Hallo Leute, immer wieder entsteht Streit darüber, ob bei älteren Fahrzeugen eine Abstufung um mehrere Gruppen bei der Sanden-Danner-Tabelle vorgenommen werden soll, oder ob der Geschädigte auf Vorhaltekosten verwiesen werden soll. Im Fall des hier entschiedenen Rechtsstreites ging es um ein 21 Jahre altes Fahrzeug. Das erstinstanzliche Urteil des AG Schmallenberg war von Vorhaltekosten ausgegangen. Dem ist die Berufungskammer des LG Arnsberg entgegengetreten und hat die Nutzungsausfalltabelle Sanden-Danner zugrunde gelegt, allerdings mit einer Abstufung um 2 Gruppen. Lest selbst das Nutzungsausfallurteil des LG Arnsberg und gebt anschließend Eure Meinung als Kommentare kund.
Landgericht Arnsberg
5 S 153/09
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 493,00 Euro (in Worten: vierhundertdreiundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 33 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 21 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Halter eines PKW W., Baujahr März 1987, mit einer Laufleistung zum Unfallzeitpunkt von ca. 185.000 km. Bei einem Verkehrsunfall vom 31.10.2008 gegen 20.15 Uhr in T. wurde dieser PKW durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1), gefahren von der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), total beschädigt. Die Unfallverursachung lag unstreitig auf Beklagtenseite. Die Beklagte zu 3) hat in den klägerischen Schaden weitgehend beglichen. In erster Instanz haben die Parteien lediglich noch über den Nutzungsausfall gestritten.
Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 hat der Kläger der Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder eine Reparatur durchführen zu lassen, so dass die Schadensregulierung dringend sei und bis dahin Nutzungsausfall gezahlt werden müsse.
Die Beklagte zu 3) hat einen Teil der Unfallschäden ausgeglichen durch Übersendung eines Verrechnungsschecks an den Kläger, welchen dieser am 16.01.2008 erhielt. Auf den Nutzungsausfall hat die Beklagte zu 3) für 10 Tage 290,00 € gezahlt.
Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich weiteren Nutzungsausfall bis zum 26.11.2008, d. h. für insgesamt 27 Tage in einer Höhe von 38,00 € geltend gemacht. Die Beklagten haben Zahlung weiteren Nutzungsausfalls mit der Begründung abgelehnt, der beanspruchte Tagesbetrag von 38,00 € sei angesichts des 21 Jahre alten PKWs übersetzt. Es seien lediglich Vorhaltekosten zu zahlen. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Zeitraum vom 31.10. bis 26.11.2008 unbegründet.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zwar einen Ersatzanspruch für 27 Tage für angemessen gehalten, da der Kläger der Beklagten zu 3) bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 mitgeteilt habe, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung fehlten, und der Schaden erst am 26.11.2008 reguliert worden sei. Allerdings hat das Amtsgericht dem Kläger angesichts des hohen Alters des Unfallfahrzeugs keinen Nutzungsausfall zuerkannt, sondern lediglich Vorhaltekosten von täglich 15,00 €. Insgesamt hat das Amtsgericht daher einen Ersatzanspruch von 405,00 € angenommen, so dass sich abzüglich der bereits von der Beklagten zu 3) gezahlten 290,00 € der ausgeurteilte Restbetrag von 115,00 € errechnete.
Gegen die teilweise Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den restlichen Klagebetrag von 621,00 € begehrt. Er hält die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 1988 für veraltet und im Übrigen für nicht anwendbar auf den vorliegenden Fall. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall habe nämlich das Unfallfahrzeug gravierende Mängel aufgewiesen und sei in einem schlechten Erhaltungszustand gewesen. Hingegen habe das Fahrzeug des Klägers sich im guten Zustand befunden und sei vor dem Unfall schadensfrei gewesen. Die Beschränkung älterer Fahrzeuge auf bloße Vorhaltekosten hält der Kläger für fehlerhaft und verweist darauf, dass die Beklagte zu 3) selbst für die 10 Tage Nutzungsausfall von 29,00 € anerkannt habe.
Die Beklagten verteidigen das Urteil. Sie halten das Fahrzeug des Klägers mit seinen 21 Jahren und 181.915 km Laufleistung in keiner Hinsicht für vergleichbar mit einem H.-Nachfolgemodell. Technik, Sicherheit, Verbrauch und Komfort seien nicht vergleichbar. Die Beklagte zu 3) habe im Übrigen kein Anerkenntnis abgegeben.
II.
Da das Amtsgericht dem Kläger bereits Schadensersatz für die entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten seines PKW für den Zeitraum vom 31.10. bis 26.11.2008 zuerkannt hat, war der Zeitraum, innerhalb dessen dem Kläger derartige Ersatzansprüche für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeuges zu gewähren sind, nicht mehr von der Kammer zu prüfen. In der Berufungsinstanz geht es nunmehr allein um die Frage, ob angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs und dessen Zustandes eine Nutzungsentschädigung oder lediglich Vorhaltekosten zu zahlen sind.
In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren PKW – wie im Streitfall – zu bemessen ist, nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird in der Rechtsprechung in Literatur eine pauschale, allein am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeug abgelehnt. Entweder wird auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen des Nutzungswertes. Eine andere Meinung in Rechtsprechung und Literatur befürwortet demgegenüber eine Herabstufung innerhalb der Sanden-Danner-Tabelle, und zwar bei PKW, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Herabstufung des Nutzungsausfalles nach der Sanden-Danner-Tabelle bei PKW, die älter als 5 Jahre sind, um 1 Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine zweite Gruppe gerechtfertigt. Insoweit hat die Kammer dies bereits in zahlreichen Entscheidungen damit begründet, dass der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer ist. Ob darüber hinaus bei Fahrzeugen mit einem Alter von deutlich mehr als 10 Jahren eine Beschränkung auf die Vorhaltekosten zu erfolgen hat, hat die Kammer bisher nicht entschieden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Fahrzeug deutlich älter ist als 10 Jahre nicht von vornherein die Feststellung, der Nutzungswert, der als Maßstab für die Bewertung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu gelten hat, sei über die Herabstufung um 2 Gruppen nach der Sanden-Danner-Tabelle weiter gemindert. Denn ein zwischenzeitlicher Fortschritt in Technik, Sicherheit und Komfort von Fahrzeugen wird nach Ansicht der Kammer bereits durch die Herabstufung der in der Praxis anerkannten Tabellen berücksichtigt. Eine weitere Herabstufung oder gar Verweisung auf die Vorhaltekosten ist nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt, da bei höherem Alter der Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einem weitergehend eingeschränkten Nutzungswert ausgegangen werden kann. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spielt nämlich lediglich die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle. Sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (wie z. B. überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder überdurchschnittlich hohe Beanspruchung aufgrund der Art und Weise des Einsatzes des PKW), kann nicht ohne weiteres von einer weiteren Einschränkung des Nutzungswertes allein aufgrund des Fahrzeugalters ausgegangen werden. Dementsprechend hält die Kammer im vorliegenden Fall, bei einem 21 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von „nur“ ca. 180.000 km, bei gutem Allgemeinzustand und keinen weiteren Mängel nicht für angemessen, entgangene Nutzungsmöglichkeit in Form von Vorhaltekosten auszugleichen.
Danach hält die Kammer gem. § 287 ZPO im vorliegenden Fall aufgrund der Laufleistung und des Erhaltungszustandes des klägerischen PKW einen Nutzungsausfall von 29,00 € für angemessen und ausreichend. Danach errechnet sich der Nutzungsausfall des Klägers für 27 Tage mit 29,00 € unter Abzug bereits geleisteten Nutzungsausfallschadens auf 493,00 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 10 ZPO.
So das Nutzungsausfall-Urteil aus dem Sauerland. Eure Meinung bitte.