Mit Urteil vom 10.02.2009 (I-9 S 135/08) hat das LG Bochum die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Bochum, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, weitestgehend zurückgewiesen und diese zur Zahlung von 782,45 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie ebenso wie die weitergehende Klage unbegründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der an sie abgetretenen Mietwagenkosten in Höhe von 782,45 € gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 398 BGB
Wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ist der Klägerin die Geltendmachung der Forderung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verwehrt. Die Geltendmachung der abgetretenen Forderung stellt keinen Verstoß gegen das bis zum 30.06.2008 und somit auch hier noch anwendbare Rechtsberatungsgesetz dar.
Geht es dem Mietwagenunternehmen, wie hier, im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH VI ZR 300/03, Urteil vom 26.10.2004).
Unstreitig steht dem Geschädigten dem Grunde nach der abgetretene Anspruch nach einer hundertprozentigen Haftungsquote der Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG zu.
Wie das Amtsgericht mit zutreffender, ausführlicher Begründung darlegt, hat die Klägerin somit gem. § 249 Abs.2 S.1 BGB Anspruch auf die Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist mit der zutreffenden Begründung des Amtsgerichts nicht mangels Erforderlichkeit dadurch ausgeschlossen, dass der Zedent mit dem Fahrzeug im Mietzeitraum lediglich 392 Km und somit 28Km/Tag gefahren ist. Die Grenze liegt auch nach Auffassung der Kammer bei 20 Km/Tag.
Die erforderlichen Kosten berechnen sich nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nach dem von der Beklagten in Rechnung gestellten Tarif abzüglich eines Abschlages von 15% auf die Grundpauschale von 1.129,42 €.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten in dieser Situation ein ohne weiteres zugängliches, inhaltlich gleichwertiges und deutlich günstigeres Angebot zugänglich war. Zu einer entsprechenden Darlegung reicht es nicht aus, lediglich ein Internet-Angebot vorzulegen. Zum einen ist dadurch nicht dargelegt, dass dieses dem Geschädigten zugänglich war. Die Beklagte legt z.B. nicht dar, dass dem Geschädigten dieses Angebot auch in einer Niederlassung des Vermieters entsprechend gemacht worden wäre. Des weiteren ist der dargelegte Tarif auch darauf ausgerichtet, dass dieser sofort bezahlt wird. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Tarif identisch gewesen wäre, wenn die Mietzeit wie hier nicht von vornherein feststeht.
Wie der Geschäftsführer der Klägerin und Berufungsbeklagten im Rahmen seiner Anhörung im Termin erläutert hat, handelt es sich bei dem in Rechnung gestellten Tarif um den sogenannten Haustarif. Wie er weiter dargelegt hat, gewährt die Klägerin auf diesen Tarif regelmäßig einen 15%igen Nachlass, wenn der Kunde z.B. seine Kreditkartendaten hinterlässt. Er vermochte nicht zu erläutern, warum der Geschädigte im vorliegenden Fall nicht diesen Nachlass erhalten hat. Die Erforderlichkeit des Zuschlags hätte die Klägerin indes als Zessionarin der Forderung darlegen und ggf. beweisen müssen. Somit ist von dem entsprechend rabattierten Tarif der Klägerin als dem erforderlichen Tarif auszugehen.
Dies ergibt folgende Berechnung:
- 1. Haustarif: 1.129,42 abzüglich 15% 960,01 €
- 2. Vollkasko: 270,62 €
- 3. Zustellung/Abholung: 31,94 €
- Zwischensumme: 1.262,57 €
- Zzgl. 19%MwSt. 1.502,45 €
- Abzüglich gezahlter 720,00 €
- Rest 782,45 €
Sämtliche vorgenannten Positionen (1.-3.) liegen unterhalb dessen, was in der Schwacke-Liste für das Jahr 2008 für ein Fahrzeug der Gruppe 5 im Postleitzahlengebiet 448 als Mittelwert veranschlagt wird, so dass die Kammer die o.g. Kosten gem. § 287 ZPO als erforderlich schätzen kann.
Wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, ist von dieser Forderung der Klägerin als Zessionarin auch kein Abzug für ersparte Aufwendungen des Zedenten vorzunehmen. Auch diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen. Angesichts der geringen Fahrleistung schätzt die Kammer den Betrag mit 0 Euro, da eine derartig geringe Laufleistung weder den Wiederverkaufswert nachteilig beeinflusst noch zu einem messbaren Verschleiß führt.
Soweit das LG Bochum.
Hallo Babelfisch,
wieder ein interessantes Mietwagenurteil. Das Ruhrgebiet legt sich immer mehr auf Schwacke und gegen Fraunhofer fest. Recht so.