91). Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der XXX Versicherung AG wirkt sich die Rückstufung bis zum Jahr 2023 aus. Die tatsächliche Vermögseinbuße steht hier nur bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest. Der zukünftige Prämienschaden ist aber wegen der Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges einer Vielzahl von Unwegbarkeiten ausgesetzt (BGH a.a.O.). Da sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet, ist der Feststellungsantrag insgesamt, also auch für den inzwischen bezifferbaren Teil zulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006, Az: VI ZR 35/05).