Mit Urteil vom 11.06.2008 (9 O 532/07) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 9.040,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Der Klage lagen 31 Verkehrsunfälle zugrunde, das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von erforderlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PfJVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aktiv/legitimiert. Die Forderungen sind in allen Fällen durch die Geschädigten wirksam durch entsprechende Willenserklärungen in voller Höhe an die Klägerin abgetreten worden.
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, die von dem Schädiger nicht unbegrenzt zu ersetzen sind. Vielmehr sind diese nur insoweit erstattungsfähig, als sie als erforderlich anzusehen sind. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Dabei kann zur Ermittlung der „Erforderlichkeit“ grundsätzlich nicht auf einen sogenannten „Unfallersatztarif“ abgestellt werden, der sich nicht nach marktwirtschaftlichen Aspekten gebildet hat. Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten kann daher nur ein sogenannter „Normaltarif“ sein, der einem Selbstzahler von Autovermietungen berechnet wird, bei dem es sich um den zu ersetzenden Mindestbetrag handelt.
Dieser „Normaltarif“ kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2006, S. 1425 ff., OLG Köln NZV 2007, S. 199 ff.) auch gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Mittels (Modus) nach AMP 2006 zu berechnen. Dem Einwand der Beklagten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des AMP 2006 vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Sofern diese behauptet, dass die Erhebungen der Daten durch das Unternehmen EuroTax Schwacke fehlerhaft erfolgt sei, vermögen die beigefügten Unterlagen diese Ansicht jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. OLG Köln, N2V 2007, S. 199 ff.) Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO). Grundsätzlich ist ein höherer Betrag als der Normaltarif nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.a.) gerechtfertigt ist. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagen kosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, S. 1506 f.) Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif – rechtfertigen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä. zu nennen. Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Auto Vermieters in Anspruch genommen wurden, . erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem OLG Köln (vgl. OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff.) und anderer Gerichte einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit den zuvor dargelegten Grundsätzen berechnet. Die Berechnung erfolgte in zulässiger Weise durch eine Kombination der einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife. Zudem ist der erhobene pauschale Zuschlag von 20% gerechtfertigt. Daneben sind der Klägerin vorliegend auch sämtliche angefallenen Nebenkosten zu ersetzen, die etwa für Zustellung und Abholung der Fahrzeuge angefallen sind. Diese gehören ebenfalls zu den Kosten, die zur Schadensbehebung erforderlich sind.
Soweit das LG Bonn.