LG Braunschweig verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung u. a. weiterer Mietwagenkosten und kommt ohne Schwacke oder Fraunhofer aus (4 O 912/11 vom 14.12.2011)

Mit Urteil vom 14.12.2011 (4 O 912/11) hat das Landgericht Braunschweig die HDI-Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 725,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach den teilweisen Erledigungserklärungen der Parteien sind noch 2.899,46 EUR aus dem Klageantrag zu 1. sowie der Klageantrag zu 2. und der Klageantrag zu 3. rechtshängig. Der Betrag des Klageantrages zu 1. ergibt sich, wenn von dem die Reparaturkosten umfassenden Klageantrag zu 1. die gezahlten Nettoreparaturkosten von 5.662,04 EUR abgezogen werden.

I. Der Klageantrag zu 1 ist in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet:

1. Ein Teilbetrag der Hauptforderung von 813,96 EUR des Klageantrages zu 1 ist zuzuerkennen aufgrund Anerkenntnisses.

Einzustellen in den Tenor des Klagantrages zu 1. sind mithin 813,96 €.

Streitig zu entscheiden ist damit noch eine Hauptforderung von 2.085,50 EUR.

2. Die restliche Hauptforderung von 2.085,50 EUR ist in Höhe 1.928,10 EUR begründet:

a) Dem Kläger steht zunächst wegen Beschädigung seines Fahrzeuges ein Anspruch gemäß §§ 7 I, 17 II, I StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 II BGB auf Erstattung der Mehrwertsteuer bzgl. der Reparaturrechnung zu. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger Auftraggeber der Reparatur war und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Einzustellen in den Tenor des Klageantrages zu 1 sind mithin 1.075,79 EUR

b) Von der danach streitig streitig zu entscheidender Restforderung von 1.009,71 EUR entfallen 725,32 EUR (1.539,28 EUR abzgl. anerkannter 813,96 EUR) auf die Mietwagenkosten. Hinsichtlich der Mietwagenkosten steht dem K wegen Beschädigung seines Fahrzeugs gem. §§ 7 I, 17 II, I StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 II BGB ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 1.385,35 EUR schätzt und von dem 571,39 EUR (1.385,35 EUR abzüglich anerkannter 813,96 EUR) streitig zuzuerkennen sind.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Beklagten dem Mietwagenkostenanspruch nicht bereits deshalb den Einwand des Mitverschuldens entgegen halten können, weil der Kläger überhaupt einen Mietwagen nahm und für die erforderlichen Fahrten nicht ein Taxi in Anspruch nahm. Unabhängig davon, dass zu bezweifeln ist, ob die Kosten eines Taxis nicht ohnehin höher gewesen wären, ist jedenfalls die Berechtigung eines Unfallgeschädigten zur Inanspruchnahme eines Mietwagen in der Rechtsprechung einhellig anerkannt; dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Kraftfahrzeug eines der wenigen Wirtschaftgüter ist, bei denen wegen dessen Bedeutung für das tägliche Leben sogar ein Nutzungsentschädigungs-anspruch anerkannt ist.

Der Anspruch des Klägers besteht dabei für 18 Tage Reparaturdauer. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch nicht um einen Tag deshalb zu kürzen, weil der Kläger das Fahrzeug am 26.02.2011 erst um 14.00 Uhr zurückbrachte. Ein Mitverschulden vermag Kammer darin nicht zu sehen.

(1) Für einen Zeitraum von geschätzt 4 Tagen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten abzüglich 10 % ersparter Eigenaufwendungen unabhängig von Fragen Ortsüblichkeit des Mietpreises zu.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei Frage der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu unterscheiden dazwischen, welcher Betrag als „erforderlicher Herstellungsaufwand“ nach § 249 II BGB einzustufen ist sowie in weichem Unfang der Geschädigten verpflichtet ist, sich unter den Schadensminderungsgesichtspunkten des § 254 BGB um einen günstigeren Tarif zu bemühen. Der erforderliche Herstellungsaufwand sind nur die Kosten, die ein wirtschaftlich und vernünftig handelnder Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Geschädigter ggf. auch Vergleichsangebote einholen, anstatt das Mietfahrzeug ohne Hinterfragung der Mietpreises sofort bei dem 1. Anbieter anzumieten.

Anerkannt ist allerdings, dass ein Geschädigter, der darlegt und ggf. beweist, dass er aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage war, Vergleichsangebote einzuholen, auch einen weit über dem marktüblichen Preis liegenden Mietpreis als Schaden verlangen kann (BGH NJW 2006, 2621 ff, R. 11 zitiert nach juris). Eine solche Konstellation ist vorliegend für geschätzt 4 Tage gegeben. Der Kläger hatte am Unfalltag einen wichtigen Besprechungstermin und benötigte für die Anfahrt einen PKW, so dass er wegen Zeitdrucks bei der Anmietung keine Vergleichsangebote einholen musste. Spätestens nach 4 Tagen fiel für den Kläger dieser besondere Umstand allerdings weg; denn ausgehend von der erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs und der daraus resultierenden langen Anmietdauer muss sich der Kläger nach einer Übergangszeit an den Grundsätzen festhalten lassen, die für jeden anderen Unfallgeschädigten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind.

(2) Unabhängig davon sowie auch für den weiteren Zeitraum von 14 Tagen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten abzüglich 10 % ersparter Eigenaufwendungen zu.

Grds. ist nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nur der Betrag erstattungsfähig, weil als erforderlicher Aufwand einzustufen, der dem örtlichen, für den Kunden erreichbaren Normaltarif entspricht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Begrenzung nur dann eintritt, wenn der vom Mietwagenunternehmen abgerechnete Mietpreis den ortsüblichen Preis erheblich übersteigt, da nur in diesem Fall ein wirtschaftlich und vernünftig handelnder Mensch Anlass gehabt hätte, an der Angemessenheit des Preises zu zweifeln und Vergleichsangebote einzuholen (vgl. BGH VersR 2009, 83 ff, R. 6, zitiert nach juris; BGH VersR 2010, 494 ff, R. 12, zitiert nach juris). Unabhängig davon, ab welchem Prozentsatz der Überschreitung des ortsüblichen Tarifs der Begriff der „erheblichen Überschreitung“ zweifelsfrei erfüllt ist, geht die Kammer vorliegend aus folgenden Gründen nicht von einer solchen erheblichen Überschreitung aus:

In der höchstrichterliche Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen – wegen erheblicher Überschreitung des ortsüblichen Tarifs – eine Schätzung des zur Schadensbehebung erforderlichen Mietwagenbetrages nach § 287 ZPO erfolgt, anerkannt, dass für die Schätzung der ortsübliche Normaltarif um nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zusätzlich erforderliche besondere Leistungen (z.B. Kaskoversicherung, Zustellungskosten, Kosten eines Zusatzfahrers) zu erhöhen ist (BGH VersR 2005, 568, R. 11, zitiert nach juris, BGH VersR 2009, 1243 ff, R.21, zitiert nach juris; BGH VersR 2010, 1054 ff, R. 5 , zitiert nach juris). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist die Frage der erheblichen Überschreitung der ortsüblichen Preise zu orientieren an dem Normaltarif ohne Berücksichtigung der vorerwähnten Zuschläge, es sei denn, es wird ein Unfallersatzzuschlag berücksichtigt, der als solcher bereits aus Sicht des Geschädigten unangemessen sein muss. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der hier abgerechnete Zuschlag für Vollkaskoversicherung wird von der Rechtsprechung generell als Zuschlag bei Unfallsituationen anerkannt, falls das Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war (vgl. BGH VersR 2005, 568, R. 11, zitiert nach juris). Zuschläge für besondere Aufwendungen wegen der Unfallsituation werden von der Rechtsprechung, wenn konkreter Vortrag zu solchen Mehraufwendungen erfolgt, in Form eines pauschalen Zuschlages auf den ermittelten Tarif anerkannt (vgl. z.B. BGH Vers 2006, 133 ff, R. 9, zitiert nach juris, BGH VersR 2010, 494, R.6, zitiert nach juris). Vorliegend trägt der Kläger als Grund für den weiteren Zuschlag zum Normaltarif- von den Beklagten unbestritten – eine unbegrenzte Kilometerleistung vor. Ausgehend davon kann ein pauschaler Zuschlag von 15 % als angemessen, jedenfalls jedoch nicht als so hoch eingestuft werden, dass dieser in den Vergleich mit den Normaltarifen einzubeziehen wäre.

Der Normaltarif des Autohauses A. betrug nach der zur Akte gereichten Rechnung 49,52 EUR /Tag, dessen Ortsüblichkeit der Kläger behauptet. Demgegenüber ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten, dass der ortsübliche Preis bei 47,55 EUR liege, wäre die Abweichung des Preises des Autohauses A. so gering, dass sie für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten kein Anlass gewesen wäre, an der Angemessenheit des Preises zu zweifeln. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten erheblich von vergleichbaren, wiederholt zur Entscheidung der Kammer vorgelegten Fällen, in denen die Überschreitungen ein Vielfaches des von Beklagtenseite vorgetragenen üblichen Preises ausmachten.

Auf die danach grds. zur Grundlage der Schadensberechnung zu machenden vollen Mietwagenkosten von 1.539,28 EUR muss sich der Kläger allerdings wegen ersparter Eigenaufwendungen für die Nutzung und den Verschleiß seines eigenen Fahrzeugs einen Abschlag anrechnen lassen, den die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 10 %, mithin auf 153,93 EUR schätzt (vgl. Palandt-Grüneberg § 249 R. 36). Von dem danach dem Kläger zustehenden Anteil der Mietwagenkosten von 1.385,35 EUR ist für die streitige Entscheidung der durch Teilanerkenntnis zuzuerkennende Betrag von 813,96 EUR abzuziehen.

Einzustellen in den Tenor des Klageantrages zu 1. sind mithin weitere 571,39 EUR

c) Von der danach verbleibenden Restforderung von 284,39 EUR entfallen 280,92 EUR (240,48 EUR zzgl. 40,44 EUR) auf Arztkosten. (wird ausgeführt …..)

3. Zinsanspruch:

Ein Teil des Zinsanspruchs, nämlich Zinsen auf 813,26 EUR ab Rechtshängigkeit, also ab dem 04.05.2011, ist aufgrund des Teilanerkenntnisses zuzusprechen.

Auch der weitere Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 286, 280 BGB begründet.

Durch das Schreiben vom 08.03.2011, das eine zulässige Zahlungsfristsetzung bis zum 16.03.2011 enthielt, wurden die Beklagten gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt. Soweit sich die Beklagten auf eine Bearbeitungsfrist von 1 Monat zur Bearbeitung eines Verkehrsunfalls berufen, war diese Frist am 16.03.2011 – Unfall sich ereignend am 09.02.2011 – bereits abgelaufen.

Die im Tenor ausgeworfene Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch beträgt entgegen dem Klageantrag nicht 5 % über dem Basiszinssatz, sondern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

II. Der Klageantrag zu 2. ist zur Hälfte begründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 7 I, 17 11, I, 11 S. 2, StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 253 BGB ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu. (wird ausgeführt ….)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.

III. Der Klageantrag zu 3. ist in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet.

In Höhe von 120,66 EUR ist der Freistellungsanspruch aufgrund des Teilanerkenntnisses zuzuerkennen.

Streitig zu entscheiden ist damit noch ein Freistellungsanspruch in Höhe von 842,05 EUR sowie ein Anspruch auf Zinsen auf 962,71 EUR ab Rechtshängigkeit des Freistellungsanspruchs. (wird ausgeführt ….)

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten gem. § 91a ZPO zu tragen. Die Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Sie spiegelt das Nachgeben der Beklagten durch Zahlung des streitigen Betrages wider. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Zwar liegt eine dem Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vergleichbare Konstellation vor, da der streitige Betrag nach Anhängigkeit der Klage (13.04.2011), aber vor Zustellung der Klage, nämlich noch im April 2011, gezahlt worden ist. Die Beklagten haben jedoch letztlich durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Ausweislich des zur Akte gereichten anwaltlichen Schreibens vom 08.03.2011 war der Beklagten zu 1 bereits Anfang März 2011 die Reparaturrechnung des Autohauses A. bekannt.

Angesichts der zeitnahen Begleichung der Sachverständigenrechnung sowie der Erstattung von 25,00 EUR Unkostenpauschale und mangels anderweitigen Sachvortrages der Parteien war auch die Haftung dem Grunde nach zu 100 % seitens der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig. Auf dieser Grundlage durften die Beklagten mit der Begleichung der Reparaturrechnung nicht mehr als 1 Monat zuwarten, ohne sich dem Risiko auszusetzen, im Falle einer Klageerhebung mit den entstehenden Gerichtskosten belastet zu werden.

Soweit das LG Braunschweig.

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  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Das Urteil enthält einiges Interessantes. Zum Beispiel:

    „Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Beklagten dem Mietwagenkostenanspruch nicht bereits deshalb den Einwand des Mitverschuldens entgegen halten können, weil der Kläger überhaupt einen Mietwagen nahm und für die erforderlichen Fahrten nicht ein Taxi in Anspruch nahm.“

    Richtig, denn ich kann doch (aus völlig unjuristischer Sicht) nicht schon per se für etwas bestraft werden, was ich eigentlich darf. Ich kann doch mein Kind auch nicht schimpfen, wenn es Süßigkeiten essen darf und dehalb einen Schokoriegel isst, obwohl es gar keinen Hunger hat…

    Dann heißt es einen Satz weiter:

    „dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Kraftfahrzeug eines der wenigen Wirtschaftgüter ist, bei denen wegen dessen Bedeutung für das tägliche Leben sogar ein Nutzungsentschädigungs-anspruch anerkannt ist.“

    Wegen der Bedeutung für das tägliche Leben. Genau so ist es es. Und auch der Verweis auf ein Taxi geht meiner Meinung nach regelmäßig fehl. Denn ich habe mir ja ein Fahrzeug geleistet, das mir beschädigt wurde. Auch wenn ich mit diesem Fahrzeug vielleicht nur 2 Kilometer / Tag fahre, dann nehme ich alle Kosten bereits für mich in Kauf, die so ein Fahrzeug erzeugt (auch wenn es nur steht).

    Und das soll mir abgesprochen werden, nur weil mir jemand mein Fahrzeug kaputt fährt?

    Problematisch sehe ich jedoch 10% ersparte Eigenaufwendungen. Der Geschädigte spart doch praktisch nichts, wenn er einen Mietwagen fährt. Er verlagert teilweise seine entstehenden Kosten nur nach hinten, in diesem Fall also 18 Tage. Er hat also für alle nicht fixen Kosten einen Zinsvorteil in Höhe von 18 Tagen. Selbst wenn mit einem Zinssatz von 10% gerechnet werden würde, wären das gerade einmal 0,5% der Kosten, die für das beschädigte Fahrzeug kilometerabhängig anfallen, also nicht einmal von den Mietwagenkosten.

    Zieht man Fixkosten ab und berücksichtigt, dass ein Mietwagenunternehmer Geld mit seinem Fahrzeug verdienen muss, dann bleiben vielleicht noch tatsächliche 0,1 – 0,3% als ersparte Eigenaufwendungen aus der Nutzung eines Mietwagens für 18 Tage.

    Viele Grüße

    Andreas

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