Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
und weiter geht es nach Bayern. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil zur fiktiven Abrechnung und zu den Mietwagenkosten aus Aschaffenburg bekannt. Auch beim LG Aschaffenburg gilt bei den Mietwagenkosten die Schwacke-Liste. Mit überzeugender Begründung hat die Berufungskammer des LG Aschaffenburg die Mietwagenkosten an dem Schwacke-Mietpreisspiegel gemessen und die Fraunhofer-Erhebung abgelehnt. Auch die Frage der Verweisung auf eine Alternativwerkstatt mit ihren günstigeren Preisen und die UPE-Zuschläge wurde zutreffend beurteilt. Insgesamt ein gutes Urteil der Berufungskammer. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
wünscht Euer Willi Wacker.
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Aschaffenburg, 2. Zivilkammer am Donnerstag, 02.02.2012 in Aschaffenburg.
Gegenwärtig:
Vizepräsident des Landgerichts…
als Vorsitzender
Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …
Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gemäß § 158 Abs.1 ZPO abgesehen.
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger und Berufungsbeklagter –
gegen
HDI Gerling Industrie Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Hegelstraße 61, 55122 Mainz
– Beklagte und Berufungsklägerin –
wegen Forderung
erscheinen bei Aufruf der Sache:
1. Klägerseite:
• für den Kläger Rechtsanwalt …
2. Beklagtenseite:
• für die Beklagte Rechtanwalt … in Untervollmacht für Rechtsanwalt … . Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Formalien der Berufung werden als ordnungsgemäß festgestellt, Rechtsanwalt … stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 5.12.2011 (Bl. 80 d.A). Rechtsanwalt … stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 7.11.2011 (Bl. 79 dA). Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern erörtert. Rechtsanwalt … erhält eine Abschrift des Schriftsatzes der Gegenseite vom 29.1.2012. Der Vorsitzende verkündet folgenden
Beschluss:
Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung.
Am Ende der Sitzung verkündet der Vorsitzende in Abwesenheit der Beteiligten
Im Namen des Volkes
folgendes
Urteil:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 700,60 EUR festgesetzt.
Wesentliche Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung keinen Reehtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (etwa BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 1519 ff.; BGH r+s 2008, 258 ff.; BGH NJW 2007, 1449 f.; BGH NJW 2007, 2916 f.; BGH NJW 2007, 3782 f.; BGH NJW 2011, 1947 f.) und des OLG Bamberg (etwa Schaden-Praxis 2009, 19 ff.), der die Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg in ebenfalls ständiger Rechtsprechung (aus jüngerer Zeit Hinweis vom 12.01.2010, Az: 23 S 123/09; Hinweis vom 25.11.2011, Az: 22 S 98/11; Hinweis vom 06.12.2011 Az: 22 S 146/11 ) folgt, kann der Geschädigte nach § 249 Abs.2 Satz 2 BGB als Herstellungaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Erforderlich im Sinne des § 249 BGB Abs. 2 Satz 1 BGB ist damit grunsätzlich der sogenannte Normaltarif. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer Tarif kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
Den erforderlichen Normaltarif ermittelt die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gemäß § 287 ZPO nach wie vor auf der Grundlage der jeweils gültigen, das heißt unfallnächsten, „Schwacke Liste Automietpreisspiegel“ für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigte/Schadensortes, wobei die Kammer nicht das sogenannte gewichtete Mittel (bzw. Modus), sondern das arithmetische Mittel (ebenso etwa LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, Az: 4 S 72/09) heranzieht (etwa Urteil vom 29.10.2009, Az: 2 S 53/09; Hinweisverfügung vom 06.08.2009, Az: 2 S 69/09). Diese Verwendung des jeweils gültigen „Schwacke-Mietpreisspiegels“ als Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist vom BGH, dem OLG Bamberg und auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nach der Veröffentlichung des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts und anderer Gutachten mehrfach gebilligt bzw. für zulässig erachtet worden (BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH r+s 2008, 58 ff.; BGH NJW 2008, 1519 f.; BGH NJW 2007, 3782 f.; BGH NJW 2007, 2916 f.; BGH NJW 2007, 2758 f.; BGH NJW 2007, 1449 f.; BGH NJW 2011, 1947 f.; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Bamberg Schaden-Praxis 2009, 19 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, Az: 3 U 30/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2009, 15 U 145/07; OLG Karlsruhe NZV 2008, 456 f.; OLG Hamm Schaden-Praxis 2008, 218 ff.; in dieselbe Richtung hat eine mittlerweile kaum mehr überschaubare Anzahl von Landgerichten entschieden (vgl. z.B. LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, Az: 9 S 184/09; LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, Az: 4 S 72/09; LG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2009, Az: 5 S 5/09; LG Karlsruhe Urteil vom 28.01.2009, Az: 1 S 74/08; LG Essen, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 O 329/07; LG Bonn, NZV 2009, 147 ff.). Im Ergebnis geht die Kammer mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung davon aus, dass der jeweils gültige „Schwacke-Mietpreisspiegel“ auch weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO darstellt, wobei zur Klarstellung darauf hinzuweisen ist, dass damit nicht zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es sich beim “Schwacke-Mietpreisspiegel“ um die einzig zulässige Schätzgrundlage handelt. Die Kammer wird jedoch das ihr gemäß § 287 ZPO als Tatgericht selbst zustehende Ermessen (OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, Az: 15 U 145/07) auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg weiterhin grundsätzlich dahingehend ausüben, dass der Normaltarif auf der Grundlage der jeweils gültigen „Schwacke-Liste“ für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigten / Schadensortes ermittelt wird. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht höchstrichterlich festgestellt ist, dass der „Schwacke-Mielpreisspiegel“ keine geeignete Schätzgrundlage mehr darstellt oder die Voraussetzungen des Urteils des BGH vom 14.10.2008 (BGH NJW 2009, 58 ff.) vorliegen. Danach kann ein Abweichen von der vorgenannten Ermessensausübung dann geboten sein, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgruhdlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dass einige andere Gerichte als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO (auch) den Fraunhofer Marktpreisspiegel (OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Hamburg r+s 2009, 299 f.; Thüringer OLG NZV 2009, 181 f.; OLG Jena r+s 2009, 40 f.; OLG München r+s 2008, 439 ff.; OLG Köln r+s 2008, 512; OLG Köln NJW-RR 2009, 1678 ff.) oder einen Mittelwert beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103) heranziehen, steht der dargestellten grundsätzlichen Ermessensausübung durch die Kammer nicht entgegen, weil damit keinesfalls festgestellt ist, dass die „Schwacke-Liste“ nicht weiter eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO darstellt (statt vieler LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, Az: 9 S 184/09). Der Kammer ist durchaus bewusst, dass der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ Schwächen aufweist (vgl. dazu etwa OLG-Köln, Urteil vom 10.10.2.008, Az: 6 U 115/08; LG Aachen, Urteil vom 13.02.2009, Az: 5 S 166/08). Diese und die weiter gegen die Schwacke-Liste (auch von der Beklagten) erhobenen Einwendungen wiegen aber nicht so schwer, dass dieser die generelle Eignung als Schätegrundlage abgesprochen werden müsste. Im Gegenteil werden auch gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vielfach nicht von der Hand zu weisende Einwendungen erhoben, welche nach Einschätzung der Kammer mindesten ebenso schwer wiegen, wie die Vorbehalte gegen die Schwacke-Liste (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, Az: 3 U 30/09; LG Köln, Urteil vom 18.11.2009. Az: 9 S 184/09; LG Dortmund, Urteil vom 05 11.2009, Az: 4 S 72/09; LG Landshut, Urteil vom 24.11.2008, Az: 13 S 1261/08; LG Bonn NZV 2009, 147 ff.). Die Kammer teilt deshalb die überwiegend vertretene Auffassung, dass zumindest derzeit keinerlei Veranlassung besteht, der Fraunhofer-Liste den Vorzug vor der jeweils gültigen Schwacke-Liste zu geben (OLG Köln, NZV 2010, 614; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, Az: 3 U 30/09; LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, Az: 9 S 184/09; LG Dortmund Urteil vom 05.11.2009, Az: 4 S 72/09; LG Landshut, Urteil vom 24.11.2008, Az: 13 S 1261/08; LG Bonn NZV 2009, 147 ff.; LG Karlsruhe NZV 2009, 230 ff.; LG Essen, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 O 329/07).
2. Unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 dargestellten Grundsätze ist die Beklagte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
a) Nach Auffassung der Kammer besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der grundsätzlichen Handhabung, den Normaltarif auf der Grundlage des einschlägigen „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das relevante Postleitzahlengebiet zu ermitteln, abzuweichen. Zwar ist es richtig, dass der BGH (BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 1519 f.; BGH NJW-RR 2011, 1109 f.), ohne die grundsätzliche Eignung der „Schwacke-Liste“ in Frage zu stellen, bereits mehrfach ausgeführt hat, dass die „Schwacke-Liste“ als Schätzgrundlage ggf. dann auf den Prüfstand zu stellen ist, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Derartige Mängel/Umstände hat die Berufungsführerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt.
aa) Dass die angeblichen Vorzüge der Fraunhofer-Liste bzw. gegen die Schwacke-Liste allgemein, etwa in methodischer Hinsicht, vorgebrachten Bedenken dafür weder genügen noch letztlich überzeugen, wurde bereits in Ziffer 1 dargestellt (ausführlich und überzeugend dazu auch LG Karlsruhe NZV 2009, 230 ff.; LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, Az: 9 S 184/09, LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, Az: 4 S 72/09; LG Bonn NZV 2009, 147 ff.).
bb) Auch die von der Beklagten vorgelegten drei Internet-Angebote sind nicht geeignet, die Eignung der „Schwacke-Liste“ als Schätzgrundlage zu erschüttern. Zum einen stammen diese Angebote vom 05.05.2011, so dass keineswegs gesichert ist, ob zum Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug bei den genannten Anbietern zu den Konditionen hätte angemietet werden können. Zum anderen sind die Angebote in keiner Weise repräsentativ. Zudem verkennt die Beklagte, dass es für die Bestimmung des erstattungsfähigen Normaltarifs nicht auf die billigsten Anbieter im regionalen Markt ankommt, sondern – so die Auffassung der Kammer – auf das arithmetische Mittel oder, so die Auffassung anderer, auf den Preis, den man am häufigsten genannt bekommt. Insoweit hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (etwa Hinweis vom 12.01.2010, Az: 23 S 123/09; Hinweis vom 25.11.2011, Az: 22 S 98/11), dass die in den einschlägigen Verfahren mittlerweile fast standardmäßig vorgelegten (wenigen) Internetangebote, die sich, wie hier, zumeist auf einen Zeitraum erheblich nach dem Unfall beziehen, nicht geeignet sind, Zweifel an der Eignung der „Schwacke-Liste“ als Schätzgrundlage zu begründen. Die konkret vorgelegten Internetangebote lassen weiterhin nicht erkennen, welche konkrete Ahrnietsituation ihnen zu Grunde liegt. Aus dem Angebot der Firma Sixt ergibt sich zum Beispiel, dass die Preise nur für Reservierungen via Internet gelten, das Fahrzeug der Firma Europcar ist ein Fahrzeug mit Handschaltung, obwohl der Kläger aufgrund einer Schwerbehinderung unstreitig ein Automatikfahrzeug benötigt, aus dem Angebot der Firma Avis ergibt sich, dass eine Kreditkarte vorzulegen ist und bei der Haftungsreduzierung eine Selbstbeteiligung von 650 EUR besteht. Weitergehen sämtliche vorgelegten Angebote von einer fixen Anmietzeit aus, während hier zum Zeitpunkt derAnmietung die Anmietdauer noch nicht feststand. Auch das beantragte Sachverständigengutachten dazu, dass die vorgelegten Anmietangebote auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gelten würden, war nicht zu erholen, weil ein solches der Ausforschung dienen würde (OLG Köln NZV 2010, 614 ff.). Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die unter Beweis gestellten Behauptungen überhaupt durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden dürfen (vgl. dazu zuletzt LG Freiburg, Urteil vom 16.08.2011, Az: 9 S 141/10). Auch die von der Berufung zitierten Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2011 stehen der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Weil, wie ausgeführt, gerade keine konkret vergleichbaren Mietpreisangebote für den maßgeblichen Anmietzeitraum vorgelegt wurden. Einen zwingenden Rückschluss, dass diese Angebote repräsentativ für den Anmietungszeitraum gegolten haben, überhaupt verfügbar und letztlich vergleichbar waren, lässt der Vortrag der Beklagten – wie ausgeführt – nicht zu, zumal es auch keinen allgemeingültigen Grundsatz gibt, dass Mietpreise sich ständig nach oben entwickeln. Deshalb hat zum Beispiel auch das OLG Köln (Urteil vom 27.07.2011, Az: 5 U 44/11) trotz der von der Berufung zitierten Entscheidungen des BGH daran festgehalten, dass die Vorlage von Internetangeboten, wie hier durch die Beklagte erfolgt, weiterhin nicht ausreichend ist, um anhand konkreter Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufzuzeigen. Dem schließt sich die Kammer weiterhin an.
cc) Soweit die Beklagte mit der Berufungsschrift ein in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Mainz erstattetes Sachverständigengutachten von Dr. Zinn vorlegt, vermag auch dieses die Schätzgrundlage nicht in Zweifel ziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gutachten für einen anderen Postleitzahlenbereich und eine andere Fahrzeugklasse erstellt wurde (vgl. auch OLG Köln r+s 2006, 528).
b) Nach alledem ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass der erforderliche Normaltarif auch vorliegend nach der Schwacke-Liste ermittelt werden kann, zutreffend. Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung des Klägers und des Erstgerichts, dass die Schwacke-Liste 2006 zugrundezulegen wäre. Vielmehr hat die „Abrechnung“ nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Hinweis vom 06.12.2011, Az: 22 S 146/11) nach der unfallnächsten Schwacke-Liste zu erfolgen. Da der streitgegenständliche Unfall am 26.10.2010 stattfand, ist vorliegend die Schwacke-Liste 2010 maßgeblich. Danach wäre folgender Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig gewesen; 1 Wochenpauschale in Höhe von 459,65 EUR -+ zwei Dreitagespauschalen zu je 235,56 EUR + Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 131,99 EUR (Wochenpauschale) und 2 x 59,49 EUR (zwei Dreitagespauschalen) + Zustell- und Abholkosten in Höhe von 60,28 EUR (2 x 30,14 EUR)= 1242,02 EUR. Da der Kläger auf der Grundlage des von ihm geschlossenen Mietvertrages jedoch nur 1192,22 EUR geltend gemacht hat und auch nur dieser Betrag vom Erstgericht zugrundegelegl wurde, ist die Beklagte dadurch nicht beschwert.
c) Soweit die Berufung weiter darauf abstellt, dass sich der Kläger 15% für ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen müsse, bleibt dies ohne Erfolg, weil nach st. Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Hinweis vom 06.12.2011, Az: 22 S 146/11; ebenso etwa LG Gera, Urteil vom 30.04.2008, Az: 1 S 330/07) ein solcher Abzug dann nicht erfolgen muss, wenn die Anmietzeit 14 Tage nicht überschreitet und keine übermäßige Fahrleistung während der Anmietzeit vorlag.
3. Soweit sich die Berufung zuletzt dagegen wendet, dass das Amtsgericht UPE-Aufschläge in Höhe von 101,63 EUR zugesprochen hat, weil der Geschädigte nicht aufgezeigt habe, dass ihm die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar gewesen sei, kann sie auch damit nicht gehört werden. Denn nach der Rspr. des BGH (BGH NJW 2010, 606 ff.) ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt u.a. dann unzumutbar, wenn das Kraftfahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Das ist hier der Fall, weil das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers – wie sich etwa aus dem vorgelegten Gutachten ergibt- Baujahr 31.01.2008 und somit zum Zeitpunkt des Unfalls noch keine drei Jahre alt war. Im Übrigen ist ergänzend auszuführen, dass entgegen der Auffassung der Berufung Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht vom Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen sind (BGH NJW 2010, 606 ff,). Ansonsten sind UPE-Aufschläge nach Auffassung der Kammer auch bei einer fiktiven Abrechnung dann zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur angefallen wären (vgl. statt vieler LG Rostock DAR 2011, 641 f.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 249 Rn. 14). Nach alledem liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht vor, sodass die Berufung zurückzuweisen war.
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>