Mit Urteil vom 26.11.2008 (11 O 56/08) hat das LG Aachen die Beklagte(n) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.965,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. In diesem Verfahren wurden Ansprüche aus insgesamt 18 Unfällen geltend gemacht, die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach war jeweils unstreitig. Das Gericht hat die Verwendung der Schwacke-Liste wie folgt begründet:
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 398 BGB, § 3 PlfVG Anspruch auf (weiteren) Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.965,87 € über die bereits gezahlten Kosten hinaus.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die erforderlichen Kosten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Mietwagenkosten „erforderlich“ sind, ist der Rückgriff auf die Schwacke-Automietpreisliste nach Wochen-, 3-Tages- und 1-Tages-Pauschalen für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten nach zwischenzeitlich gefestigter hoch- und höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig und angemessen (BGH NJW 2006, 2693 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 200 f.; OLG Köln, Schadenpraxis 2008, 218, 221 f.). Danach stellt die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung und Bestimmung des sogenannten „Normaltarifs“ für die Automietkosten dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des OLG Köln in der letztgenannten Entscheidung verwiesen, worin sich der Senat ausführlich mit der Frage beschäftigt hat, ob die Art und Weise der Datenerhebung durch die Herausgeber der Schwacke-Liste zu beanstanden ist. Den dortigen Ausführungen und Begründungen dazu, dass die Art und Weise der Datenerhebung durch die Herausgeber der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sei, schließt sich die Kammer voll umfänglich an. Auch sieht sie sich insoweit nicht veranlasst, aufgrund der (pauschalen) Einwendungen der Beklagten und der vorgelegten Unterlagen eine eigene Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen, da es insoweit bereits an einer substantiierten Darlegung mangelt, welche Preise in welchem Postleitzahlengebiet für die jeweilige Wagenklasse zu Grunde zu legen sind und auf welcher Grundlage diese Preise zu ermitteln und berechnen sind.
Die Klägerin hat des weiteren gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der nach der Schwacke-Liste ersatzfähigen Nebenkosten, soweit diese tatsächlich angefallen sind. Dass die vorliegend in den jeweiligen Einzelfällen gelten gemachten Nebenkosten für Zusatzleistungen von den Geschädigten tatsächlich in Anspruch genommen worden sind und die Kosten dementsprechend für die Klägerin angefallen sind, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines 20 %-igen Zuschlages auf den Normaltarif der Mietkosten als sogenannten „Unfallersatztarif“. Auch insoweit ist es nach hoch- und höchstrichterlicher Rechtssprechung anerkannt, dass eine Erstattungsfähigkeit etwaiger Mehrkosten für den sogenannten Unfalltarif durch Geltendmachung eines pauschalen Aufschlages nur dann in Betracht kommt, wenn dem Geschädigten kein anderer Tarif als der tatsächlich in Anspruch genommene zur Verfügung stand, zu dem er in zumutbarer Weise seinen Wagen hätte anmieten können (OLG Köln, a. a. O.}. Der Beweis dafür, dass den jeweils Geschädigten im konkreten Fall ein anderer Tarif nicht zur Verfügung stand, zum Beispiel weil sie nicht über eine von anderen Autovermietungen verlangte Kreditkarte verfügten oder weil besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der konkreten zeitlich und/oder örtlich relevanten Marktbedingungen bestanden, oblag der Klägerin. Hierauf hat die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits mehrfach und ausführlich hingewiesen.
Eine Darlegung der Klägerin, dass den Geschädigten in den jeweiligen Fällen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, ist dennoch nicht erfolgt. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Schadensminderungspflicht einem vernünftig und wirtschaftliche denkenden Geschädigten in den streitgegenständlichen 18 Fällen ein günstigerer Tarif, nämlich der nach der Schwacke-Liste zu Grunde zu legenden Normaltarif bei einer anderen Autovermietung grundsätzlich zugänglich gewesen wäre.
….. (folgt Einzelberechnung)
Soweit das LG Aachen.