LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.06.2009 (15 O 7/09) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 10.250,46 € zzgl. Zinsen verurteilt, dieser Klage lagen 26 Verkehrsunfälle zugrunde. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt alternative Erhebungen ab. Der geneigte Leser wird wissen, dass sich hinter dem Kürzel „G 1“ das Fraunhofer Institut mit seiner entsprechenden Tabelle und hinter dem Kürzel Dr. A 1 Dr. Zinn verbirgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und – nach der erklärten Teilklagerücknahme – im verbleibenden Umfang überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG, § 149 ff, 398 BGB in Höhe eines Betrages von 10.250,46 €. In Höhe eines Betrags von 166,14 € war die Klage abzuweisen, da in den Fällen Nr. 8, 9, 13, 14, 16 und 19 ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen waren. In Höhe eines Betrags von 82,68 € war die Erforderlichkeit des Mietaufwands im Fall Nr. 2 nicht dargetan. Schließlich war in Höhe eines Betrags von 195,38 € in den Fällen Nr. 3 und 4 die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen.

1.  

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in sämtlichen zum Klagegegenstand gehörenden Fällen aktivlegitimiert. Soweit die Abtretungserklärungen – wie in den Fällen Nr. 2 (P), Nr. 3 (E), Nr. 6 (G), Nr. 7 (H), Nr. 8 (X), Nr. 13 (M) und Nr. 15 (F) –nicht durch den Halter des Unfallfahrzeugs, sondern von dessen Fahrer unterzeichnet worden sind, steht dies der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen. Unstreitig sind in sämtlichen streitgegenständlichen Fällen die Schadensersatzansprüche durch die Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Zudem hat die Beklagte in sämtlichen Fällen – bis auf Fall Nr. 11, der Gegenstand der Klagerücknahme war – Teilzahlungen geleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die jeweiligen Fahrzeugeigentümer, soweit sie den Mietvertrag bzw. die Abtretungserklärung nicht selbst unterzeichnet haben, die Unterzeichnung durch den Fahrer jedenfalls i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Dies gilt, sofern der Fahrer nicht bereits ohnehin von vornherein zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt war. Hiervon ist auch im Fall Nr. 6 (G) auszugehen. Dass der Geschädigte erhebliche Zeit nach Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 21.11.2007 und – teilweise erfolgreicher – Geltendmachung des Mietaufwands gegenüber der Beklagten von dieser zusätzlich mit Schreiben vom 10.04.2008 noch Nutzungsausfallentschädigung verlangt, steht der Bewertung der Aufforderung zum Schadensersatz als Genehmigung des Mietvertrags bzw. der Abtretung nicht entgegen. Auch in diesem Fall hat die Beklagte dies wohl ebenso gesehen, da andererseits die erfolgte Teilregulierung nicht erklärbar wäre.

2. 

Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den „erforderlichen  Herstellungsaufwand“ ersetzt verlangen.

a)   

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH wird im übrigen bestätigt durch den Beschluss des 6. Senats vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08).

b) 

Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert. Auch in diesen Entscheidungen ist Ausgangspunkt der Betrachtung der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche, von den Tatrichtern nach § 287 ZPO zu ermittelnde Tarif. Dessen Bestimmung kann entweder dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, oder aber, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zu einem nur objektiven erforderlichen Tarif nach dem konkreten Umständen nicht möglich war, weil eben ein solcher Tarif nicht zugänglich war. Diese Fälle liegen vorliegend beide nicht vor. Auf einen höheren Tarif in letzt genannter Hinsicht beruft sich die Klägerin nicht. Für die Zugänglichkeit eines niedrigeren Tarifes in erstgenannter Hinsicht, und damit für ein Mitverschulden der Kunden der Klägerin nach § 254 BGB fehlt es an hinreichend einzelfallbezogenem Vortrag der Beklagten.

c)   

Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 bzw. 2007 erhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Die diesen Bedenken zugrunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurück zu führen seien, ist nicht nachvollziehbar. Es sind auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobenen Einwände keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich etwa im Mietpreisspiegel 2006 enthaltene Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich das Gericht anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Vorliegend ist entsprechendes nicht ersichtlich. Die Beklagte behauptet lediglich allgemein, dass die befragten Autovermieter bewusst höhere Preise „angemeldet“ und so eine von Schwacke nicht überprüfte Preisanhebung veranlasst hätten.

Dass – wie die Beklagte geltend macht – andere Erhebungen wie die von Dr. A1  oder dem G1 Institut zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen und ihnen der Vorzug zu geben sei, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke- Liste zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Zusammenstellung von A1 teilt das Gericht die Bedenken des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08), worin der Senat ausführt, dass die dortigen Preisabfragen auf den Sommer 2007 und also nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen sind und zudem die räumliche Erfassung in Folge der Einteilung Deutschlands in nur 5 Großräume sehr grobmaschig ist, die ermittelten Daten für den einschlägigen „Großraum West“ deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig erscheinen.

Was die Erhebung des G1 Instituts betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 – 13 U 6/09 –). Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach 2 Ziffern der Postleitzahl bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach 3 Ziffern der Postleitzahl strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die G1-Untersuchung basiert zudem zum weit überwiegenden Teil auf den Angaben von 6 Internetanbietern. Marktrepräsentativer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut und möglichst ortsnah erhoben worden sind. Weiter wurde bei der Erhebung von G1 durchgängig eine Vorbuchungsfrist von einer Woche unterstellt. Demgegenüber dürfte bei einer Unfallersatzanmietung die Prämisse gerechtfertigt sein, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Da längere Vorbuchungsfristen dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen jedoch nicht gerecht werden, ist es sachgerechter, bei der Preisnachfrage auf solche Preise abzustellen, welche bei einer sofortigen Anmietung zu zahlen wären. Schließlich hat die G1 – Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge unberücksichtigt gelassen, welche jedoch wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Anmietungsfälle hält das Gericht die  Ausgabe 2007 des Schwacke-Automietpreis-Spiegels für eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Anmietungen teilweise im Jahr 2008 erfolgt sind. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.

3. 

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nach Ansicht der Kammer nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der E1 (E1) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband B1 (B1) und E1 vom 29.09.2006).

Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).

4.  

Vorliegend hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für die Mietwagen  nach vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der Klägerin (vgl. Anlage zum Urteil) wie folgt ermittelt:

a)      

Ausgehend vom Normaltarif des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 ergibt  sich für die streitgegenständlichen 25 Fälle – mit Ausnahme der Fälle Nr. 2 (P), Nr. 3 (E) und Nr. 4 (N) – jeweils der in der Anlage zum Urteil genannte Aufwand. Hierbei wird der Modus, also das gewichtete Mittel, zur Grundlage der Schätzung gemacht. Des weiteren sind die degressiven Tarife, nicht alleine Tagestarife, zugrunde zu legen.

Bei der Schätzung hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Klägerin nicht auf  den Tagestarif abgestellt und eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage vorgenommen. Vielmehr sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Das Gericht schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2007, BeckRS 2007 04025) an, wonach einmal bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird, so dass ihm die Inanspruchnahme einer Pauschale möglich ist. Bei einer absehbar mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte schon auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, günstigere Pauschalen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind auch in dem Fall, dass sich die zunächst ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz oder zu lang erweise, keine schutzwürdigen Interessen des Mietwagenunternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagestarife abzurechnen. Dies gilt aus Sicht der Kammer jedenfalls angesichts des Umstands, dass ein etwaiger Mehraufwand durch den -wie nachfolgend begründet – zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend abgegolten sei (so auch OLG Köln, a.a.O.).

Weiter stellt das Gericht im Anschluss an ihre bisherige Rechtsprechung bei der  Schätzung weiterhin auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) und nicht auf das im neuen Schwacke-Automietpreis-Spiegel angeführte arithmetische Mittel ab. Der Modus bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet nicht einen tatsächlichen Angebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. Seite 4 des Schwacke-Automietpreis-Spiegels). Der Modus bildet im Verhältnis zum arithmetischen Mittel mit größerer Wahrscheinlichkeit den marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als theoretischer Durchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte der Modus als der im PLZ-Gebiet am häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der sich aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat.

b)   

Das Gericht schließt sich der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln  (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08) an, wonach auf diesem Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen (z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 20 % zu machen ist.

c)   

Hiervon ist in den Fällen Nr. 8 (X), Nr. 9 (K), Nr. 14 (R), Nr. 16 (S), Nr. 19 (V) und Nr. 19 (Y) auch in Ansehung der Tatsache, dass die Geschädigten durchgängig ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet haben, noch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen. Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung der 5. Zivilkammer des Landgerichts zu dieser Frage an (5 S 282/05, Urteil vom 28.02.2007 – 5 S 159/06 -; Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06 -), wonach bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt werden, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiv ersatzfähigen Kosten, wenn sie höher sind als diese. Diese Meinung steht der Auffassung nahe, wonach der Abzug für ersparte Aufwendungen entfällt, wenn der Geschädigte ein Kfz niedrigerer Mietwagenklasse mietet und dadurch ca. 10% der Kosten für die Miete eines Fahrzeugs gleichen Typs erspart (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 984; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. A., § 249 Rz. 32; Schubert in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, § 249 Rz. 245).

In den genannten Fällen übersteigen die Kosten für die Anmietung eines   klassenniedrigeren Fahrzeugs die Kosten, die bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Fahrzeugklasse abzüglich eines Abzugs von 10% wegen ersparter Eigenaufwendungen entstanden wären. Nur in dieser Höhe kann eine Erstattung erfolgen. Der erstattungsfähige Aufwand reduziert sich daher wie folgt:

Nr. Fall Fiktiv erstattungsf. Kosten in Angef. Kosten in Differenz in
8 X 940,64 983,60    42,96
9 K 1.229,82 1.248,26    18,44
14 R 908,82 918,-      9,18
16 S 356,76 381,62    24,86
19 V 1.316,22 1.376,30    60,08
  166,14

d)

Weiter erstattungsfähig sind die geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Das Gericht ist wie das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 – zitiert nach juris, Rz. 33). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln, a.a.O.).

aa) 

Soweit Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung geltend gemacht werden, sind diese erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 – VI ZR 74/04) Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urteil vom, 18.03.2008 – 15 U 145/07 -, zitiert nach juris, Rz. 40).

bb)  

Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie vorliegend – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.

cc) 

Aus denselben Gründen sind auch die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten erstattungsfähig.

dd) 

Die Klägerin kann weiter die Kosten für Zusatzfahrer erstattet verlangen, diese Kosten sind erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die jeweiligen Unfallfahrzeuge regelmäßig von einer bzw. mehreren weiteren Person(en) genutzt wurden. In dieser Situation durfte der Geschädigte bei Anmietung des Unfallersatzwagens sicherstellen, dass die potentielle Nutzung des Ersatzfahrzeugs – bei entsprechendem Bedarf – durch einen weiteren Fahrer zulässig ist. Die Beklagte bestreitet nicht die Nutzung der Unfallwagen durch weitere Personen, sondern nur, dass die Nutzung des Unfallersatzwagens durch den weiteren Fahrer während der Dauer der Anmietungszeit tatsächlich erfolgt ist bzw. erforderlich war. Hierauf kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Wenn der Unfallwagen regelmäßig auch einer weiteren Person neben dem Fahrer zur Verfügung stand, dann verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags diesen Zustand dadurch erhält, dass er mit dem Autovermieter die Zulassung eines Zusatzfahrers während der Anmietung des Unfallersatzwagens vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Nutzung nachfolgend tatsächlich stattfindet oder nicht.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb an der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Zusatzfahrer, weil mangels einer Unterschrift des Zweitfahrers ein Anspruch der Geschädigten von vornherein ausscheidet. Die Unterschrift des Geschädigten bzw. des für diesen handelnden Fahrers deckt die vorstehenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und damit auch die Vereinbarung der Zulassung eines weiteren Fahrers ab.

ee)  

Schließlich sind die Kosten für Zustellen und Abholung der Mietwagen ersatzfähig. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts generell und innerorts. Es ist den Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei Nutzung eines Taxis entstehenden Fahrtkosten regelmäßig auch bei kürzeren Distanzen erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs schnell erreichen bzw. übersteigen dürften.

e) 

Der Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif zur  Berücksichtigung unfallbedingter Mehraufwendungen steht entgegen der zuletzt mit Schriftsatz vom 16.06.2009 geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass bei einem Teil der streitgegenständlichen Fälle nach dem Unfall bis zur Anmietung des Mietfahrzeugs zwei bzw. mehr Tage vergangen sind. In diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass die Geschädigten statt des Tarifs der Klägerin einen – bei der Klägerin nicht erhältlichen – Normaltarif (eines anderen Anbieters) hätten wählen müssen und deshalb nur die Kosten des erforderlichen „Normaltarifs“ zu erstatten sind, also ohne Zuschlag von 20%.

Dies gilt zum einen hinsichtlich der Fälle, in denen zwischen Unfalltag undAnmietungstag eine Differenz von zwei Tagen festzustellen ist. Dies ist durchgängig darauf zurückzuführen, dass zwischen Unfallzeitpunkt und der Anmietung des Ersatzwagens ein Wochenende bzw., wie im Fall Nr. 10 (O), zusätzlich ein Feiertag lag. In diesen Fällen bestand daher für die Geschädigten bereits rein tatsächlich keine Möglichkeit zu einer früheren Anmietung.

Auch im übrigen bleibt es bei der Berücksichtigung des Aufschlags auf den Normaltarif. Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum „Normaltarif“ unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508, 1509; BGH, NJW 2006, 2693, 2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob es den Geschädigten im konkreten Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen.

Allein die Tatsache, dass es eine zeitliche Differenz zwischen Unfalltag und Tag der Anmietung gab, reicht insofern als Vortrag nicht aus. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Aufschlag, wie dargelegt, durch mit Rücksicht auf die Unfallsituation entstehende Mehrkosten ergibt. Solche unfallbedingten Mehrkosten sind aber nicht nur durch die Notwendigkeit der Vorhaltung einer größeren Fahrzeugflotte wegen der regelmäßig bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Bereitstellung des Mietfahrzeugs bei unfallbedingten Anmietungen begründet. Vielmehr entstehen sie auch durch das Erfordernis der Vorfinanzierung, der Abdeckung des Ausfallrisikos des Mietwagenunternehmers, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen u.ä.

f)   

Im Fall Nr. 2 (P) sind nur die Mietwagenkosten für neun Miettage erstattungsfähig, so dass sich der erstattungsfähige Aufwand nicht auf 539,43 €, sondern auf 456,75 € beläuft. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 10.03.2007 erforderlich war i.S.d. § 249 BGB. Die von der Beklagten vorgelegte Reparaturrechnung datiert vom 06.03.2007, die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgte jedoch erst am Folgetag. Zwar schließen diese Umstände die Annahme der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs nicht von vornherein aus. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat jedoch auf den Einwand mangelnder Erforderlichkeit der Beklagten keine Gründe für die späte Rückgabe des Mietfahrzeugs genannt.

In den Fällen Nr. 3 (E) und Nr. 4 (N) kann die Klägerin die Mehrwertsteuer nicht erstattet verlangen. Abweichend von den in der Anlage zum Urteil genannten Beträge sind daher nicht 357,53 €, sondern 202,98 € (Nr. 3) bzw. statt 80,17 € auf 39,34 € zu erstatten.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Geschädigten in den beiden Fällen die Unfallfahrzeuge privat und nicht gewerblich nutzen und daher auch zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet waren. Die Beklagte hat Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Haltern in den genannten Schadensfällen um gewerbliche Fahrzeughalter handelte, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. So ist im Fall Nr. 3 in dem der Beklagten vorliegenden Schadensgutachten (Bl. 153 ff. GA) die Firma E GmbH als Fahrzeughalter benannt. Im Fall Nr. 3 geht aus den der Beklagten vorliegenden Schadensunterlagen hervor, dass Halter des Unfallfahrzeugs die „Firma N“ ist (Bl. 149, 150 GA). Die Klägerin hat demgegenüber Gegenteiliges nicht dargetan bzw. nachgewiesen. So geht aus der von ihr vorgelegten Abrechnung der Beklagten vom 15.08.2007 (Bl. 170 GA) ebenfalls hervor, dass Anspruchsteller nicht die Adressatin E ist, sondern die vorgenannte GmbH. Dass in der polizeilichen Unfallmitteilung Frau E als Unfallbeteiligte genannt worden ist, besagt nichts über die Person des Fahrzeughalters.

Im Fall Nr. 12 (D) war hingegen von der Erforderlichkeit der von der Klägerin angesetzten Reparaturdauer von 9 Tagen auszugehen. Die zur Schadensbeseitigung notwendige Reparaturzeit ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der Werkstatt vom 27.06.2008.

Die Zinsforderungen der Klägerin ergeben sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Geltendmachung befand sich die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Nach dieser Vorschrift tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Geht man von einem Zugang der Rechnungen bei der Beklagten innerhalb von zwei Tagen nach Absendung aus, befand sich die Beklagte hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Zinsen in Verzug.

Soweit das LG Bonn.

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