Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
bevor es in das Wochenende geht, hier noch ein Urteil des LG Bonn zum Thema Sachverständigenkosten. Beklagte war natürlich wieder die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Und wieder meinte die HUK-Coburg mit dem Kopf durch die Wand zu können. Wieder hat sie sich Blessuren eingefangen. Nach dem Urteil des BGH zum RDG dürfte die Frage der Aktivlegitimation doch ausgestanden sein. Und doch wird immer noch die Aktivlegitimation durch die Coburger Firma bestritten. Haben die eigentlich gar keine Rechtsabteilung mehr? Oder werden prinzipiell BGH-Urteile dort ignoriert? Man könnte fast daran glauben. Wie so oft hat auch in diesem Verfahren die HUK-Coburg das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage in den Prozessstoff eingebracht. Nach zutreffender Ansicht der Berufungskammer kommt es jedoch darauf gar nicht an, denn unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – kann der Geschädigte nach einem verkehrsunfall eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenkostenrechnung als erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Zur einem Preisvergleich ist er nicht verpflichtet. Auch zur Erforschung des örtlichen Marktes ist er nicht verpflichtet. Er kann von der Erforderlichkeit der berechneten Kosten ausgehen (vgl. BGHZ 63, 128ff.). So langsam stellt sich die Frage, wann lernt das die HUK-Coburg? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und schönes Wochenende
Euer Willi Wacker
8 S 99/11 Verkündet am 26.01.2012
101 C 18/11
Amtsgericht Bonn
Landgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers und Berufungsklägers,
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstand. Rolf-Peter Hoenen, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2011
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts … , den Richter am Landgericht
… und die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 29.03.2011 – 101 C 18/11 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2010 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
l.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 299,11 € zu.
a)
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Geschädigte … nicht unwirksam. Anders als im Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10, juris Rn. 6ff.) hat die Geschädigte nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten abgetreten, sondern ausdrücklich nur den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist (vgl. LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011 – 5 S 148/11, n.v., S. 2). Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn die in der Einziehung der der Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte liegende Rechtsdienstleistung des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit allgemein erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht (vgl. ausführlich LG Saarbrücken, Urt. v. 15.10.2010, 13 S 68/10, juris Rn. 19; Säbel, NZV 2006, 6, 11; ferner LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011 – 5 S 148/11, n.v., S. 21).
b)
Der Zedentin, der Geschädigten … , stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des nach dem Verkehrsunfall vom 29.10.2010 in Bonn zur Feststellung des Schadensumfangs an ihrem Fahrzeug eingeholten Sachverständigengutachtens des Klägers in Höhe von 511,11 € zu.
aa)
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (statt aller Palandt/Grünberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 58). Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 14). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – 1 U 246/07, juris Rn. 72). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 – 4 U 49/05, juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008 – 13 S 108/08, juris Rn. 11; LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011 –5 S 148/11, n.v., S. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Geschädigte … hat mit dem Kläger eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gemäß der Honorartabelle des Klägers vorsieht (vgl. Bl. 14 GA).
(1)
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte … von einer willkürlichen Honorarfestsetzung durch den Kläger, die im Übrigen auch die Kammer nicht festzustellen vermag, hätte ausgehen müssen.
(2)
Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor.
(3)
Ein Auswahlverschulden fällt der Geschädigten … ebenfalls nicht zur Last.
Ihr kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass sie Erkundigungen hätte einholen und auf der Grundlage dieser Erkundigungen einen anderen, günstigeren Sachverständigen hätte beauftragen müssen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Bundesgerichtshof in neuerer Zeit im Zusammenhang mit der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in gewissen Grenzen Erkundigungspflichten, deren genaue Reichweite hier dahinstehen kann, entwickelt hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09, Juris Rn. 13ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 13ff.), Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf Fälle, in denen die Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall begehrt wird, nicht übertragen. Durch die Präsenz einer Vielzahl von Mietwagenunternehmen am Markt sind deren Tarife für einen Geschädigten verhältnismäßig leicht zugänglich und miteinander zu vergleichen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist ein solcher Vergleich aber mit einem dem Geschädigten zumutbaren Aufwand nicht möglich (vgl. Grunsky, NZV 2000, 4 (5); Hörl, NZV 2003, 305 (307); siehe zu dieser Problematik auch Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 3. Kapitel Rn. 1201). Dies zeigt sich schon daran, dass die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowohl nach der „BVSK-Honorarbefragung 2008/2009“ bzw. der „BVSK-Honorarbefragung 2010/2011“ als auch nach dem von der Beklagten als maßgeblich erachteten „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg / Bruderhilfe“ vom 01.11.2009 von der tatsächlichen Höhe des entstandenen Sachschadens abhängen. Einem Geschädigten, der sich zur Ermittlung der voraussichtlich entstehenden Kosten bei verschiedenen Sachverständigen erkundigt, wird, sofern es sich bei ihm – wovon in der Regel auszugehen ist – um einen Laien handelt, mit einem abstrakten Hinweis auf diese Abrechnungsgrundlagen ein Vergleich nicht möglich sein. Um konkrete Zahlen genannt zu bekommen, müsste er somit verschiedene Sachverständige aufsuchen und das verunfallte Fahrzeug zur Erstellung eines Kostenvoranschlags vorstellen. Dies aber kann ihm selbst dann nicht zugemutet werden, wenn das verunfallte Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher ist. Der Hinweis der Beklagten, der Geschädigte könne den für eine Beauftragung in Betracht kommenden Sachverständigen ohne Weiteres die von einer Werkstatt bezifferten voraussichtlichen Reparaturkosten nennen oder aber den Schaden am Telefon beschreiben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Fähigkeit, einen Schaden am Telefon derart plastisch zu beschreiben, dass es dem Gesprächspartner ohne eigene Besichtigung des Fahrzeugs möglich ist, zumindest einigermaßen verlässlich die Schadenshöhe und damit die voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens zu ermitteln, kann offenkundig nicht von jedem Geschädigten erwartet werden. Dementsprechend wird auch kein Sachverständiger auf der Basis solcher Beschreibungen verlässliche Beträge nennen, sondern lediglich eine grobe Schätzung unter Einkalkulierung eines Risikozuschlags abgeben. Da die Schätzungen verschiedener Sachverständiger unterschiedlich hohe Risikozuschläge enthalten können, sind sie nicht ohne weiteres vergleichbar. Eine Reparaturwerkstatt nach der Schadenshöhe zu befragen, setzt voraus, dass sich das Fahrzeug überhaupt in einer Reparaturwerkstatt befindet. Der Geschädigte ist aber nicht verpflichtet, das verunfallte Fahrzeug in eine solche Werkstatt zu verbringen. Im Übrigen ist auch ein weiterer Umstand zu berücksichtigen, der einer uneingeschränkten Übertragung der für den Ersatz von Mietwagenkosten entwickelten Grundsätze entgegensteht. Anders als die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ist die Beauftragung eines Sachverständigen nämlich Ausdruck eines besonderen Vertrauens in die Qualität von dessen Arbeit.
Wenngleich es zweifellos keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass das teurere Gutachten stets besser als das preiswertere Gutachten ist, muss es dem Geschädigten erlaubt sein, einen aus seiner Sicht qualitativ geeigneten Sachverständigen auszuwählen und so auch subjektiv eine Waffengleichheit zu der regelmäßig hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung herzustellen (vgl. auch Hörl, NZV 2003, 305 (306)). Der aus der Sicht des Geschädigten geeignetste Sachverständige ist aber nicht notwendigerweise zugleich der preisgünstigste.
Ein Auswahlverschulden ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Geschädigte … in den Ansatz solcher Nebenkosten eingewilligt hat, die ausweislich der Ausführungen des Klägers in den Erläuterungen zu seiner eigenen Honorartabelle möglicherweise bereits im Grundhonorar enthalten sind (Fotokosten, Schreibkosten, Portokosten). Denn die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung ist nicht so eindeutig, dass diese mögliche doppelte Abgeltung bestimmter Leistungen der Geschädigten hätte auffallen müssen. Angesichts dessen, dass ein Ansatz bestimmter Nebenkosten ausdrücklich vereinbart war und deren Höhe in der Honorartabelle im einzelnen aufgeführt ist, lässt sich die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistungen durchaus so lesen, dass hierdurch zwar bestimmte Leistungen (Ausdruck des Gutachtens, Fertigung von Lichtbildern, Versendung) abgegolten sind, nicht aber die hiermit zusätzlich verbundenen Auslagen des Klägers (vgl. LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011 – 5 S 148/11, n.v., S. 31).
bb)
Ein Verstoß der Geschädigten … gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass ihr ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
c)
Ihren Ersatzanspruch in Höhe von 511,11 € hat die Geschädigte … an den Kläger abgetreten. Durch diese Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert (vgl. LG Bonn, Urt. v. 28.09.2011 – 5 S 148/11, n.v., S. 4; ebenso OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 – 4 U 49/05, juris Rn. 52; wohl auch LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010 – 4 S 11/10, juris Rn. 7), so dass der Kläger als Sachverständiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Sachverständigengutachtens nach den für die Geschädigte geltenden Grundsätzen gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Hiermit wird der Haftpflichtversicherer nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa i.V.m. §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74). In diesem Fall ist es allerdings Sache des Haftpflichtversicherers, den Erstattungsanspruch darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 54). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – auch auf Hinweis der Kammer hin – die Aufrechnung mit ihr von der Geschädigten … abgetretenen Erstattungsansprüchen gegen den Kläger nicht erklärt.
d)
Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 511,11 € hat die Beklagte vorgerichtlich 212 € gezahlt. Abzüglich des in erster Instanz ausgeurteilten Betrags in Höhe von 222,35 € steht dem Kläger somit noch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 76,76 € zu.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Voilstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
5.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere weicht die Kammer nicht von der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 ab. Vielmehr ist der Geschädigte auch nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Soweit der Bundesgerichtshof darauf hinweist, dass für den Geschädigten, der ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftrage, das Risiko verbleibe, dass dieser sich später im Prozess als zu teuer erweise, hat die Kammer diesem Hinweis bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Voraussetzungen benannt hat, unter denen das Sachverständigenhonorar zu kürzen ist. Auf die Frage, ob das „Gesprächsergebnis BVSK- HUK-Coburg / Bruderhilfe“ vom 01.11.2009 als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO grundsätzlich geeignet ist, kommt es auf der Grundlage der von der Kammer vertretenen Ansicht gar nicht mehr an.
Streitwert: 76,76 €
@ Willi Wacker: So langsam stellt sich die Frage, wann lernt das die HUK-Coburg?
Wenn man sich das Anerkenntnisurteil des AG Koblenz ansieht, kann man nur mit Nie antworten. Offensichtlich können oder wollen die Huk-Leute nicht lernen. Auch immer wieder der verfehlte Hinweis auf die Schadensminderungspflicht. Wie soll der geschädigte Fahrzeugeigentümer einen Schaden mindern, dessen Höhe er gar nicht bestimmen kann? Die Sachverständigenkostenhöhe steht im Zeitpunkt der Beauftragung wegen der Relation zu der noch nicht feststehenden Schadenshöhe noch nicht fest. Also ist der Hinweis einfach ein Schmarrn.