LG Berlin entscheidet mit einstimmigem Beschluss zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Gleichwertigkeit der Reparatur in dem im Prüfbericht benannten zertifizierten Kfz-Fachbetrieb (LG Berlin Beschluss vom 16.1.2013 – 43 S 136/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und jetzt veröffentlichen wir für Euch einen Beschluss der 43. Zivilkammer des LG Berlin zur fiktiven Schadensabrechnung. Mit einstimmigen Beschluss der Kammer kann diese eine Berufung als unbegründet zurückweisen. Von diesem Recht hat die 43. Zivilkammer des LG Berlin als Berufungskammer Gebrauch gemacht. Dabei ist die Berufungskammer der Ansicht, dass der Hinweis im Prüfbericht auf einen „zertifizierten Kfz-Fachbetrieb“ alleine nicht ausreicht. Auch der Hinweis auf „Identica-Fachbetrieb“ reicht nicht aus, um die Gleichwertigkeit der dort durchzuführenden billigeren Reparatur mit der Reparatur im Markenfachbetrieb, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Da die eintrittspflichtige Kf7z-Haftpflichtversicherung noch nicht einmal ordentlich dargelegt hatte, war eine Beweisaufnahme zur Gleichwertigkeit der Reparatur nicht mehr möglich, da bereits der Vortrag der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung unerheblich war.  Folgerichtig hat die Kammer die Berufung zurückgewiesen. Wichtig war auch der Hinweis der Kammer, dass die Beklagte zwar meint, der Geschädigte könne Angebote einholen, ihr sei es allerdings nicht möglich, ein verbindliches Angebot der Alternativwerkstatt vorzulegen. Der Leser mag selbst entscheiden, was von diesem Vortrag der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu halten ist. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Berlin

Beschluss

Geschäftsnummer: 43 S 136/12                                                                     16.01.2013
.                                110 C 3390/11 Amtsgericht Mitte

In dem Rechtsstreit

..

hat die Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin am 16. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und den Richter … einstimmig beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 110 C 3390/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die in dem Urteil ausgesprochene Abwendungsbefugnis entfällt.

Der Berufungswert wird auf 904,28 € festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung der Kammer zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Bezüglich der mangelnden Erfolgsaussicht wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 22. Oktober 2012 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin trägt vor, sie habe schon vorgerichtlich ein Prüfgutachten übermittelt und dem Berufungsbeklagten, bzw. seinem Bevollmächtigten, vorgelegt. Sie habe damit verdeutlicht, dass die Reparatur um den eingeklagten Betrag günstiger durchgeführt werden könne.

Mit dieser Argumentation kann die Berufungsklägerin nicht durchdringen, wie schon in dem vorgenannten gerichtlichen Hinweis mitgeteilt wurde.

Nach der von der Berufungsklägerin selbst genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – Rn. 6 f. = NJW 2010, 2725) verhält sich der Geschädigte – und so auch der Berufungsbeklagte – entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7).

Diese Darlegung ist die Berufungsklägerin auch unter Berücksichtigung ihres Prüfgutachtens vom 7. September 2011 schuldig geblieben. In dem Gutachten wird unter Hinweis auf die Eigenschaft als „Identica-Fachbetrieb“ bzw. „zertifizierter KFZ-Fachbetrieb“ die Qualifikation eines Betriebes umschrieben, ohne dass dabei mit der erforderlichen Mühelosigkeit deutlich würde, welche Qualitätsstandards darunter zu verstehen sind. Im Übrigen werden lediglich nach Art eines Textbausteins bestimmte Eigenschaften des Betriebes umschrieben, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts nicht, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres (i.e. „mühelos“), die Gleichwertigkeit der Werkstatt herleiten lässt.

Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, es sei ihr nicht möglich, ein Angebot vorzulegen, wohingegen es dem Geschädigten möglich sei, das Angebot einzuholen, greift diese Argumentation nicht durch. Streitig waren allein die höheren Stundenverrechnungssätze bzw. „Lohnkosten“ (Seite 2 der Klageerwiderung vom 28. Dezember 2011) und nicht die sonstigen Arbeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsklägerin kein konkretes Angebot vorlegen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Berufungswert war gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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